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Artikel Tagged ‘Haftung’

Haftung für Anruf Minderjähriger bei Sex-Telefonnummern

2. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Wie der Kollege von Medien Internet und Recht berichtet, hat das Amtsgericht Bonn am 16.08.2008 entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses für Anrufe eines Minderjährigen bei Sex-Telefonnummern haften muss.

Das Gericht führt dazu aus:

Der Kläger ist auch zu Recht in Anspruch genommen worden, selbst wenn die entsprechenden Dienste von seinem Sohn in Anspruch genommen worden sind. Denn der Kläger haftet für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (vgl. OLG Köln in NJW-RR 1994, Seite 177). Dabei hätte es, wenn der Kläger entsprechende Telefongespräche seines minderjährigen Sohnes nicht gewollt hätte, dem Kläger oblegen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ggfls. auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern zu beantragen.

Bushido siegt vor dem LG Düsseldorf gegen Filesharer/ Haftung für offenes W-Lan!

Gangsta-Rapper Bushido hat die Justiz ausnahmsweise auf seiner Seite. Der gelernte Lackierer war gegen Computerbesitzer vorgegangen, die seine Musik aus einer illegalen Internet-Tauschbörse heruntergeladen haben sollen. Das Düsseldorfer Landgericht bestätigte am Mittwoch einstweilige Verfügungen gegen drei Beklagte. Die Prozessgegner hatten versichert, keine Musikpiraten zu sein.

Ein Rentner hatte erklärt, er wisse gar nicht, wer oder was Bushido sei und habe auch kein Programm, um Musik aus dem Internet herunterzuladen. Ein Ehepaar hatte angegeben, zur fraglichen Zeit sei nachweisbar niemand an ihrem Computer gewesen. Das Gericht befand, dass es darauf nicht ankommt und wendete den Grundsatz der «Störerhaftung» an.

Auch wenn Dritte über eine ungesicherte WLAN-Funknetzverbindung die Internet-Adresse der Beklagten möglicherweise missbraucht haben, müssten die Computerbesitzer nach Angaben des Gerichts als sogenannte «Störer» haften. Ihnen sei zumindest vorzuwerfen, ihr lokales WLAN nicht gesichert und mit einem Passwort geschützt zu haben.

Das Gericht stellt sich damit im Prinzip gegen die Meinung des OLG Frankfurt.

Zur Haftung der Bank eines Phishing-Opfers

Wie die Kollegen von MIR berichten, hat das Amtsgericht Wiesloch am 20.6.2008 entschieden, dass das Opfers eines Phishing-”Angriffes” gegenüber der eigenen Bank nicht haften musst, wenn dieses beim Betrieb des PCs durchschnittliche Sorgfaltsanforderungen an den Tag legt.

Das Gericht dazu:

Die Beklagte (hier die Bank)hat nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Bankkunden, den sie durch Abbuchung vom Konto des Bankkunden befriedigen darf, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat. Ohne wirksames Angebot des Kunden auf Abschluss eines Überweisungsvertrages kann das Konto nicht belastet werden, da es an einer Weisung fehlt. Das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrages trägt die Bank (Assies, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 52 unter Hinweis auf BGH, NJW 2001, 2968, 3183 und 3190 zu gefälschten Überweisungsträgern und Rn. 350 ff. zum Onlinebanking).

und weiter

Im Ergebnis kann die Bank von ihren Kunden erwarten, dass diese einem den allgemeinen, an dem Verhalten eines durchschnittlichen PC-Benutzers orientierten Personalcomputer für die Benutzung des Onlinebanking verwenden (so auch Assies/Richter, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 354). Auch Erfurth (WM 2006, 2198, 220) verlangt ždas zur Nutzung des Mediums notwendige Wissen, aber gerade kein fachspezifisches IT-Hintergrundwissenœ Eine irgendwie geartete Absicherung des Computers ist daher zu erwarten (so auch Assies/Richter, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 358; kundenfreundlicher jedoch Kind/Werner, CR 2006, 353 ff.). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das  Kreditinstitut grundsätzlich das Risiko des Missbrauches der Sicherungsmedien trägt und dies nicht umfassend auf den Kunden abwälzen kann. Bei der Konkretisierung des Maßstabes ist weiterhin zu beachten, dass die Beklagte im Interesse einer vereinfachten Abwicklung und der Einsparung von Personalkosten (zu diesem Aspekt vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2008; As. 99) weitgehend den Nutzern das Onlinebanking zur Verfügung stellte. Auch ist dem Abteilungsrichter aus seiner Tätigkeit als Staatsanwalt gerichtsbekannt, dass viele Personen einen als sorglos zu bezeichnenden Umgang mit den Gefahren des Internet pflegen und durch die immer  benutzerfreundlichere Ausgestaltung der Personalcomputer und der Internetanwendungen kaum ein ernstzunehmendes Fachwissen besitzen müssen, um Onlinebanking zu betreiben. Letztlich ist es die unternehmerische Entscheidung der Bank, diesen Personen das Onlinebanking zur Verfügung zu stellen, was sich auf die anzuwendenden Sorgfaltsanforderungen auswirkt.

Es bleibt abzuwarten, was eventuell eine höhere Instanz zu dem Thema sagt, der Bank sei es angeraten in Zukunft nicht nur das einfach TAN-Verfahren zu nutzen.  Interessant in diesem Zusammenhang dürfte schließlich auch dieses Urteil sein.

Keine Haftung für Meinungsäußerung Dritter

Das Amtsgericht Hamburg hat am 24. Juni entschieden, dass ein Blogbetreiber für die Meinungsäußerungen Dritter nicht haftet, es sei denn, sie überschreitet die Grenze zur Schmähkritik.

Aus der Begründung:

Nach allgemeiner Ansicht sind rufschädigende Äußerungen jedoch nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Das ist erst der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW2003, 2764; 1991, 95; 1993. 1462; 1995, 3304). Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik wird wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts lediglich unter besonders restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen überschritten. Der Begriff der Schmähkritik ist deshalb stets eng auszulegen. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.

Haftung für eingebundene Wikipediainhalte

Das Landgericht Hamburg hat am 20.5.2008 ein Urteil gefällt, dass viele Webmaster betreffen dürfte, nämlich all diejenigen, die Wikepedia-Inhalte syndizieren und in ihre eigen Webseite einbauen. Kern des Problems ist die Frage, ob und wann man für diese Inhalte haftet.

Dazu führte das Landgericht aus, dass es weder die journalistische Sorgfaltspflicht verletze, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite eingebunden werden, wenn man keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen und das keine keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel besteht, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung mache der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.

Interessant ist des weitere die für das Landgericht Hamburg doch sehr liberale Formulierung wie folgt:

Diese Online-Enzyklopädie žWikipedia” ist in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre Homepage integrierte Internetseite žWikipedia” nicht um ein Internetforum im engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie žWikipedia” einem Forum in wesentlichen Aspekten vergleichbar. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei der Internetseite žWikipedia” um eine Homepage handelt, bei der von der Betreiberin lediglich Dritten die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass Jedermann an der žWikipedia” mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet.

Diese Funktionsweise der Online-Enzyklopädie ist damit in den zentralen Punkten der eines Forums vergleichbar. Auch dort stellt der Forenbetreiber nur einen Rahmen, eine Plattform und Speicherplatz zur Verfügung, damit Dritte selbstverfasste Beiträge hinterlegen können. Auch dort findet regelmäßig keine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion statt.

Im Unterschied zu einem Forum betrifft die Enzyklopädie žWikipedia” zwar nicht ein spezielles Themengebiet, sondern naturgemäß eine unüberschaubare Vielzahl von Themen und ist – anders als viele Foren – auf ein dauerhaftes Vorhalten der Beiträge bei ständiger Weiterentwicklung, Anpassung und Veränderung gerichtet. Entscheidend ist aber hinsichtlich der Funktionsweise, dass Jedermann die Möglichkeit eröffnet wird, Inhalte ohne redaktionelle Prüfung einzustellen. Diese Funktionsweise macht die žWikipedia”-Seite sonstigen Internetforen vergleichbar. An einer Online-Enzyklopädie wie der žWikipedia” besteht auch als solcher ein öffentliches Interesse. Sie ermöglicht einer Vielzahl von Menschen schnellen und aktuellen Zugriff auf Informationen und zwar auch Personen, die nicht über eine umfangreiche gedruckte Enzyklopädie verfügen.

Damit ist hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die darauf ausgerichtet sind, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichen Informationsinteresse dienen. Gründe, die der Beklagten vor diesem Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt hätten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Einstellung des Angebots žWikipedia” im Allgemeinen und des angegriffenen Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liegt mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.

Den vollständigen Urteilstext gibt es hier.

Grundsätzlich keine Vorabkontrolle für Kommentare in Blogs, außer…

In dem Rechtstreit um den Blog stefan-niggemeier.deund Call-In Sendungen gab es jetzt vom Landgericht Hamburg das lang ersehnte Urteil. Die gute Nachricht zuerst: Das Gericht statuiert grundsätzlich keine Vorabprüfungspflicht für Kommentare in Blogs auf deren Rechtswidrigkeit hin. Leider trifft Stefan Niggemeier hier die Außnahme, in denen die Richter doch eine Vorabprüfungspflicht annahmen, nämlich wenn die veröffentlichten Inhalte besonders anfällig dafür sind, dass es in deren deren Folge zu Rechtsgutverletzungen kommt. Das Gericht führt dazu aus

Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26).

Es besteht somit ein žgleitender Sorgfaltsmaßstab” mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Per-önlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die sich daraus ggf. ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des soeben beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruchen kann.

Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Nach der einschlägigen BGH Rechtsprechung gelten die Priviligierung der $$ 7 ff. TMG nämlich nicht für Unterlassungsansprüche.

Dementsprechend eigentlich ein erfreuliches Urteil, das ein wenig die Leitrichtung vorgeben könnte.

Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads

Für alle Portalbetreiber könnte ein neues Urteil des OLG Hamburg interessant sein, auch wenn es vom Inhalt her nicht überraschend ist, liegt doch in der Beurteilung, wenn überhaupt, nur ein geringer Unterschied im rechtswidrigen Upload eines Bildes zu beispielsweise einem rechtswidrigen Forumspost. Das OLG bestätigte jetzt, dass auch eine Haftung für rechtswidrig hochgeladene Bilder vorliegt, interessant somit nicht nur für beispielsweise Screenshots oder Fotos in Social-Networking Communities, sondern unter Umständen auch für Foren, in denen wie selbstverständlich Avatare benutzt werden, die oftmals urheberrechtlich geschützt sind.

Dabei hat das Gericht die Betreiber – hier von Chefkoch.de – nicht nur als Mitstörer gesehen, wie dies beispielsweise bei Ebay und Wettbewerbsverstößen bei Auktionen der Fall sein könnte, sondern ist aufgrund der Tatsache, dass die hochgeladenen Bilder einen Großteil des Inhalts ausmachen, davon ausgegangen, dass die Inhalte sich zu eigen gemacht wurden. Festzuhalten ist daher auch folgende Äußerung im Urteil:

Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus $$ 97 Abs. 1, 19a UrhG können sich die Beklagten schon aus rechtssystematischen Gründen nicht auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß $ 10 TMG berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, findet jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der BGH zu der inhaltsgleichen Vorgängernorm ($ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich festgestellt (BGH WRP 04, 1287, 1290 – Internet-Versteigerung).

An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung (BGH GRUR 07, 724, 730 – Meinungsforum) ist festzuhalten (BGH GRUR 07, 707, 709 – Internet-Versteigerung II). Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus $ 7 Abs. 2 TMG keine Anwendung, da auch die $$ 8, 9 TMG nicht einschlägig sind.

Das Gericht geht auch bei der weiteren Begründung da’cord mit der Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2002 und macht sich große Teil von dessen Begründung auch zu eigen.

Wer nun denkt mit dem Argument “Wollte ich doch gar nicht!” punkten zu können, erhält eine Abfuhr:

Es mag sein, dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer Homepage fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an. Denn der Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der Beklagten, wie er unter anderem aus den Anlagen [...] ersichtlich ist, vermittelt auch dem verständigen Internetbenutzer einen gegenteiligen Eindruck.

Auch die Meinung, oft rechtlich unerfahrener Betreiber, wenn ich doch sage, dass es fremde Bilder sei, ist nach dem Urhebergesetz irrelevant, wie auch das OLG ausführt:

Die zweitinstanzliche Behauptung der Beklagten, bei jeder Fotografie finde sich ein entsprechender Hinweis, dass das Bild von einer dritten Person, nämlich einem Nutzer des Dienstes eingestellt worden ist, steht in offensichtlichen Widerspruch zu den von den Beklagten selbst eingereichten Unterlagen. Aus dem Anlagenkonvolut B 6 ergibt sich lediglich der Hinweis auf einen “Verfasser” mit einem Pseudonym. Damit ist indes erkennbar die Erstellung des Rezepts angesprochen.

Zu den Bildrechten hat dieser Hinweis keinen Bezug. Er wäre im Übrigen für die rechtliche Beurteilung auch nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, dass es im Rahmen des Gesamtangebots der Beklagten zu 1. auch solche Bereiche geben mag, die stärker als Nutzerforen zu erkennen sind. Darum geht es vorliegend auf der Grundlage des gestellten Antrags nicht entscheidend.

Ein weitere “Eigentor” von Chefkoch statuiert der Senat gleich darauf

Im Rahmen der Beschreibung ihrer Philosophie und Nutzerbedingungen weist die Beklagte zu 1. – wie aus Anlage K 16 ersichtlich – u. a. daraufhin, dass die Rezepte vor einer Freischaltung von ihrer “Redaktion sorgfältig überprüft” werden. Die Rezepte werden “von unserer Redaktion gesichtet und auf ihre Richtigkeit sowie Vollständigkeit überprüft”. Auch diese Umstände zeigen, der sich die Beklagte zu 1. die veröffentlichten Inhalte zu Eigen macht. Insbesondere darin unterscheidet sich die Beklagte zu 1. grundlegend z.B. von Betreibern von Internet-Marktplätzen.

aa. Bei einer reinen Veröffentlichung von Drittinformationen wäre eine derartige Prozedur – die nach eigener Angabe der Beklagten zu 1 “aufgrund sehr vieler Einsendungen momentan ein paar Monate” dauert – ersichtlich unnötig und unverhältnismäßig. Verständlich wird diese Maßnahme unter anderen durch den Eingangssatz “Der Chefkoch Communitiy lebt unter anderem von den Einsendungen der Benutzer selbst” (Unterstreichung durch den Senat).

Insbesondere folgt dies jedoch aus Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1., wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind: “Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von Chefkoch selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen.”

Damit hat sich u. a. die Beklagte zu 1. umfassende eigene Nutzung- und Verwertungsrechte an dem zur Verfügung gestellten Material gesichert. Dieses bietet sie auch Dritten als “erweitertes Angebot” zur weiteren kommerziellen Nutzung an, wie sich aus der Anlage K 13 ergibt.

Richtiger Weise erkennt der Senat auch, dass es sich bei Chefkoch.de nicht um ein Hosting handelt und somit die Previligierungen der E-Commerce Richtlinie nicht eingreifen:

Die Beklagte zu 1. stellt nicht in erster Linie etwa Dritten Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung, sondern bindet diese Information aktiv in ihr kommerzielles Angebot ein. Die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte betreffen ausschließlich Situationen, in denen der Diensteanbieter sich die betreffenden Informationen gerade nicht selbst zu Eigen macht, sondern sie ausschließlich für Dritte (zwischen)speichert oder weiterleitet.

Einen derartigen Sachverhalt regelt Art. 12 Abs. 1 c der Richtlinie. Diese Vorschrift sieht eine fehlende Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nur dann vor, wenn er die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

Und abschließend sollten sich beispielsweise große Communities in Zukunft das Argument aus den Kopf schlagen, eine Überprüfung sei ihnen nicht zumutbar. Überzeugend legt das OLG da, dass derjenige, der einen solchen Dienst anbietet und daraus auch den kommerziellen Nutzen zieht, für die Maßnahmen zur Überprüfung eben sorgen muss:

Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht, eine Kontrolle der hochgeladenen Lichtbilder sei ihnen weder möglich noch zumutbar. Auch die hieran anknüpfenden Kritik an der zur Störerhaftung entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 04, 1287 – Internet-Versteigerung) erscheint dem Senat nicht als begründet.

Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen.

Auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung können sich die Beklagten auch schon deshalb nicht berufen, weil es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen Nutzung von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen ist, sie also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten Verletzungshandlungen haben.

Haftung für Kommentare bei Verstoß gegen Prüfpflichten

20. Februar 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Das neueste Urteil des Landgericht Hamburg vom 7.12.2007, das erst jetzt bekannt wurde, bringt nicht viel neue Informationen für Betreiber von Webseiten, vielmehr stellt es klar, dass die Rechtsprechung zur Haftung für Äußerungen von Dritten auf der eigenen Webpräsenz weiter gehalten wird.

Danach haftet der Betreiber eines Weblogs für Kommentare Dritter auf Unterlassung, wenn er Prüfpflichten verletzt. Wann dies der Fall ist, wird jedoch eine Einzelfallentscheidung bleiben, das Landgericht Hamburg konkretisiert dabei nur, dass ein “gleitender Sorgfaltsmaßstab” und ein “Spektrum abgestufter Prüfpflichten” zu berücksichtigen sei.

Als Maßstab kann dabei vielleicht folgende Leitlinie genommen werden.


Ob und inwieweit dem Betreiber eines Webblogs Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen

Im vorliegenden Fall ging es um eine Äußerung zu einer Call-in Sendung, die das ausführende Unternehmen recht deutlich mit Handlungsweisen des Nationssozialismus vergleicht. Die Frage, wann Kommentare gelöscht werden müssen, wann wir zu einer Zensur kommen und wann der Betreiber haftet, wird aber auch in Zukunft eine Gradwanderung bleiben. Bevor man aber allzu schnell “Zensur” schreit, sollte man sich verdeutlichen dass die Meinungsfreiheit von einem selber in der Regel dort endet, wo Rechte Dritter verletzt werden.

Muss Mama wissen und haften, wenn Sohnemann illegal Downloads tätigt?

19. Februar 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Gute Frage, nächste Frage mag man sagen, denn geklärt ist die Sitation leider noch nicht. Momentan scheinen die Gerichte munter unterschiedlich zu entscheiden. Da hilft auch die Reform des Urhebergesetzes nicht, denn es geht um Fragen der Haftung und Kenntniss und nicht darum, ob der Download nun illegal ist.

Ein neues Urteil dazu erreicht uns vom OLG Frankfurt, dessen Leitsätze besorgte Eltern aufatmen lassen könnte:
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