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Artikel Tagged ‘Tauschbörse’

Landgericht Saarbrücken ändert Rechtsprechung zu Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzungen

NAch einem Beschluss des Landgericht Saarbrücken vom 2. Juli hat die Musikindustrie einen Anspruch auf Akteneinsicht in Akten der Staatsanwaltschaft bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen. Damit ändert das Landgericht seine Rechtsprechnung vom letzten Jahr.

Während die Richter letztes Jahr noch argumentierten, dass – nur anhand der IP-Adresse – es unklar wäre, wer der Täter sei und dass schützwürdige Interesse der beschuldigten Person daher überwiege, hatte jetzt das Argument, dass bei einer Verweigerung der Akteneinsicht der gesetzlich gewollte urheberrechtliche Schutz vollständig ins Leere laufe, wohl größere Bedeutung.

Zu beachten ist aber, dass es im vorliegenden Fall um eine Person ging, die ingesamt 3000 Musikdateien zum Tausch angeboten hatte.

Filesharing-Abmahnung erhalten – und jetzt?

Da anscheinend gerade wieder eine neue Welle an Abmahnungen wegen urheberrechtswidrigem Filesharing auf dem Weg ist und diese sowohl das Forum von Abmahn Wahn oder von Netzwelt aufbläht, sei hier eine kurz prägnante Zusammenfassung der Handlungsalternativen aufgezählt, ohne die Informationen aus den Foren zu wiederholen oder sämtliche Gerichtsentscheidungen und Problemkreise aufzählen zu wollen.

1. Die erste Alternative ist, sich seiner eventuellen Schuld bewusst zu sein, sich der eventuell vorhandenen Verantwortung zu stellen und auf die Forderungen der Abmahner einzugehen. Das Problem ist dabei zum einen, dass dies teuer sein kann und gleichzeitig gefährlich, wenn die Unterlassungserklärung eventuell zu eng formuliert ist und weitere Abmahnungen für andere Fälle drohen.

2. Die zweite Alternative ist, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei ich ein Muster hier aus Haftungsgründen und weil eventuell individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, nicht anbiete. Google ist hier ein guter Freund. Ob man der Quelle dann vertraut, bleibt jedem selbst überlassen. Das Geld zahlt man in diesem Fall nicht, darf sich dann aber mit Unternehmen wie der Infoscore Forderungsmanagement GmbH rumärgern und riskiert auch ein Gerichtsverfahren. Ob man ein solches riskieren sollte, ist, entgegen vielen generalisierenden Behauptungen in oben genannten Foren, individuel unterschiedlich und sollte entweder von einem Anwalt oder nur nach reiflicher Überlegung entschieden werden.

3. Die dritte Alternative ist, die Schreiben zu ignorieren. Die Möglichkeit besteht, dass in diesem Fall, eine einstweilige Verfügung durch die Rechteinhaber beantragt wird. Allerdings kenne ich auch genügend Fälle, wo, wahrscheinlich aufgrund der schieren Masse an Abmahnungen, die bei einigen Kanzleien jeden Tag durch den Drucker rauschen, nach einer Weile nur über die Kosten der Abmahnung gestritten wird. Die Gefahr einer einstweiligen Verfügung ist aber auf jeden Fall gegeben, denn nach ordnungsgemäßer Abmahnung besteht kaum noch das Risiko eines Kostenwiderspruches.

4. Die vierte Alternative ist, die Finger in Zukunft von Dingen wie Bittorrent und Emule zu lassen und sich in Zukunft nicht mehr über Schreiben dieser Art zu ärgern. Das Thema ist aber, mir ist das schon klar, vielfälltig. Auch eine anwaltliche Beratung ist schwer. Es stellt sich eine Kostenfrage, da Rechtschutzversicherungen in aller Regel die Kosten nicht übernehmen werden, es stellen sich juristische Fragen über Beweisbarkeit von Urheberrechtsverletzungen oder ob die abmahnenden Unternehmen wirklich die vollen Rechtsinhaber sind, ob die mandatierten Rechtsanwälte Originalvollmachten hätten mitschicken müssen und vieles mehr. Eine Menge Fragen davon werden auch in diesem Blog thematisiert. Die Suchfunktion ist hier der beste Freund, denn alles stumpf zu verlinken, führt auch nicht zum Ziel.

Eines ist aber klar, man sollte nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern man sollte handeln, man sollte aufpassen, nicht zu viele Halbwahrheiten über Google aufzuschnappen und man sollte sich genau überlegen, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für einen selber Sinn macht.

Filesharing: Wer downloaded weis nicht, dass er auch uploaded?

Eine in der Vergangenheit des öfteren relevante Frage im Dunstkreis der Filehsharingabmahnungen war, ob derjenige, der eine Datei bei einer Tauschbörse, vielleicht allein wegen dem Namen Tauschbörse, weis, dass er auch einen Upload der Datei tätigt.

Dies hat das OLG Oldenburg beschäftigt und die Frage mit “Nein” beantwortet. Das Gericht konnte in einem Strafverfahren, den für eine strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen notwendigen Vorsatz nicht feststellen.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die von ihm heruntergeladenen und im Ordner (incoming) “gespeicherten Daten” sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung standen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen.

Das Landgericht erkannte trotzdem einen Vorsatz:

Das Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagte habe als Nutzer einer Tauschbörse gewusst, dass bei Nutzung des Programms auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden oder dieses zumindest in Kauf genommen, damit begründet, dass derjenige, der wie der Angeklagte aktiv an Tauschbörsen teilnehme, auch Kenntnis darüber habe, wie das Programm funktioniere und worauf der Unterschied zu anderen Anbietern beruhe. Hinzu komme, dass ähnliche Dateien sich in nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befunden hätten. Wenn sich der Angeklagte der Funktion der Tauschbörse nicht bewusst gewesen wäre, hätte er diese anderen Dateien nicht in andere Ordner zu verschieben brauchen.

Dem ist das OLG aber entgegen getreten:

Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer
auch wiederholter – Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners “incoming” spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch “Ausgangs”Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.
Der zum Beweis des Vorsatzes des Angeklagten vom Landgericht ferner ausgeführte Umstand, dass sich in ähnlichen Dateien nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befanden, ist irrelevant, denn das Verschieben von heruntergeladenen Dateien in andere Ordner kann aus vielerlei Gründen erfolgen, etwa um sie in ein eigenes Dateiordnungssystem einzufügen.

Was ist los mit Infoscore? Flasche leer?

Immer wenn man denkt, dass ein Sachverhalt nicht getoppt werden kann, wird man eines besseren belehrt. Erst vor kurzem beschrieb ich in diesem Eintrag, wie die Infoscore Forderungsmanagement GmbH sinnlose Briefe schreibt, obwohl wir die Begleichung der Forderung bereits abgelehnt haben.

Ich hatte eigentlich fast gehofft, dass Sie sich doch noch zu einer Klage durchringen, stattdessen kam heute schon wieder eine neue Forderungsaufstellung. Ich verstehe es nicht mehr. Es macht einfach keinen Sinn mehr. Insbesondere wundert es mich, dass dies bei anwaltlich vertretenen Personen durchgezogen wird. Bei Personen, die keinen Anwalt eingeschalten haben, ist es ja möglich, dass diese einknicken, aber wenn ein Anwalt bereits geschrieben hat, warum die Forderung seiner Meinung nach keinen Bestand hat?

Die einzig sinnvolle Erklärung ist, dass diese ganzen Schreiben, die ja alle keine Unterschrift tragen, wirklich absolut automatisiert sind und dort keiner mehr einen Überblick hat. Irgendein Hilfsarbeiter tütet dann wahrscheinlich einfach jeden Tag 1000 Briefe ein. Die richtige Antwort wäre eigentlich eine negative Feststellungsklage, den Stress und die Kosten, die er vorstrecken müsste, möchte ich ihm aber nicht zumuten. Irgendwann kommt man aber wohl nicht drum herum.

Accessprovider, zivilrechtlicher Auskunftsanspruch und Computerspiele

Eigentlich ist die Entscheidung des Landgericht Hamburg, Az. 308 O 75/09 von 11 März diesen Jahres nicht sonderlich aufregend, da dieser Blog zum Großteil aber Computerspiele behandelt, sei trotzdem auf das Urteil zu § 101 UrhG und § 96 TKG hingewiesen.

Das Gericht urteilte, auf die Klage eines Spielepublishers hin, der sein am 6. Februar 2009 veröffentlichte Spiel in einer Tauschbörse wiederfand, dass ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet sei, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten.

Diese Verpflichtung sei gegenüber dem Accessprovider auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar und führt natürlich dazu, dass zumindest die Datenermittlungphase für abmahnende Anwälte zeitlich gestreckt wird und man sich nicht darauf verlassen kann, dass der eigene Intenetprovider die eigenen Verbindungsdaten schnell löscht. Der Datenschutz trete, laut dem Landgericht Hamburg, hinter die Interessen des Spielepublishers zurück.

BKA warnt vor betrügerischen Emails

Jetzt werden potentielle Nutzer von Tauschbörsen nicht nur offline mit Abmahnungen überschüttet, sondern sogar per Email angeblich vom Bundeskriminalamt angegangen. Während man bei den Abmahnungen über Sinn- und Unsinn aber trefflich diskutieren kann, handelt es sich bei den Emails mit absoluter Sicherheit um Betrugsversuche.

Wie dem Bundeskriminalamt am 22.05.09 bekannt wurde, sind derzeit gefälschte E-Mails in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgeben. Der Betreff dieser E-Mails lautet “Bundeskriminalamt”.

Diese E-Mails stammen nicht vom BKA!

Der Inhalt der gefälschten E-Mails besagt, dass gegen den Empfänger angeblich eine Strafanzeige wegen illegalen Herunterladens von Filmen, Software und MP3-Musikdateien erstellt wurde. Der Empfänger wird aufgefordert, ein “Bußgeld” an eine in der Mail angegebene Kontoverbindung zu überweisen.

Die geforderte Überweisung keinesfalls vornehmen!

Sollten aufgrund dieser E-Mail bereits eine Zahlung geleistet worden sein, soll man sich bitte an die örtlich zuständige Polizeidienststelle wenden und möglichst umgehend mit dem eigenen kontoführenden Kreditinstitut in Verbindung treten.

Aus Anlass der aktuellen gefälschten E-Mails weißt das BKA noch einmal usdrücklich darauf hin, dass Strafanzeigen im Zusammenhang mit polizeilichen Vorgängen nicht per E-Mail verschickt werden.

Crack Download aus Emule – und die unendliche Geschichte?

5. Dezember 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Anscheinend hat diese Geschichte immer noch kein Ende gefunden, denn fast täglich finden sich Besucher auf diesem Post ein und hin und wieder gibt es Anrufe und Mandantenanfragen diesbezüglich.

Wirklich viel Neues kann ich zu dem Sachverhalt jedoch noch nicht sagen, denn der abmahnneden Kanzlei war es bislang wohl noch nicht allzu wichtig, mir auf mein Schreiben zu antworten. Schade eigentlich, mich würden die Antworten immer noch interessieren.

Eher unbekanntes Computerspiel & Tauschbörsen = kein Drittauskunftsanspruch; Gericht “fördert” DRM-Systeme

6. November 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Die Gerichtsentscheidungen zum Drittauskunftsanspruch und das dafür erforderliche gewerbliche Ausmaß sind inzwischen vielfältig und können hier im Blog nachgelesen werden. Abweicherentscheidungen gibt es kaum, heute folgt jedoch eine Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 27.10.2008 , die den Problemkreis etwas konkretisiert und auch für mich als Computerspieler von besonderer Relevanz ist.

Nach dem Beschluss soll beim Tauschen eines knapp drei Monate alten Computerspieles, welches nicht besonders erfolgreich am Markt funktioniert hat, $ 101 Abs. 1 UrhG nicht anzunehmen sein. Die für das Tatbestandsmerkmal “gewerbliches Ausmaß” nach dem OLG Zweibrücken erforderliche Anzahl der Rechtsverletzungen und die Schwere der Rechtsverletzungen seien demnach nicht erreicht.

Die ganze Entscheidung kann man hier nachlesen.

Insgesamt eine nachvollziehbare Entscheidung. Problematisch finde ich in dem Urteil eine andere, fast unscheinbare, Passage. Das OLG Zweibrücken war der Meinung, dass seine Argumentation umso mehr gelte, wenn der Hersteller bzw. Rechteinhaber sein Produkt bewusst nicht mit einem Kopierschutz versehen habe und damit in gewissem Maße Raubkopien seines Produkts erheblich vereinfacht und gewisser Maßen auch in Kauf genommen hat.

Ein Urteil wie es nur von einem OLG Senat kommen kann, der sich selber mal wieder nicht mit der Branche bzw. mit den aktuellen Entwicklungen und Problemen der digitalen Branche auskennt. Die Folge des Satzes ist einfach: Hersteller, die ihre eigenen ehrlichen Kunden nicht gängeln und mit nervigen Kopierschutzmaßnahmen bedrängen, werden durch dieses Urteil “bestraft” und daran gehindert, ihr Rechte genauso zu verfolgen, wie dies bei Herstellern der Fall ist, die Kopierschutzmaßnahmen wie “Securom” einsetzen.

Ein Schlag ins Gesicht für eine positive Entwicklung in der Unterhaltungsbranche, ehrliche Kunden nicht mit DRM Systemen zu belasten. Danke liebes OLG Zweibrücken für diesen Bärendienst!

Tauschbörsenabmahner mit Problemen?

16. Oktober 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Auch wenn bei mir aktuell die Arbeitsbelastung zunimmt (und deswegen dieser Blog ein wenig zu kurz kommt), die Anfragen wegen Tauschbörsenabmahnungen haben abgenommen. Ob dies wohl daran liegt, dass Abmahnkanzleien derzeit ein Zeitproblem haben? Trotz der überwältigen Mehrheit von Gerichtsentscheidungen, die die Anwendbarkeit des neuen $ 101 UrhG auch bei relativen geringen Tauschbörsenaktivitäten annehmen, besteht das Problem, dass innerhalb der kurzen Zeitspanne, in der die meisten Internetprovider die Verbindungsdaten speichern, der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann.

Es muss von den Abmahnkanzleien nämlich erst eine richterliche Anordnung nach $ 101 Absatz 9 UrhG beantragt werden und sodann in aller Regel zusätzlich eine einstweilige Verfügung nach $ 101 Absatz 7 UrhG erwirkt werden. Beides wird auch in Zukunft, jedenfalls wenn sich Internetprovider weiterhin weigern, vor allem kostenlos, Auskunft zu erteilen, schon rein faktisch nicht innerhalb einer, bei den meisten Providern üblichen, Zeitspanne von sieben Tagen durchführbar sein.

Ausruhen sollte man sich trotzdem nicht auf der Entwicklung, denn zum einen könnte sich die Einstellung von Internetprovidern ändern, zum anderen gilt es zu bedenken, dass Urheberrechtsverletzungen, auch und vor allem unter Verwendung von Tauschbörsen, rechtswidrig sind, den Urheber den nötigen Respekt nehmen, und wirtschaftlich am Ende uns allen schaden, sei es durch höhere Preise der Industrie oder verschärfte Kopierschutzaktivitäten.

LG Oldenburg schließt sich der Mehrheit der Gerichte zu $ 101 UrhG an

Das Landgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 15.09.2008 (5 O 2421/08) sich der Mehrheit der Landgerichte angeschlossen und entschieden, dass der Bereich der privaten Tätigkeit verlassen worden sei, wenn ein ganzes Musikalbum, eine Woche nach Veröffentlichung desselben, in einer Tauschbörse einer unüberschaubaren Mengen an fremden Personen angeboten wird.

In einem solchen Fall sei der Weg eines zivilgerichtlichen Auskunftsanspruches nach $ 101 UrhG eröffnet.

Einziger Ausreißer bei der Beurteilung des $ 101 UrhG bleibt somit das Landgericht Frankenthal und, wie zu erwarten, bleibt $ 101 UrhG ein zahnloser Tiger und erhöht nur die Arbeitsbelastung der Gerichte. Es bleibt abzuwarten, ob Entscheidungen sich ändern werden, wenn die zuständigen Kammern merken, was sie sich damit an Arbeitsbelastung zumuten.

Interessant bleibt in dem Beschluss des Landgericht Oldenburg zudem die Frage, was eigentlich bei einem Zero-Upload-Mod der Fall ist, wenn eben keine Verbreitung an eine unbestimmte Menge Personen erfolgt. Nach meiner Einschätzung dürfte dann, jedenfalls der Argumentation des LG Oldenburg folgend, ein Anspruch aus $ 101 UrhG nicht gegeben sein.