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Artikel Tagged ‘Haftung’

Seufzende Insolvenzrichter oder das Ständige dem Geld hinterherrennen

Für einen unserer Mandanten haben wir schon vor einer ganze Weile ein simple Zahlungsklage geführt. Dem Geld aus den Titeln rennen wir aber inzwischen immer noch hinterher, Besuche von Gerichtsvollziehern hatten bei der gegnerischen GmbH keinen Erfolg und inzwischen befindet sich die Gesellschaft in Liquidation. Insolvenzantrag wurde bislang aber noch nicht gestellt, obwohl diese – wie wir ziemlich genau wissen – bereits insolvent ist. Auch das tägliche Geschäft wird weitergeführt – unter fast unverändertem Namen. Um nun ein erneutes Verfahren gegen die Geschäftsführerin selber zu führen, aus Firmenfortführung, fehlender Stellung eines Insolvenzantrages und dergleichen, haben wir nun unsererseits Insolvenzantrag gestellt.

Lustig war allerdings der Anruf der zuständigen Insolvenzrichterin. Diese Frage mich, ob denn schon Geld gezahlt worden sei, was ich verneinte. Als ich mit gleichem Atemzug ihr mitteilte, dass ich auch stark bezweifele, dass jemals Geld von der Gesellschaft komme und auch dieses Verfahren nur der Vorbereitung weiterer Schritte diene, gähnte diese sichtlich genervt. Sie hatte der Gegnerin natürlich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, aber noch keine Antwort bekommen. Als ich ihr sodann mitteilte, dass wir schon auf unsere letzten 5-10 Briefe keine Antwort mehr erhalten hätte, war ihr scheinbar klar, dass sie die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse nicht ohne Informationen verweigern könne und es, wegen der fehlenden Kooperation der Gegenseite nun der Einschaltung eines externen Gutachters bedürfe, welcher wiederum dem Gericht Kosten und Stress verursacht, obwohl zu wohl auch die Richterin ahnt, dass von der Gegnerin als Rechtspersönlichkeit kein Geld mehr zu bekommen ist.

Dabei bin es eigentlich ich, der gähnen müsste, denn bis auf Spesen, ist bisher nichts gewesen.

Ebay, Haftung für Handlung Dritter und gilt dies auch für Computerspiele?

Auf dem gestrigen Virtual Games Camp 2 in Berlin kam natürlich auch die Frage auf, inwiefern der Verkauf von Währungen für Onlinespiele über EBay zulässig ist und ob EBay nicht eingreifen müsse. Unabhängig von den Umstand, dass diese Art Auktionen inzwischen eindeutig gegen die EBay-AGB verstoßen, ist das Ganze in aller Regel ein Problem des Verkäufers, denn immerhin verkauft dieser – jedenfalls aufgrund der Nutzungsbedingungen der meisten Onlinespiele, ein rechtliches Nullum und ist damit zivilrechtlich oft recht einfach bei den Eingeweiden zu packen – so man dann will.

Ein anderes Problem ist aber, was die Verantwortung einer Person für die Handlungen von Dritten in Onlinespielen, durch Verwendung des eigenen Accounts, angeht. Die meisten Nutzungsbedingungen sind in diesem Fall gnadenlos und schreiben dem Accountinhaber die volle Verantwortung zu. Bei der Frage, ob dies zulässig ist, hilft wohl abermals EBay weiter oder vielmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob und wann ein Accountinhaber bei EBay für die Handlungen von Dritten haftet.

Der BGH dazu:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte.

Diese Aussage, die so in Literatur und Rechtsprechung schon oft vertreten wurde, dürfte sich wohl recht einfach auch auf Onlinespiele übertragen lassen, schließlich sind Interessensphären und Rechtsgüter zumindest ähnlich.

Admin-C Haftung bei Vertipperdomains

Erst vor kurzem berichtete ich über dieses Urteil bzgl. der Haftung eines Admin-C bei Markenrechtsverletzungen.

Für den Bereich der Vertipper-Domains sieht das Landgericht Berlin die Sache allerdings anders und stellt den Admin-C auf eine Stufe mit dem Domaininhaber. Dabei erkannten die Richter nicht nur auf eine Mitstörereigenschaft, sondern sprachen sogar Schadensersatz zu. Das Handeln als Admin-C für eine Vielzahl von Domains sahen das Landgericht als fahrlässig an und distanziert sich damit auch argumentativ recht deutlich vom Landgericht Düsseldorf und bürdet diesem Prüfungspflichten auf.

Langsam wird es wohl wirklich einmal Zeit für ein paar mehr höhergerichtliche Urteile….

Männer! Passt auf eure Frauen auf, was diese so bei Ebay treiben

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen “sound-max” registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift “SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)” ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …”. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke “Cartier”, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Keine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen – selbst bei Kenntnis!

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.02.2009 (I-20 U 1/08) entschieden, dass ein Admin-C nicht für Markenrechtsverletzungen haftet, die auf der Webpräsenz der Domain begangen werden. Da der Admin-C nur für das Verhältnis zwischen der DENIC und dem Domaininhaber zuständig sei, könne sich eine Haftung gegenüber Dritten aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen.

Auch der Umstand, ob der Domaininahber seinen Sitz im In- oder im Ausland habe und ob der Admin-C von der Verletzung Kenntnis habe, spiele für die Bewertung und Einstufung des Admin-C keine Rolle. Aus seiner Stellung ergebe sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.

Die Frage der Störerhaftung ist allerdings heftig umstritten. Noch am 27.01.2009 hat das Landgericht Stuttgart (41 O 101/08 KfH) entschieden, dass ein Admin-C als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen hafte. Ähnlich entschieden 2006 das Kammergericht in Berlin (10 W 27/05), das OLG Koblenz (8 U 1842/00) und der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg (7 U 137/06), während das Landgericht Düsseldorf in guter Gesellschaft ist mit dem OLG München (29 U 5819/99), dem OLG Stuttgart (2 W 27/03) und dem 5. Zivilsenat des OLG Hamburg (5 U 43/03). Eine Entscheidung des BGH ist also langsam einmal fällig.

Umfassendes Gutachten zum Haftungsregime für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat heute im Rahmen einer Pressekonferenz ein umfassendes Gutachten zum Haftungsregime für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien vorgestellt. Das Gutachten geht insbesondere auf den Rechtsrahmen für hoheitliche Sperrungsverfügungen (z.B. Kinderpornographie), das System der abgestuften Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz (TMG) sowie das Phänomen der sog. Internet-Piraterie im Lichte der Forderung der Rechteinhaber nach einer “Graduated Response” ein und problematisiert, in welchem Verhältnis die unterschiedlichen Sperranforderungen an die Provider zum geltenden Haftungsregime für Host- und Access-Provider stehen.
Im Zusammenhang mit der jugendmedienschutzrechtlichen Haftung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Inanspruchnahme von Access-Providern nur im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung und auch dann nur als žultima ratioœ sowie regelmäßig nur für Sachverhalte erfolgen darf, die außerhalb der Europäischen Union liegen. Dementsprechend fordert BVDW-Vizepräsident Matthias Ehrlich eine Klarstellung des Gesetzgebers durch eindeutige gesetzliche Regelungen.

žAccess-Provider sind für Rechtsverletzungen, die im Internet begangen werden, nicht verantwortlich. Sofern der Gesetzgeber dennoch durch Inanspruchnahme der Access-Provider als žNichtstörerœ gegen diese Rechtsverletzungen vorgehen will, kann dies nur auf Grundlage klarer gesetzlicher Regelungen erfolgen. Diese müssen auch eine umfassende Freistellung von Haftungsansprüchen sowie eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostenerstattung beinhaltenœ, so Matthias Ehrlich. žWir würden uns wünschen, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren eine eindeutige und verbindliche rechtliche Einstufung von Informationen als šschwerwiegende Rechtsverletzungen herausragender Rechtsgüter™ vorgenommen wirdœ.

Sperrungen, also die vollständige Verhinderung der Erreichbarkeit eines rechtswidrigen Inhalts im Internet, sind nach Auffassung des BVDW aufgrund der dezentralen Strukturen des Internet nicht möglich. Allenfalls sind Zugangsbeschränkungen realisierbar, die sich jedoch mit einfachsten Mitteln jederzeit umgehen lassen und zudem teils zu erheblichen Kollateralschäden führen können. žBei jeder Maßnahme müssen die betroffenen Grundrechte (z.B. Art. 10, 12, 14 und 5 Grundgesetz (GG)) abgewogen werdenœ, stellt Matthias Ehrlich fest. žZudem gilt es, das Telekommunikationsgeheimnis zu wahren. Für freiwillige netzbasierte žSperrenœ durch Access-Provider sehen wir aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses derzeit keine rechtliche Grundlageœ, so Ehrlich weiter.

Zivilrechtliche Haftung von Host-Providern: Rechtsunsicherheit beseitigen
Das Gutachten legt dar, dass die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu wettbewerbs¬rechtlichen Verkehrspflichten und zur Störerhaftung im Immaterialgüterrecht zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Host-Provider führt. Das Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten wird nicht ausreichend beachtet. Der BVDW verweist klar auf den Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, zeitnah eine Klärung der aufgezeigten und weitreichenden Probleme und Haftungsfragen herbeizuführen. Sorgfaltspflichten der Host-Provider müssen durch den Gesetzgeber “ nicht die Rechtsprechung – definiert werden.

žAus unserer Sicht sollte die Haftung der Host-Provider in jedem Einzelfall und für jeden Provider gesondert geprüft und festgestellt werden. Auf dieser Basis kann dann eine abgestufte Inanspruchnahme “ zunächst der unmittelbar verantwortlichen Content-Provider “ erfolgenœ, erklärt Rechtsanwalt Gerd M. Fuchs, Justiziar und Referent Medienpolitik beim BVDW. žWünschenswert wäre zudem eine gesetzliche Bestimmung zur Subsidiarität der Haftung von Host-Providern und die Etablierung eines gesetzlich geregelten žNotice & Takedownœ Verfahrens im Bereich des Immaterialgüterrechtsœ.

Zivilrechtliche Haftung von Access-Providern: kein Raum für žGraduated Responseœ
Das Gutachten kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Host-Providern nicht auf Access-Provider übertragbar ist. Letztere stellen lediglich die Verbindung zu dem weltweiten Kommunikationsnetz her, ohne dabei in irgendeiner Weise über Inhalte und die Form der Angebote und Webseiten bestimmen zu können und zu wollen. Der Transport fremder Informationen über die Infrastruktur der Access-Provider ist jederzeit inhaltsneutral, d.h. der erbrachte Telekommunikationsdienst erschöpft sich in der technischen Übermittlung von Datenpaketen, ohne dass diese inhaltlich zu qualifizieren wären.

Eine Inanspruchnahme von Access-Providern im Hinblick auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie bspw. Urheberrechte durch deren Kunden scheidet nach Auffassung des BVDW ebenfalls aus. žHier ist allenfalls die Einführung von allgemeinen Informations- und allgemeinen Aufklärungspflichten gegenüber den Endkunden denkbarœ, so Matthias Ehrlich.

Im Hinblick auf die Haftung der Access-Provider fordert der BVDW eine Klarstellung im Gesetz, dass Access-Provider aufgrund ihrer inhaltsneutralen Tätigkeit generell nicht für Rechtsverletzungen Dritter haften und regt eine gesetzliche Konkretisierung von allgemeinen Informations- und Aufklärungspflichten der Provider gegenüber ihren Kunden an. žIndividuellen Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Providern “ etwa nach dem französischen und englischen Modell einer žGraduated Responseœ (Olivennes) “ erteilt der BVDW mangels eines gesetzlich geregelten Rahmens unter Interessensabwägung und Ausgleich sämtlicher betroffener Grundrechtspositionen allerdings eine klare Absageœ, unterstreicht Fuchs. žDer neu geschaffene immaterialgüterrechtliche Drittauskunftsanspruch aus $ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG ermöglicht den Rechteinhabern ein unmittelbares Vorgehen gegen Rechtsverletzer. Weitergehende Schritte ohne Bewertung dieses neuen Instruments der Rechtsverfolgung sind aktuell nicht angebrachtœ, resümiert BVDW-Vizepräsident Matthias Ehrlich.

Das komplette Gutachten kann unter www.bvdw.org/index.php?id=2043 herunter geladen werden.

Zeitungspapier statt Goldbarren – Zur Haftung beim Versendungskauf

23. Dezember 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Ein interessantes Urteil vom 19. Dezember 2008 erreicht mich vom Landgericht Coburg.

Hat der Verkäufer sich zu einem versicherten Versand von Ware verpflichtet, dann muss er den Kaufpreis zurückzahlen, wenn die Ware beim Transport verschwindet und die Versicherung nicht eintritt. Es lohnt sich daher, vor dem Versenden genau zu prüfen, ob der Paketinhalt (hier: Goldbarren) tatsächlich versichert ist.

Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen der Internetverkäufer eines Goldbarrens zur Rückzahlung der Vorauskasse in Höhe von fast 4000 € an den Käufer verurteilt wurde. Die Versicherung des Paketunternehmens kam für den Verlust des Edelmetalls nicht auf. Das ging zu Lasten des Verkäufers, weil zwischen ihm und dem Verkäufer ein versicherter Versand vereinbart war.

Im Detail ging es um folgendes:

Nicht nur Weihnachtspäckchen, sondern Pakete aller Art werden vom Empfänger in der Regel in freudiger Erwartung geöffnet. Und nicht nur zu Weihnachten sorgt der Inhalt mitunter für lange statt strahlende Gesichter. So auch bei einem Internetkäufer, der im Oktober 2007 per E-Mail einen Goldbarren (250 g) für 3.850 € erwarb. Das Geld überwies er. Das wenige Tage später eintreffende Paket enthielt aber nur zerknülltes, angefeuchtetes Zeitungspapier. Nachdem die Transportversicherung nicht eintrat, wollte der Kläger vom Verkäufer die Zahlung zurück. Der aber meinte, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei.

Damit irrte er jedoch gewaltig. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn in vollem Umfang zur Rückzahlung. Denn aus der E-Mail-Korrespondenz ging hervor, dass die Parteien sich auf einen versicherten Versand geeinigt hatten. Der Beklagte hatte sich aber nicht bei dem Paketunternehmen vergewissert, ob der Goldbarren tatsächlich von der Transportversicherung erfasst war. Damit wich er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Fazit

Nicht nur in der Hochfinanz können “Leerverkäufe” mächtig ins Geld gehen.

Google Suche auf eigener Webseite? Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung möglich

25. November 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Das Landgericht Hamburg ist für Internetnutzer inzwischen ja schon gefürchtet. Jetzt erreichte mich ein weiteres Urteil der Hanseaten, welche von Prof. Dr. Hören mitgeteilt wurde.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg in einem Urteil vom 26. September 208, Az. 308 O 115/06, haftet ein Unternehmen, welches die Suchmaschine von Google auf der eigenen Homepage einbindet, nicht nur als Störer, sondern sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung i. S. d. $ 19 a UrhG, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Rechteinhabers in den Ergebnislisten einer Bildersuche (“thumbnails”) wiedergegeben werden.

Daran soll auch der Umstand nichts ändern, dass der Betreiber einer solchen Homepage die Bildersuchmaschine technisch nicht betreibt und auch die thumbnails für eine Wiedergabe in den Ergebnislisten der Bildersuche nicht selbst speichert.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Berufung wird beim Hans. OLG unter dem Az. 5 U 216/08 geführt.

Störerhaftung eines Edonkey-Serverbetreibers? Ja oder Nein?

12. November 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Ein spannende Frage für Urheberrechtler ist, ob der Betreiber eines Edonkey/Emule-Server als Störer für die Urheberrechtsverletzungen haftet, die Nutzer dieses Servers begehen. Aktuell gibt es dazu zwei divergierende Gerichtsurteile. Schon im Mai diesen Jahres hat das OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 196/07) diese Frage mit einem “NEIN” beantwortet und dazu ausgeführt:

Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechtes kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt.

Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2004, 860 “ Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 “ Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR, 2008, 35 “ 37). Schließlich dürfen den Antragsgegnern aber keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890 “ 896 “ Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegner im vorliegenden Fall zu verneinen.

und weiter:

Wie der Senat bereits entschieden hat (OLG Düsseldorf, MMR 2008, 254 “ 256), muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.

Unter Berücksichtigung dessen kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie nach den ihr im Schreiben vom 19.06.2007 mitgeteilten Rechtsverletzungen zunächst großflächige Wortfilter z.B. mit dem Namen (…) einsetzte und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegale Inhalte aussortiert.

Dieser Meinung schloss sich das Landgericht Frankfurt am Main Ende September jedoch nicht an (AZ: 2-18 O 123/08) und bejahte eine Störerhaftung und führt aus:

Im Zurverfügungstellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server der Antragsgegnerin zu 1) angemeldeten Nutzer ist eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten im Sinne des $ 19a UrhG gegeben. Im konkreten Fall gilt dies für die streitgegenständlichen Musikstücke der Liste I 3.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht, dass ein Mitarbeiter der Firma (¦) in der Zeit vom 23.3.2008 bis zum 9.3.2008 festgestellt hat, dass über den konkreten Server der Antragsgegnerin zu 1) die streitgegenständlichen Werke der Liste 13 aufgefunden werden konnten. Dies beruht auf vom 2.4.2008 (Ast 5; Anlagenordner).

Gegen diese Beurteilung spricht nicht, dass sich die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Antragsgegnerin zu 1) befunden haben. $ 19a UrhG setzt nämlich nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert wird.

Unschädlich ist auch, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers, der die Datei auf seinem Rechner freigibt, erforderlich ist. Dieser ist dann zwar gegebenenfalls selbst als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ebenfalls haftbar; dieses schließt eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter aber nicht aus.

und äußert sich zur Störerhaftung wie folgt:

Wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin zu 1) hat durch Bereitstellung ihres Servers die Möglichkeit eröffnet, die Musikstücke der Liste I 3 der Öffentlichkeit zur Verfugung zu stellen. Sie hat die Infrastruktur bereit gestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat ausgeführt haben.

und nimmt dabei wie folgt auf das OLG Düsseldorf bezug:

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 -1 ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 -1 ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994,739- Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 -1 ZR 120/96, GRUR 1999,418,419 f. = WRP 1999,211 – Möbelklassiker; BGHZ 148,13,17 f. -ambiente.de, BGHZ 158,236 -Internet-Versteigerung).

Nach den von BGHZ 158,236- Internet-Versteigerung – zur Frage von Markenverletzungen aufgestellten Grundsätzen, muss ein Unternehmen bei bekannten Schutzrechtsverletzungen Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Auf den vorliegenden Fall für die Urheberrechtsverletzung übertragen bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin zu 1) durch ihren handelnden Geschäftsführer dafür Sorge tragen musste, dass es nicht zu weiteren ähnlich gelagerten Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf bereits bekannte von solchen Verletzungen betroffene Künstler kommt.

Soweit OLGR Düsseldorf 2006,652 solche Prüfpflichten ablehnt, sind die dortigen Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil der dortige beklagte Forumsbetreiber nicht von der Tätigkeit wirtschaftlich profitierte, während vorliegend der Antragsgegner zu 2) in der 1. mündlichen Verhandlung erläuternd dargelegt hat, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) aus Werbeeinblendungen finanziere. Im dortigen Fall war es im Übrigen angesichts der unübersehbaren großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, auch praktisch unmöglich, entsprechende Sperrungen vorzunehmen. Auch darin unterscheidet sich der vorliegende Fall.

Vorliegend haben die Antragsgegner selbst geäußert, sie härten unmittelbar nach Abmahnung durch die Antragstellerin ein Webinterface installiert, durch welches es auch der Antragstellerin ermöglicht worden sei, komfortabel und nahezu ohne Kosten eine umfassende Filterung der Indexe auf dem Server zu veranlassen. Mithin muss nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass es technisch ohne großen Aufwand möglich ist, das Repertoire der Antragstellerin in Bezug auf die betroffenen Künstler vollständig zu sperren.

Dies ist dann auch den Störern selbst zumutbar. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Düsseldorf am 20.5.2008 zu Az. 1-20 U 196/07 entschiedenen (Anlage AG 1).

Emails sind verschlossene Briefe?

29. September 2008 Marian Härtel 2 Kommentare

Das Landgericht Köln hat bereits im Mai entscheiden, dass eine persönliche, an eine bestimmte Person gerichtete E-Mail vergleichbar sei mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als im Fall einer Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Von Interesse sind sicherlich dabei auch auch folgende Aussagen:

Auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen E-Mails selbst einstellte, kommt es hingegen nicht an, da dieser als Störer auch für fremde Inhalte haftet. So wird der Unterlassungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Darstellung von fremden Inhalten nur eine beschränkte Haftung nach dem TMG besteht. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im TMG nicht ausgeschlossen.

sowie konsequent:

So ist dem Betreiber eines Internetforums nicht zuzumuten, jeden Bericht vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Der Verfügungsbeklagte ist jedoch immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese zu beseitigen. Dem ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen, da die Veröffentlichung auch nach der Abmahnung nicht aus dem Blog entfernt wurde.