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abcload.de, eine alte Masche aber Katja Günther hat jetzt eine GmbH

20. Oktober 2009 Marian Härtel 15 Kommentare

Die neueste Methode, Internetsurfern windige Rechnungen zukommen zu lassen, heißt wohl abcload.de. Gerade saßen zwei Mandanten hier, mit einer Rechnung für die Nutzung von abcload.de und der entgültigen Androhung der RA Gesellschaft für Zahlungsmanagement GmbH.

Wir lassen es jetzt erneut auf einen Mahnbescheid ankommen, was nicht nur and den dubiosen Umständen der Seite liegt, sondern auch daran, dass ständig andere Unternehmen als Gläubiger auftauchen und andere Konten als Zahlungsziel angegeben werden.

Interessant ist jedoch, dass die außergerichtliche Aufforderung, natürlich von der umtriebigen Katja Günther, offiziell von der der RA Gesellschaft für Zahlungsmanagement GmbH gekommen ist. Da scheint wohl jemand Angst zu haben, in Zukunft doch Probleme mit der Kammer zu bekommen oder Gegenwind von entzürnten Bürgern zu erhalten? Allerdings bin ich mir über ersteres nicht mehr so sicher, denn die Rechtsanwaltskammer in München scheint der neuen GmbH ja eine Zulassung erteilt zu haben, auch wenn diese wohl keine Wahl mehr hatte, da die Pflicht in 59k BRAO, den Namen eines der Gesellschafter in der Firma zu führen, wohl weggefallen ist. Gut für Katja Günther, denn den eigenen Namen muss sie jetzt nicht ganz so offensichtlich präsentieren.

Um hier aber noch einmal den Hinweis zu bekräftigen:

Außer man ist sich absolut sicher, dass eine Seite seriös ist, gibt es keinen Bedarf, sich bei einem Downloadportal anzumelden und schon gar nicht seine vollständigen Daten zu hinterlegen. Dabei sollte man sich der Seriösität auch absolut sicher sein, denn die Mandanten sind sich auch absolut sicher, dass auf der Unterseite, über der sie abcload.de betreten haben, keinerlei Angaben über eine Kostenpflicht vorhanden war!

Das Bundesverfassungsgericht und der Hackerparagraph

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück.

Die drei Beschwerdeführer üben verschiedene Tätigkeiten im Umgang mit Programmen aus, die nach ihrer Auffassung von der Vorschrift des § 202c StGB erfasst werden:

Der Beschwerdeführer zu 1) ist in einem Unternehmen tätig, das Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien anbietet und in diesem Rahmen nicht autorisierte Zugriffsversuche simuliert. Hierbei kommen zum einen so genannte dual use tools zum Einsatz; das sind Programme, die sowohl vom berechtigten Nutzer eines Computersystems zu dessen bestimmungsgemäßer Wartung und Pflege als auch ohne oder gegen den Willen des Berechtigten zum Zwecke des Ausspähens von Schwachstellen verwendet werden können. Verwendet werden aber auch Programme, bei denen zu vermuten ist, dass es sich um so genannte malware oder Schadsoftware handelt, also Software, die von ihren Urhebern zum Zwecke des illegalen Eindringens in EDV-Systeme konzipiert wurde. Der Beschwerdeführer zu 2) ist in der akademischen Lehre tätig und macht seinen Studenten zu Lehrzwecken regelmäßig Programme zugänglich, die sowohl zum Zweck der
Sicherheitsanalyse, als auch für Zwecke des unerlaubten Zugangs zu fremden Rechnern und Netzwerken eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer zu 3) setzt im Rahmen der Nutzung des Computerbetriebssystems Linux ebenfalls derartige Programmkomponenten ein.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die unmittelbar gegen die gesetzliche Vorschrift des § 202c StGB erhobenen Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. Die Beschwerdeführer werden von der Strafvorschrift nicht unmittelbar betroffen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer zunächst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können. Auf der
Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich aber nicht feststellen, dass die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder von § 202c Abs. 1 StGB erfasst werden. Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ist mithin nicht gegeben.

Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm – wie das für das so genannte dual use tools gilt – für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist.

Soweit der Beschwerdeführer zu 1) auch Schadsoftware einsetzt, die ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 202c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen kann, fehlt dem Beschwerdeführer jedenfalls der zusätzlich erforderliche Vorsatz, eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorzubereiten. Da das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer arbeitet, im Auftrag und somit im Einverständnis mit den über die überprüften Computersysteme Verfügungsberechtigten tätig wird, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des „unbefugten“ Handelns im Sinne des § 202a oder § 202b StGB. Vielmehr liegt ein Handeln zu einem legalen Zweck vor; hierbei dürfen nach dem
insofern eindeutigen und durch die Entstehungsgeschichte wie die einschlägige Bestimmung des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität bekräftigten Wortlaut des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden. Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann.

Kreditkarten, Banken und die Beweislast bei Onlinegeschäften

Gute Nachrichten kommen für Kreditkartenbesitzer, die Ihre Karte für Interneteinkäufe nutzen, vom Amtsgericht München.

Widerruft ein Bankkunde Geldüberweisungen, weil er die dieser Abbuchung zugrundeliegenden Kreditkartengeschäfte bestreitet, muss die Bank, die die Abbuchungen zu verantworten hat, entweder beweisen, dass die Kreditkartengeschäfte von dem Kunden getätigt wurden oder dass er für den Missbrauch der Kreditkarte verantwortlich ist. Kann sie es nicht, muss sie den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten.

Ab Mai 2007 besaß die spätere Klägerin bei ihrer Bank einen MasterCard-Vertrag, nach dem die mit Kreditkarte bezahlten Beträge von ihrem Konto eingezogen werden sollten. Einige Monate später stellte die Kundin fest, dass in der Kreditkartenabrechnung Abbuchungen auftauchten, die sie nicht veranlasst hatte. Sie ließ darauf hin die Karte sperren. Die Bank erstattete auch anstandslos die nicht akzeptierten Beträge. Die Kundin selbst ließ vorsichtshalber ein Virenprogramm auf ihrem Computer installieren. Im September 2007 erhielt sie eine neue Kreditkarte. Einen Monat später bemerkte sie wieder Abbuchungen, die sie nicht gelten lassen wollte. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe.

Darauf hin erhielt sie die nunmehr dritte MasterCard. Aber auch hier wiederholte sich das Spiel. Sie entdeckte erneut Umsätze, die nicht von ihr stammten. Die Bank erstattete ihr noch weitere 57,74 Euro, den Rest in Höhe von 710,86 Euro jedoch nicht mehr. Sie war der Ansicht, die Kundin habe entweder die Abbuchungen selbst veranlasst oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft, die Karte zu nutzen. Das ergebe sich schon daraus, dass immer die gleichen Händler betroffen seien, obwohl neue Karten ausgestellt wurden. Das lege den Verdacht nahe, dass diese Händler an die jeweiligen neuen Daten nur durch einen Sorgfaltsverstoß der Kundin gelangen konnten. Ein Missbrauch durch Mitarbeiter der Bank sei ausgeschlossen, weil diesen die Kartenprüfnummer auf der Rückseite der Karte nicht bekannt sei. Im Übrigen hätte sie ihre Computer sofort auf Viren überprüfen müssen.

Die Kundin klagte darauf hin vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht:

Die Bank müsse den eingeklagten Betrag erstatten. Durch die Abbuchungen vom Konto der Kundin sei auf Seiten der Bank eine Vermögensmehrung eingetreten. Um diese Vermögensmehrung behalten zu können, müsste von ihr nachgewiesen werden, dass die Kreditkartengeschäfte durch die Kundin tatsächlich getätigt wurden oder dass sie für den Missbrauch verantwortlich sei. Beides sei ihr nicht möglich gewesen. Soweit die Bank behaupte, die Kundin habe die Karte nicht mit genügender Sorgfalt aufbewahrt und diese Behauptung darauf stütze, dass die neuen Kartendaten jeweils den gleichen Zahlungsempfängern bekannt geworden seien, stelle dies eine reine Vermutung dar. Die Bank habe nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung abgespielt haben solle. Das gleiche gelte für die Behauptung, es habe ein Virus im System des Computers der Kundin vorgelegen. Selbst wenn ein Virus vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen wären. Nach dem die Karte mit ihren Nummern bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten allen möglichen Leuten bekannt werden könne, im Übrigen auch Mitarbeitern der Bank, könne ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin zustande gekommen sein. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises käme hier nicht in Frage. Eine solche würde voraussetzen, dass ein Sachverhalt feststehe, von dem aus ein denklogischer Schluss gezogen werden könne. Da hier die Bank nur mit bloßen Vermutungen arbeite und viele Möglichkeiten der Entstehung des Datenmissbrauches bestünden, komme ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Kundin nicht in Betracht.

Leiste die Bank ohne weitere Überprüfung an Unternehmen, deren Berechtigung die Klägerin vorher bereits bestritten hatte, könne sie ihr Risiko, dass sie das Geld vom Händler nicht mehr zurück bekomme, nicht auf die Kundin abwälzen. Dass die Bank die Abbuchungen durch die Händler ohne weitere Prüfung und ohne Belege zu verlangen, sozusagen automatisch, ermögliche, sei ihr Problem. Wolle sie sich absichern, solle sie ihr Programm zumindest so einstellen, dass es Abbuchungen von Händlern, gegen die Einspruch eingelegt wurden, nicht mehr zulasse. Der Mangel an Sicherheitsstandards bei der Beklagten könne der Klägerin nicht zur Last fallen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Köln entscheidet über Tombola Spiel über das Internet

Ein aktuelles Urteil erreicht mich gerade über die Mailingliste von Prof. Dr. Thomas Hoeren.

Danach hat das Landgericht Köln entschieden, dass Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) darstellt, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt.

Die Rechtwidrigkeit eines solchen Spiels entfalle nicht schon deshalb, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werden. So hat ein potentieller Mitspieler gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen kann.

  • Zu den Leitsätzen und Volltext
  • Landgericht München: Keine Störerhaftung für Internetwerbung auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten

    Das Landgericht München hat entschieden, dass eine Störerhaftung für einen Anbieter von Internetwerbung nicht in Betracht kommt, wenn diese Werbung auf Seiten angezeigt wird, die überwiegend urheberrechtswidrige Inhalte haben.

    Die Inhaberin von Urheberrechten für einen Dokumentarfilm fand eben diesen auf einer Seite illegal als Stream angeboten. Gleich daneben befand sich ein Werbebanner der Beklagten. Auf die Abmahnung der Klägerin lies die Beklagte den Werbebanner entfernen, wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, begehrte die Klägerin die gerichtliche Entscheidung und unterlag mit ihrem Antrag.

    Das Landgericht München entschied, dass eine keine Grundlage für ein Verbot gäbe, denn als Störer könne zwar grundsätzlich nur derjenige auf auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Die Haftung setze aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die die Beklagte nicht verletzte habe.

    Im vorliegenden Fall sei es als zu weitgehend anzusehen, die Störerhaftung auf die Beklagte auszudehnen, selbst wenn ein irgendwie gearteter unterstützender Effekt vorliege. Nach Ansicht des Gerichts sei es weltfremd anzunehmen, dass die Beklagte trotz Kenntnis die Möglichkeit gehabt habe, die die Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Da die Internetplattform nicht auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Bertreiber der Webseite einzuwirken. Eine Drohung, die Video-Pattform zukünftig zu boykottieren, sollte die Rechtsverstöße anhalten, sei daher weder durchsetzbar noch wirkungsvoll.

    Internetbasierte Videorekorder sind in der Regel unzulässig

    Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot “internetbasierter” Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

    Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm “RTL” aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung “Shift.TV” einen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem “Persönlichen Videorecorder” gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem “Persönlichen Videorecorder” aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

    Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.

    Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den “Persönlichen Videorecordern” aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der “Persönlichen Videorecorder” nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den “Persönlichen Videorecordern” abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die “Persönlichen Videorecorder” mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

    Interessant dürfte daher werden, ob Shift.tv wirklich für jeden User eine eigene Kopie macht oder ob man eine Kopie anfertigt und diese dann aufzeichnenden Usern freigibt. Shift.tv steht auf dem Standpunkt, dass jeder User eine eigene Kopie macht. Da Shift.tv aber sicher nicht 1000ende Empfangsantennen installiert hat, wird sich das Oberlandesgericht Dresden wohl mit den technischen Details auseinandersetzen müssen, um die Frage zu klären, ob auch mit nur einem Empfangsteil jeder “eigene Videorekorder” bedienen kann.

    Fotos und Infos über ehemaligen Stasi-IM im Internet nicht rechtswidrig

    Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I.

    Der Kläger war 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit 1989 war der Kläger gar als „IMB“ tätig, wurde also über die Informationsbeschaffung hinaus als einer von nur wenigen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt.

    Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabei ist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild stehen Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Dergleichen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen. Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten.

    Das sah die 9. Zivilkammer anders: Es handelt sich – so befanden die Richter – um ein wahrhaft historische Bilddokument, auf dem der Kläger da zu sehen ist. Als „IMB“ – so heißt es in dem Urteil weiter – hebt sich der Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit sehr wohl exponiert.

    Vor diesem Hintergrund muss das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität … hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfte. Dies schließt die Veröffentlichung von Bildern und – soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machen – Bildnissen mit ein. Im vorliegenden Fall ist es gerade auch nicht so, dass die Person des Klägers für die historische Aufarbeitung irrelevant wäre, so dass sein Recht auf Anonymität die Publikationsinteressen des Beklagten und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwiegen würde: Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die „Funktion“, die der Kläger seinerzeit eingenommen hatte, lassen die Veröffentlichung seines Bildnisses als gerechtfertigt erscheinen.

    Gleiches gilt nach dem Urteil auch für die Namensnennung: Man darf das historische Foto also nicht nur zeigen, sondern auch sagen, wer und was darauf zu sehen ist.

    Stadtplanausschnitte und das Urheberrecht, Eheleuten ging es in München an den Kragen

    5. Dezember 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

    Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einen der zahllosen Fälle entschieden, in denen Geschäfts- oder auch Privatleute ohne Berechtigung Stadtplanausschnitte von Karthographieverlagen aus dem Internet herunterladen und auf die eigene Homepage stellen “ etwa, um den Kunden den Weg zum Laden zu weisen.

    Diesmal ging es um die Homepage für eine Münchner Kneipe am Marienplatz. Das besondere an dem Fall: Die mittlerweile getrennt lebenden Münchner Wirtsleute wollten es beide nicht gewesen sein, sondern schoben die Sache jeweils dem anderen in die Schuhe. Er berief sich darauf, nur Inhaber der Kneipe zu sein, während sie Inhaberin der Domain sei und deshalb allein den Inhalt zu verantworten habe. Auch sie wollte allerdings von der ganzen Angelegenheit nichts gewusst haben; er habe die Domain hinter ihrem Rücken auf ihren Namen angemeldet und die fragliche Seite ins Netz gestellt. Und überhaupt: Wer “ bitteschön “ sollte die Seite überhaupt je aufgerufen haben?

    In der mündlichen Verhandlung räumte er schließlich ein, ein Gast habe den Wirtsleuten angeboten, die Website der früheren Wirtschaft von ihr auf das neue gemeinsame Lokal umzustellen. Das Ergebnis (samt Stadtplanausschnitt) habe man sich dann auch gemeinsam im Internet angesehen.

    Das Gericht verurteilte nun beide Wirtsleute zur Schadensersatzleistung und nahm dabei an, dass auch sie von Anfang an Bescheid gewusst hatte. Das Gericht nahm ihr nicht ab, dass alles hinter ihrem Rücken geschehen sein sollte: Irgendjemand musste dem Gast ja die Zugangsdaten für die frühere Domain gegeben haben. Außerdem buchte der Internetprovider der Website in schöner Regelmäßigkeit von ihrem Konto ab. Sie habe geglaubt “ so ließ sie das Gericht wissen “ es habe sich dabei um žAktivitäten ihres Sohnesœ gehandelt.

    Denunzierung im Internet ist nur schlimm, wenn die Rechtsschutzversicherung zahlt?

    16. Oktober 2008 Marian Härtel 1 Kommentar

    So ähnlich, wie in der Überschrift dargestellt, dachte ich es mir gestern, nachdem jemand eine Mandatierung doch nicht durchführen wollte. Die Person wird im Internet denunziert, wohl beschimpft und das Persönlichkeitsrecht durch private Fotos verletzt. Das wollte diese Person nicht auf sich sitzen lassen, was völlig verständlich ist.

    Die Rechtsschutzversicherung derjenigen Person möchte die Kosten für meine Tätigkeiten und für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht tragen und ob (bzw. wann) von dem Denunzianten etwas zu holen ist, bleibt fraglich, weil dieser sich inzwischen im Ausland befindet.

    Alleine kann (oder will) die Person die Kosten aber nicht tragen. Ich würde der Person gerne helfen, nur arbeite ich auch nicht für ein Tasse lauwarmen Kaffee. Schade eigentlich, dass der Denunziant nun mit seiner Art und Weise durchkommt, denn die einstweilige Verfügung wegen der Persönlichkeitsverletzung im Internet wäre wohl formsache gewesen und auch die Vollstreckung im Ausland hätten wir meistern können – oder war es am Ende doch nicht so schlimm, wie im ersten Telefonat behauptet?

    Verwaltungsgericht Münster kippt GEZ-Gebührenpflicht für internetfähigen PC

    Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit – erstmals in NRW – einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.

    Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

    Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen. Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der “Onliner” und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.

    Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.