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Artikel Tagged ‘Urheberrechtsverletzung’

Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

14. Februar 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!

Prof. Thomas Hoeren über Youtube und die Zukunft des Urheberrechts

14. Februar 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Wann ist YouTube legal? Wann können Urheberrechtsverletzungen eintreten? Welche Ausnahmen gibt es? Diese Fragen beantwortet Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster in einem 43:39 Minuten langen Video, das man konsequenter Weise auf Youtube finden kann.

Störerhaftung eines Edonkey-Serverbetreibers? Ja oder Nein?

12. November 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Ein spannende Frage für Urheberrechtler ist, ob der Betreiber eines Edonkey/Emule-Server als Störer für die Urheberrechtsverletzungen haftet, die Nutzer dieses Servers begehen. Aktuell gibt es dazu zwei divergierende Gerichtsurteile. Schon im Mai diesen Jahres hat das OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 196/07) diese Frage mit einem “NEIN” beantwortet und dazu ausgeführt:

Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechtes kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt.

Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2004, 860 “ Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 “ Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR, 2008, 35 “ 37). Schließlich dürfen den Antragsgegnern aber keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890 “ 896 “ Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegner im vorliegenden Fall zu verneinen.

und weiter:

Wie der Senat bereits entschieden hat (OLG Düsseldorf, MMR 2008, 254 “ 256), muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.

Unter Berücksichtigung dessen kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie nach den ihr im Schreiben vom 19.06.2007 mitgeteilten Rechtsverletzungen zunächst großflächige Wortfilter z.B. mit dem Namen (…) einsetzte und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegale Inhalte aussortiert.

Dieser Meinung schloss sich das Landgericht Frankfurt am Main Ende September jedoch nicht an (AZ: 2-18 O 123/08) und bejahte eine Störerhaftung und führt aus:

Im Zurverfügungstellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server der Antragsgegnerin zu 1) angemeldeten Nutzer ist eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten im Sinne des $ 19a UrhG gegeben. Im konkreten Fall gilt dies für die streitgegenständlichen Musikstücke der Liste I 3.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht, dass ein Mitarbeiter der Firma (¦) in der Zeit vom 23.3.2008 bis zum 9.3.2008 festgestellt hat, dass über den konkreten Server der Antragsgegnerin zu 1) die streitgegenständlichen Werke der Liste 13 aufgefunden werden konnten. Dies beruht auf vom 2.4.2008 (Ast 5; Anlagenordner).

Gegen diese Beurteilung spricht nicht, dass sich die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Antragsgegnerin zu 1) befunden haben. $ 19a UrhG setzt nämlich nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert wird.

Unschädlich ist auch, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers, der die Datei auf seinem Rechner freigibt, erforderlich ist. Dieser ist dann zwar gegebenenfalls selbst als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ebenfalls haftbar; dieses schließt eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter aber nicht aus.

und äußert sich zur Störerhaftung wie folgt:

Wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin zu 1) hat durch Bereitstellung ihres Servers die Möglichkeit eröffnet, die Musikstücke der Liste I 3 der Öffentlichkeit zur Verfugung zu stellen. Sie hat die Infrastruktur bereit gestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat ausgeführt haben.

und nimmt dabei wie folgt auf das OLG Düsseldorf bezug:

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 -1 ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 -1 ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994,739- Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 -1 ZR 120/96, GRUR 1999,418,419 f. = WRP 1999,211 – Möbelklassiker; BGHZ 148,13,17 f. -ambiente.de, BGHZ 158,236 -Internet-Versteigerung).

Nach den von BGHZ 158,236- Internet-Versteigerung – zur Frage von Markenverletzungen aufgestellten Grundsätzen, muss ein Unternehmen bei bekannten Schutzrechtsverletzungen Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Auf den vorliegenden Fall für die Urheberrechtsverletzung übertragen bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin zu 1) durch ihren handelnden Geschäftsführer dafür Sorge tragen musste, dass es nicht zu weiteren ähnlich gelagerten Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf bereits bekannte von solchen Verletzungen betroffene Künstler kommt.

Soweit OLGR Düsseldorf 2006,652 solche Prüfpflichten ablehnt, sind die dortigen Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil der dortige beklagte Forumsbetreiber nicht von der Tätigkeit wirtschaftlich profitierte, während vorliegend der Antragsgegner zu 2) in der 1. mündlichen Verhandlung erläuternd dargelegt hat, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) aus Werbeeinblendungen finanziere. Im dortigen Fall war es im Übrigen angesichts der unübersehbaren großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, auch praktisch unmöglich, entsprechende Sperrungen vorzunehmen. Auch darin unterscheidet sich der vorliegende Fall.

Vorliegend haben die Antragsgegner selbst geäußert, sie härten unmittelbar nach Abmahnung durch die Antragstellerin ein Webinterface installiert, durch welches es auch der Antragstellerin ermöglicht worden sei, komfortabel und nahezu ohne Kosten eine umfassende Filterung der Indexe auf dem Server zu veranlassen. Mithin muss nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass es technisch ohne großen Aufwand möglich ist, das Repertoire der Antragstellerin in Bezug auf die betroffenen Künstler vollständig zu sperren.

Dies ist dann auch den Störern selbst zumutbar. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Düsseldorf am 20.5.2008 zu Az. 1-20 U 196/07 entschiedenen (Anlage AG 1).

Tauschbörsenabmahner mit Problemen?

16. Oktober 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Auch wenn bei mir aktuell die Arbeitsbelastung zunimmt (und deswegen dieser Blog ein wenig zu kurz kommt), die Anfragen wegen Tauschbörsenabmahnungen haben abgenommen. Ob dies wohl daran liegt, dass Abmahnkanzleien derzeit ein Zeitproblem haben? Trotz der überwältigen Mehrheit von Gerichtsentscheidungen, die die Anwendbarkeit des neuen $ 101 UrhG auch bei relativen geringen Tauschbörsenaktivitäten annehmen, besteht das Problem, dass innerhalb der kurzen Zeitspanne, in der die meisten Internetprovider die Verbindungsdaten speichern, der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann.

Es muss von den Abmahnkanzleien nämlich erst eine richterliche Anordnung nach $ 101 Absatz 9 UrhG beantragt werden und sodann in aller Regel zusätzlich eine einstweilige Verfügung nach $ 101 Absatz 7 UrhG erwirkt werden. Beides wird auch in Zukunft, jedenfalls wenn sich Internetprovider weiterhin weigern, vor allem kostenlos, Auskunft zu erteilen, schon rein faktisch nicht innerhalb einer, bei den meisten Providern üblichen, Zeitspanne von sieben Tagen durchführbar sein.

Ausruhen sollte man sich trotzdem nicht auf der Entwicklung, denn zum einen könnte sich die Einstellung von Internetprovidern ändern, zum anderen gilt es zu bedenken, dass Urheberrechtsverletzungen, auch und vor allem unter Verwendung von Tauschbörsen, rechtswidrig sind, den Urheber den nötigen Respekt nehmen, und wirtschaftlich am Ende uns allen schaden, sei es durch höhere Preise der Industrie oder verschärfte Kopierschutzaktivitäten.

Crack für ein Computerspiel und die Tauschbörse

11. September 2008 Marian Härtel 6 Kommentare

Ein Mandant erhielt vor einiger Zeit ein Abmahnschreiben einer bekannten Kanzlei im Abmahnwesen, weil er ein Crack für das Spiel “Call of Juarez” getauscht haben soll. Nun es ging also nur um den Crack, nicht um das Spiel selber. Urheberrechtlich ist der Sachverhalt daher durchaus interessant.

Ich forderte die Kollegen daher auf die entscheidenden Dinge darzulegen und zu erklären, wie sie dies zu beweisen gedenken. Das sind z.b. folgende Dinge:

- Ob auch die ganze Datei und nicht nur ein Segment hochgeladen/heruntergeladen wurde, denn ein kaputtes RAR-Archiv erfüllt meiner Meinung nach nicht den Tatbestand von $ 95a III UrhG
- Ob in dem RAR Archiv überhaupt so etwas wie ein Crack enthalten war, denn nutzloser Datenmüll, den man gerne einmal in Tauschbörsen in RAR-Archiven hat, würde auch nicht $ 95a III UrhG erfüllen.
- Wenn eine ein Crack in dem Archiv war und dieser das Spiel nicht nur binär modifizieren würde, sondern wirklich Teile des Orginalspieles enthalten hätte (was sie ebenfalls zu beweisen hätten), dann hätte ich gerne gewusst, warum der Entwickler Techland in Deutschland diese Rechte gelten machen kann und dies nicht der deutsche Vertrieb Koch Media machen müsste.
- Wie sie auf den von ihnen, anscheinend basierend auf den Tausch des kompletten Spieles, bezifferten Schadensersatz kommen, wenn es doch hier nur um einen Crack geht, der oftmals auch von Besitzern der Orginalversion genutzt wird, um ohne lästige CD-Abfrage spielen zu können.

Wenn ich schon dabei bin, dachte ich, ich frage sie doch einmal wie sie basierend auf dem Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2008 überhaupt eine mit dem Grundgesetz vereinbare Identifizierung meines Mandanten ohne richterlichen Beschluss erreichen konnten und sie meinen Mandanten als Betreiber eines W-LAN als Störer festmachen.

Anscheinend habe ich aber zu viele Fragen gestellt oder Forderungen erhoben – wohl gemerkt nachdem der Mandant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine ernsthaft gemeinte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Kollegen melden sich nämlich seit zwei Wochen nicht mehr, dabei waren die urheberrechtlichen Fragen für mich wirklich von Interesse. Seltsam.

Update:

Wie ein Kommentator dankenswerter Weise mitteilte, könnte mir mit der Erwähnung von  $ 95a III UrhG (wegen $ 69a UrhG) eventuell ein Fehler passiert sein, da $ 95a UrhG auf Software nicht anzuwenden ist. Es stellt sich sodann aber die Beweislastfrage, ob es sich bei der getauschten Datei um ein Mittel i.S. von $ 69f UhrG handelt. Auch in diesem Fall, wird ein Beweis, dass ein vollständiger Crack getauscht wurde, und in der .rar Datei nicht nur Datenmüll vorhanden war, nicht erbracht werden können.

Interessant dürfte bezüglich des $ 95a UrhG aber die Frage sein, ob $ 69a UrhG auf Computerspiele, die als Multimediawerke durchaus weit mehr als pure Computerprogramme sind, überhaupt anzuwenden ist. Eine Frage, die ich aber erst am Montag genauer klären kann und die ich bis dahin hier zur Diskussion gestellt habe.

Im Übrigen, eine Antwort habe ich trotz des möglichen Faux Pas nicht erhalten.

LG München: PC ist gefährlicher Gegenstand, Eltern haften für Kinder

Ein spektakuläres neues Urteil erreicht uns gerade vom Landgericht München. Während der österreichische Bundesgerichtshof gerade noch entschieden hat, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihre Kinder nicht zu haften haben, ist das Landgericht München jetzt offenbar anderer Meinung. Die  7. Zivilkammer entschied am 19. Juni, dass Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.

Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.

Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre Tochter sei “ was das Internet betreffe “ versierter als sie. Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.

Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.

Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer Belehrungspflicht nachgekommen zu sein.

Wörtlich heißt es dazu:

Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine žFlat-Rateœ vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem žgefährlichen Gegenstandœ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.

Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen.

Auch aus dem von der Beklagten zu 3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.

Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.

Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt .

Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. [¦]

Noch ein trifftiger Grund, keine Tauschbörsen zu nutzen

Gestern konnte ich ja bereits auf die möglichen Kosten hinweisen, wenn man urheberrechtlich geschütztes Material illegal über Tauschbörsen verbreitet, heute wird man dank des bekannten Blogs Lawblog.de von Kollege Vetter an noch einen Grund erinnert. Wie er berichtet braucht die Polizei in Berlin bis zu vier Jahre, bis ein beschlagnahmter PC untersucht und wieder zurückgegeben wird.

Um sich danach wieder neue PC-Spiele oder Kinofilme für Umme zu besorgen, wird wohl der Gang in den Media Markt fällig, und nach vier Jahren kann man sich, wie auch ein geneigter Kommentar bei Lawblog, wirklich die Frage stellen, ob die Polizei nicht gleich den Elektronikschrott entsorgen könnte.

Da macht der bekannte Media Markt Werbeslogan plötzlich wieder Sinn, oder?

30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: “Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?”. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten “Sehr teuer!”.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.