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Artikel Tagged ‘Filesharing’

Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG „ka Sünd‘“?

22. Februar 2010 Philipp Keydel Keine Kommentare

Die Abmahnwelle hat vielen Internetnutzer den Spaß an Tauschbörsen verdorben. Das heißt aber für viele noch lange nicht, auf kostenlose geschützte Inhalte im Internet zu verzichten. Vielmehr erfahren Angebote zum Direktdownload oder per Stream nun gesteigerten Zuspruch seitens der Konsumenten. Die überwiegende Mehrheit wähnt sich vor dem Urheberrechtsgesetz in Sicherheit, da sie doch so zumindest selbst keine Dateien mehr im Internet anbieten (der Hauptvorwurf der Abmahner) und beim Stream nicht einmal Dateien heruntergeladen -

- haltstopp: ganz sicher?

Man könnte zunächst einwenden, dass das Risiko, erwischt zu werden, viel geringer ist als beim Filesharing. Damit verlässt sich der Downloadende aber darauf, dass die Anbieter der Dateien ihre Aufzeichnungen darüber nicht herausgeben, wer wann und wozu auf ihre Rechner zugegriffen hat. Ob man dies möchte muss jeder für sich selbst entscheiden. Anwaltliche Vorsicht gebietet jedoch darauf hinzuweisen, dass es keinesfalls unmöglich ist, einen Download nachzuweisen. Vielmehr sollte eine rechtliche Bewertung angestellt werden.

Beim Downloaden eines Werkes wird dieses vervielfältigt. Schließlich ist ja auch der Sinn des ganzen Vorgangs, sich eine digitale Kopie eines Werkes anzufertigen. Wer sich beim direkt-Download in Sicherheit wiegt, der verlässt sich nur darauf, nicht erwischt zu werden. Der Verstoß gegen Urheberrecht dürfte jedem klar sein.

Beim Streamen sieht das anders aus. Viele wissen dabei gar nicht genau, welche Vorgänge zwischen Host und Rechner dabei ablaufen. Aber wie in den meisten Fällen hilft das Nichtwissen bei der rechtlichen Bewertung nicht viel weiter.

Das Streamen funktioniert in etwa so: genau wie beim Download werden Dateien vom Anbieter auf einen Server gestellt und von dort auf die Festplatte des Rechners zuhause geladen. Allerdings werden sie dort automatisch auf einem besonderen Teil der Festplatte gespeichert, den der Internetbrowser sich reserviert hat, um Daten zwischenzuspeichern. So können Ladezeiten im Internet verkürzt werden, da der Computer schneller auf die eigene Festplatte als auf den Server im Internet zugreifen kann, wenn man dieselbe Internetseite nochmals besucht. Dieses so genannte Cache wird, je nach Einstellungen, nach einer bestimmten Zeit oder wenn es eine bestimmte Größe erreicht gelöscht.

Ist deshalb das Betrachten eines Streams etwas grundsätzlich anderes als ein Download?

Was den Anbieter angeht kann man feststellen, dass die Daten bzw. Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Das UrhG räumt den Urhebern das ausschließliche Recht der Verwertung ihrer Werke zu, gem. § 19a UrhG auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Damit wird in das Recht des Urhebers eingegriffen. Das Anbieten eines Streams unterscheidet sich also rechtlich nicht vom Angebot eines „normalen“ Downloads oder dem Anbieten von Dateien in Tauschbörsen.

Hinsichtlich des Betrachters des Streams ist es komplizierter. Dem Urheber steht auch gem. § 16 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung seiner Werke zu. Dies sind alle körperlichen Festlegungen eines Werkes, die geeignet sind, Werke den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, mithin alle Speicherungen in Arbeits- und Hauptspeicher. Da der Urheber (oder der, der seine Verwertungsrechte wahrnimmt) seine Zustimmung für diese Vervielfältigung in den allermeisten Fällen nicht gegeben hat, wird also auch beim Streamen in das Urheberrecht eingegriffen.

Wer jetzt meint, es könnte sich um eine legale Privatkopie handeln, wird schnell enttäuscht:  wer bei einer Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellte Datei als Vorlage verwendet, genießt nicht den Schutz des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Über die genauen Grenzen des Begriffs „offensichtlich“ kann man sicherlich streiten – aber die allermeisten Angebote, insbesondere die von aktuellen Kinofilmen, muss man aber als offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht betrachten. Oder glaubt jemand ernsthaft, dass diese Portale sich Lizenzen von den Rechteinhabern haben einräumen lassen?

Jetzt gibt es allerdings als letzten (womöglich) rettenden Strohhalm den § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Bei meiner Recherche habe ich sehr oft gelesen, dass das Cachen beim Betrachten von Streams eine eben solche vorübergehende Vervielfältigung ist. Bei näherem Betrachten sind mir jedoch Zweifel gekommen, denen ich im nächsten Teil dieses Artikels nachgehen möchte.

Teil 2 des Artikel findet man hier

Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

Ein Anwalt ist kein Wunderheiler, aber es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen Abmahnungen wegen Filesharing zu wehren.

Zum Beispiel ist die erfasste IP-Adresse – das einzige Beweismittel, das den Abmahnern zur Verfügung steht – angreifbar. Denn IP-Adressen werden nicht wie Telefonnummern fest einem Anschluss zugeordnet, sondern bei jedem Einwählen neu vergeben. Weicht die Uhrzeit beim Erfassen der IP-Adresse nur ein wenig ab, so kann die IP-Adresse inzwischen einem anderen Anschluss zugeordnet worden sein. Und vor Gericht muss der Abmahnende als Kläger im Zweifel beweisen, dass die IP-Adresse fehlerfrei erfasst wurde. Mehr dazu auch hier.

Beim Herunterladen von Daten über Filesharing-Programme kann das Anbieten von Dateien auf dem eigenen Rechner deaktivieren. Von Dateien, die gerade heruntergeladen werden, werden jedoch die bereits heruntergeladenen Bruchteile angeboten. Ob diese jedoch Urheberrechtsschutz genießen ist gerichtlich noch nicht geklärt. An dieser Stelle kann man ebenfalls für die Verteidigung gegen Abmahnungen ansetzen.

Meist wird schließlich mit der Abmahnung neben der Anwaltsgebühr auch Schadensersatz geltend gemacht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auch dies lässt sich zur Verteidigung vorbringen.

Es gibt noch ein paar weitere Ansatzpunkte. Zudem hat jeder Einzelfall Besonderheiten, aus denen sich manchmal Vorteile für den Mandanten ziehen lassen. In jedem Grund genug auf jeden Fall, gegen Abmahnungen vorzugehen anstatt diese klaglos hinzunehmen.

Sind Sie Jurist und beschäftigen sich mit Urheberrecht? Dann würden wir uns über Ihre Kommentare und Ansichten freuen!

AG Frankfurt verweigert Kornmeier Kostenerstattung

Dieser Faux Pax der Kanzlei Kornmeier hat jetzt vor dem Amtsgericht Frankfurt im Verfahren Az. 31 C 1078/09) am 29. Januar 2010 ein juristisches Nachspiel gehabt.

Das Gericht bestätigte, dass der Kanzlei Kornmeier als Kläger kein Kostenerstattungsanspruch nach dem RVG zustehe, weil – wie Udo Kornmeier bereits anderweitig eingestand – die Kanzlei gegenüber dem Mandanten Digiprotect auch nicht nach dem RVG abrechnet.

Einen anderen Kostenanspruch aus dem Vertrag zwischen Kornmeier und Digiprotect, der den Klägern unter Umständen zustehen würde, verweigerte das Gericht ebenfalls, weil die Kanzlei die entsprechenden Dokumente nicht vorlegte.

Es wird also dünn auf der Eisscholle für Filesharingabmahner und das nicht nur, weil so langsam in der Natur Tauwetter einsetzt, sondern auch weil zum einen das Geschäftsmodell langsam wegbricht und – wie unser Referendar Keydel in einem der folgenden Beiträge zeigen wird – es auch ansonsten so einige weitere Angriffspunkte gegen derartige Kostenansprüche gibt.

Einen abschließenden Kommentar möchte ich aber trotzdem noch loswerden: Ich, und das nicht nur in meiner Funktion als Rechtsanwalt, bin absolut gegen Urheberrechtsverletzungen und dafür dass Rechteinhaber ihre Rechte verteidigen können, ja wir gehen in anderen Urheberrechtsachen dagegen auch als Kanzlei vor.

Aber analog der Diskussion über die Steuersünder-CD gilt doch: Das Ziel heiligt die Mittel nicht. Die Art und Weise, wie Filesharing-Abmahnungen in letzter Zeit zu einem Massengeschäft geworden sind, ist nicht nur absolut inakzeptabel und hat den Ruf der Juristen durchaus geschadet, nein es ist auch deswegen nicht hinzunehmen, weil es dabei in aller Regel eben nicht mehr um den Schutz von Urhebern oder Künstlern geht, sondern es wirklich ein “Geschäftsmodell”, eine weitere Einnahmequelle geworden ist.

Clever, Clever liebe Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen

7. Dezember 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Zwar sind in letzter Zeit die Anfragen wegen Filesharingabmahnungen zurückgegangen, aber es trudeln immer wieder welche ein. Ob das nun an diesem Umstand bzw. an den Weiterentwicklungen liegt, vermag ich jedoch nicht zu beurteilen.

Für einen Bekannten aus der Industrie liegt mir gerade eine Abmahnung von den Rechtanwälten Waldorf & Kollegen auf dem Tisch.

Neben dem üblichen Blabla auf massenweise Papier folgt am Ende eine interessante Stelle. Die Kollegen haben sich nämlich eine, soviel ich weiß, neue Methode ausgedacht, um verängstigte Abgemahnte unter Druck zu setzen, bzw. den eigenen Arbeitsaufwand zu minimieren.

Zunächst führen die Kollegen nämlich aus, dass unser Mandant eine 1,3 RVG Gebühr schulde, woran nichts Ungewöhnliches ist. Neben den Erklärungen, warum der Streitwert nicht noch viel höher sei und warum 97a UrhG nicht greife, führen die Kollegen aber weiter aus, dass man diese Gebühr auf 1,0 senken könne. Voraussetzung dabei sei aber, dass man den Kollegen keine weitere Arbeit machen und daher weder Gegenargumente in eine Antwort schreibe, noch die beigefügte Unterlassungserklärung abändere.

Zum einen sind also die Papierberge für Normalsterbliche kaum überblickbar und dienen damit sicher auch dazu, dass eine Menge Empfänger resignieren und zum anderen ist das Raffinierte daran natürlich, dass die Unterlassungserklärung kein Wort darüber verliert, dass man sie unter Umständen nur ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben möchte und sie auch nicht auf sämtliche Titel des Rechtinhabers ausdehnen möchte.

Kornmeier und die Kosten für ihre Abmahnungen

18. November 2009 Marian Härtel 1 Kommentar

Wie der Kollege Thomas Stadler herausgefunden hat, ist heute wohl ein schlechter Tag für Filesharer und insbesondere für die Kanzlei Kornmeier. Auf WikiLeaks ist nämlich ein Fax von U. Kornmeier an Davenport Lyons / Mr. Brian Miller aufgetaucht, welches recht anschaulich zeigt, dass die Kanzlei in der Vergangenheit wohl unberechtigt Kostenerstattungen für Filesharing-Abgemahnte verlangt hat.

Grund ist nicht eine veränderte Rechtsansicht, sondern vielmehr ein faktischer Grund: Den Rechteinhabern bzw. der Firma Digiprotect scheinen in der Vergangenheit keine Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Beauftragung von Kornmeier entstanden zu sein, sondern die “Einnahmen” aus den Zahlungen der Abgemahnten werden nach festen Regeln zwischen Kornmeier, den Rechteinhabern und Digiprotect aufgeteilt und der Vergütungsanspruch von Kornmeier gegen die eigenen Mandanten ist – aufgrund der Vergütungsvereinbarung – erloschen. Auf die genaue Problematik hat Kollege Stadler besonders ausführlich hingewiesen, so dass Wiederholungen von mir recht sinnlos sind.

Auf die Problematik, dass man dabei sehr nahe an den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges herankommt, habe ich bereits in diesem Beitrag ausführlich hingewiesen.

Das ganze gibt natürlich neue interessante Möglichkeiten die sich stapelnden Akten von Filesharern zu bearbeiten, wenn sich denn mal jemand trauen würde, zu klagen, und nicht nur immer Papierberge generiert.

Natürlich gilt dieses Schreiben nur für die Kanzlei Kornmeier, aber die Vermutung und die eigene Erfahrung aus dem Umgang mit Mandanten, die bei uns anfragen, um selbst abzumahnen, lässt sehr stark vermuten, dass es in vielen großen und bekannten Kanzleien ebenso geregelt ist – und auch wenn Kornmeier in Zukunft die weitere Geltung eines solchen Vertrages bestreitet, einen netten Anschein ergibt das oben verlinkte Dokument mit Sicherheit.

OLG Karlsruhe: Auskunft über IP-Adressen und gewerblicher Umfang

28. September 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009 (6 W 47/09), der jedoch inzwischen d’accord mit anderen Gericht geht, sei an dieser Stelle erwähnt:

1. Eine einstweilige Anordnung, mit der ausgesprochen wird, dass bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung die Daten zu sichern, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welchen Anschrift bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugeordnet waren, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Eine solche Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG i.V. mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG; diese dort getroffene Regelung stößt weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken.

3. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG glaubhaft gemacht wird.

4. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

Filesharing-Abmahnung erhalten – und jetzt?

Da anscheinend gerade wieder eine neue Welle an Abmahnungen wegen urheberrechtswidrigem Filesharing auf dem Weg ist und diese sowohl das Forum von Abmahn Wahn oder von Netzwelt aufbläht, sei hier eine kurz prägnante Zusammenfassung der Handlungsalternativen aufgezählt, ohne die Informationen aus den Foren zu wiederholen oder sämtliche Gerichtsentscheidungen und Problemkreise aufzählen zu wollen.

1. Die erste Alternative ist, sich seiner eventuellen Schuld bewusst zu sein, sich der eventuell vorhandenen Verantwortung zu stellen und auf die Forderungen der Abmahner einzugehen. Das Problem ist dabei zum einen, dass dies teuer sein kann und gleichzeitig gefährlich, wenn die Unterlassungserklärung eventuell zu eng formuliert ist und weitere Abmahnungen für andere Fälle drohen.

2. Die zweite Alternative ist, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei ich ein Muster hier aus Haftungsgründen und weil eventuell individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, nicht anbiete. Google ist hier ein guter Freund. Ob man der Quelle dann vertraut, bleibt jedem selbst überlassen. Das Geld zahlt man in diesem Fall nicht, darf sich dann aber mit Unternehmen wie der Infoscore Forderungsmanagement GmbH rumärgern und riskiert auch ein Gerichtsverfahren. Ob man ein solches riskieren sollte, ist, entgegen vielen generalisierenden Behauptungen in oben genannten Foren, individuel unterschiedlich und sollte entweder von einem Anwalt oder nur nach reiflicher Überlegung entschieden werden.

3. Die dritte Alternative ist, die Schreiben zu ignorieren. Die Möglichkeit besteht, dass in diesem Fall, eine einstweilige Verfügung durch die Rechteinhaber beantragt wird. Allerdings kenne ich auch genügend Fälle, wo, wahrscheinlich aufgrund der schieren Masse an Abmahnungen, die bei einigen Kanzleien jeden Tag durch den Drucker rauschen, nach einer Weile nur über die Kosten der Abmahnung gestritten wird. Die Gefahr einer einstweiligen Verfügung ist aber auf jeden Fall gegeben, denn nach ordnungsgemäßer Abmahnung besteht kaum noch das Risiko eines Kostenwiderspruches.

4. Die vierte Alternative ist, die Finger in Zukunft von Dingen wie Bittorrent und Emule zu lassen und sich in Zukunft nicht mehr über Schreiben dieser Art zu ärgern. Das Thema ist aber, mir ist das schon klar, vielfälltig. Auch eine anwaltliche Beratung ist schwer. Es stellt sich eine Kostenfrage, da Rechtschutzversicherungen in aller Regel die Kosten nicht übernehmen werden, es stellen sich juristische Fragen über Beweisbarkeit von Urheberrechtsverletzungen oder ob die abmahnenden Unternehmen wirklich die vollen Rechtsinhaber sind, ob die mandatierten Rechtsanwälte Originalvollmachten hätten mitschicken müssen und vieles mehr. Eine Menge Fragen davon werden auch in diesem Blog thematisiert. Die Suchfunktion ist hier der beste Freund, denn alles stumpf zu verlinken, führt auch nicht zum Ziel.

Eines ist aber klar, man sollte nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern man sollte handeln, man sollte aufpassen, nicht zu viele Halbwahrheiten über Google aufzuschnappen und man sollte sich genau überlegen, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für einen selber Sinn macht.

Filesharing: Wer downloaded weis nicht, dass er auch uploaded?

Eine in der Vergangenheit des öfteren relevante Frage im Dunstkreis der Filehsharingabmahnungen war, ob derjenige, der eine Datei bei einer Tauschbörse, vielleicht allein wegen dem Namen Tauschbörse, weis, dass er auch einen Upload der Datei tätigt.

Dies hat das OLG Oldenburg beschäftigt und die Frage mit “Nein” beantwortet. Das Gericht konnte in einem Strafverfahren, den für eine strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen notwendigen Vorsatz nicht feststellen.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die von ihm heruntergeladenen und im Ordner (incoming) “gespeicherten Daten” sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung standen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen.

Das Landgericht erkannte trotzdem einen Vorsatz:

Das Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagte habe als Nutzer einer Tauschbörse gewusst, dass bei Nutzung des Programms auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden oder dieses zumindest in Kauf genommen, damit begründet, dass derjenige, der wie der Angeklagte aktiv an Tauschbörsen teilnehme, auch Kenntnis darüber habe, wie das Programm funktioniere und worauf der Unterschied zu anderen Anbietern beruhe. Hinzu komme, dass ähnliche Dateien sich in nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befunden hätten. Wenn sich der Angeklagte der Funktion der Tauschbörse nicht bewusst gewesen wäre, hätte er diese anderen Dateien nicht in andere Ordner zu verschieben brauchen.

Dem ist das OLG aber entgegen getreten:

Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer
auch wiederholter – Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners “incoming” spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch “Ausgangs”Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.
Der zum Beweis des Vorsatzes des Angeklagten vom Landgericht ferner ausgeführte Umstand, dass sich in ähnlichen Dateien nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befanden, ist irrelevant, denn das Verschieben von heruntergeladenen Dateien in andere Ordner kann aus vielerlei Gründen erfolgen, etwa um sie in ein eigenes Dateiordnungssystem einzufügen.

Filesharing: Landgericht Krefeld verbietet Staatsanwaltschaft die Weitergabe von Nutzerdaten

12. September 2008 Marian Härtel 2 Kommentare

Das Landgericht Krefeld hat die Herausgabe von Nutzerdaten durch die Staatsanwaltschaft an Anzeigenerstatter im Falle von Urheberrechtsverletzungen für rechtswidrig erklärt (Landgericht Krefeld 21 AR 2/08).

Nach der Meinung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts hätte eine Abwägung der Staatsanwaltschaft ein größeres Interesse des potentielles Täters als das des Verletzten/Anzeigenerstatters ergeben müssen, da der potentielle Täter sich nicht vorher entlasten konnte.

Die Gewährung der Akteneinsicht hätte damit durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgen dürfen.

Upload/Download eines Pornofilmes => Einstellung des Verfahren durch die Staatsanwaltschaft

11. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Ich weiß, ich weiß, heute habe ich es wieder mit den Filesharing-”Kunden”, aber das Thema bewegt nun einmal die Gesellschaft, was ich – neben der Kollegin Katja Günther – jeden Tag an den Suchmaschinenreferrern bei diesem Blog sehen.

Wie dem auch sei. Der Kollege Udo Vetter hat einen netten Brief an die Staatsanwaltschaft verfaßt und darin um Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Beweißmöglichkeiten und mit Hinweis auf auf die Entscheidung der  Generalstaatsanwaltschaften der Bundesländer.

Die Antwort kam wohl prompt: Verfahren eingestellt.