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Ebay: Wann darf ein Händleraccount gesperrt werden?

EBay säubert im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen den von ihm zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz. Betroffen sind vor allem diejenigen gewerblichen Verkäufer, die den seit Anfang 2007 geltenden verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen nicht entsprechen. Bei Verstößen gegen seine Vorgaben kündigt eBay die Verträge fristlos und sperrt von einem auf den anderen Tag die Konten der Händler. Darüber hinaus werden selbst langjährig tätigen Händlern die eBay-Konten fristgerecht – mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende – gekündigt, wenn ihre Kunden sie mehrfach schlecht bewerten.

Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht sind in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen – im Ergebnis fast immer erfolglos – von Händlern angerufen worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen wollten. In einem kürzlich erlassenen Urteil hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Wirksamkeit derartiger Kündigungen Stellung genommen.
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom
17.6.2009 zurückgewiesen.

Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu  Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte.  Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte  Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.

Ebay, Haftung für Handlung Dritter und gilt dies auch für Computerspiele?

Auf dem gestrigen Virtual Games Camp 2 in Berlin kam natürlich auch die Frage auf, inwiefern der Verkauf von Währungen für Onlinespiele über EBay zulässig ist und ob EBay nicht eingreifen müsse. Unabhängig von den Umstand, dass diese Art Auktionen inzwischen eindeutig gegen die EBay-AGB verstoßen, ist das Ganze in aller Regel ein Problem des Verkäufers, denn immerhin verkauft dieser – jedenfalls aufgrund der Nutzungsbedingungen der meisten Onlinespiele, ein rechtliches Nullum und ist damit zivilrechtlich oft recht einfach bei den Eingeweiden zu packen – so man dann will.

Ein anderes Problem ist aber, was die Verantwortung einer Person für die Handlungen von Dritten in Onlinespielen, durch Verwendung des eigenen Accounts, angeht. Die meisten Nutzungsbedingungen sind in diesem Fall gnadenlos und schreiben dem Accountinhaber die volle Verantwortung zu. Bei der Frage, ob dies zulässig ist, hilft wohl abermals EBay weiter oder vielmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob und wann ein Accountinhaber bei EBay für die Handlungen von Dritten haftet.

Der BGH dazu:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte.

Diese Aussage, die so in Literatur und Rechtsprechung schon oft vertreten wurde, dürfte sich wohl recht einfach auch auf Onlinespiele übertragen lassen, schließlich sind Interessensphären und Rechtsgüter zumindest ähnlich.

Missbrauch bei Abmahnungen und Ebay

Das Landgericht Stade entschied letzten Monat, dass Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich seien, wenn wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Im entschiedenen Fall macht die Klägerin ca. 200.000 Euro Jahresumsatz, sprach aber in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen aus. Bereits bei einem solchen Verhältnis erkannten die Richter sachfremde Interessen und Ziele in den Abmahnungen.

In meinen Augen eine sehr harte Beurteilung der Sachlage, denn der Jahresumsatz ist nicht extrem gering und auch die aktive Suche nach Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin, die das Gericht der Klägerin ankreideten, scheint ein wenig valides Argument zu sein, um eine Rechtsmißbräuchlichkeit zu attestieren.

Zumindest aber ist der Fall weit weniger offensichtlich, als im Fall des OLG Hamm, welches im März entschied, dass bei einem Monatsumsatz von 200 Euro das Aussprechen von Abmahnungen zu Streitwerten von 10.000 Euro rechtsmissbräuchlich sei, da in diesem Fall pro Abmahnung 700 Euro Abmahnkosten anfallen würden und das obwohl die Abmahnungen von dem Neffen der Klägerin, welcher Rechtsanwalt ist, ausgesprochen worden sind.

Das Landgericht München und die Unternehmereigenschaft bei Ebay

Wann ist ein Verkäufer bei Ebay als Unternehmer einzuordnen und muss sich daher an diverse Regeln halten, die Privatverkäufer nicht tangieren? Eine vieldiskutierte Frage, zu der das Landgericht München in einem neuen Urteil Stellung genommen hat. So stellte das Landgericht noch einmal klar, dass insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht für die Einordnung als Unternehmer nicht entscheident ist, sondern allein der Umfang von Käufen und Verkäufen für die Beurteilung heranzuziehen ist.

So ließen die Richter im entschiedenen Fall auch wenig verkaufte Gegenstände, die hochpreisig und selten gewesen sind, ausreichen, da in diesem Fall keine hohen Anforderungen zu stellen sein. Aber auch die Betriebsorganisation des Beklagten zogen die Richter heran, da der Beklagte die Waren immer vorrätig hatte und den Kunden die Möglichkeit gab, Besichtigungstermine zu vereinbaren.

Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Tätigkeiten bei Ebay ist also gefragt, wenn man nicht in Abmahnfallen geraten will!

Männer! Passt auf eure Frauen auf, was diese so bei Ebay treiben

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen “sound-max” registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift “SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)” ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …”. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke “Cartier”, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Ebay vs. Rolex – 1:0

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat schon im Februar entschieden, dass Ebay nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, wenn es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen kommt-

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 entschieden, dass Ebay als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung von Rolex zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen Ebay verneint. Rolex habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die Ebay hätte verhindern müssen. Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwenden. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

14. Februar 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Ebay – die schlechte Bewertung darf jedoch bleiben

12. Februar 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

“Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine -nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten- schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen.”, so entschied das Amtsgericht München.

Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über Ebay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin.

Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei Ebay ab.

Die Verkäuferin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die -aus ihrer Sicht- falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG München und bekam Recht:

Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei Ebay bestehe nicht, weil die erforderliche žKonnexitätœ der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erscheine. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde. Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung käme nicht in Betracht, da die behaupteten Gewinneinbußen weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien. Es sei nicht einmal sicher, dass die Sperrung des Mitgliedsaccounts der Beklagten auf diese Bewertungen zurückzuführen sei.

Ebay: Auktionsergebnis, auch weit unter erwartetem Ergebnis, ergibt wirksamen Kaufvertrag

Das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform (hier Ebay) ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot, keine Versteigerung. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen. Eines gesonderten  Zuschlages bedarf es nicht mehr, es kommt allenfalls eine Anfechtung in Betracht, sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen. Diese muss jedoch sofort erfolgen.

Der spätere Beklagte bot auf der Internetplattform Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkaufan. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2100. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der spätere Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe.

Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb und sein Auto haben wollte, weigerte sich dieser, es heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim AG München.

Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht:

Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.

Rechtsanwalt Andreas Schmitz und Abmahnungen von Ebay-Nutzern

30. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Wie der Kollege Dr. Damm berichtet, sollen einige Ebayhändler derzeit Abmahnungen von anderen Ebayhändlern erreichen. Die Abmahnung erfolgt von einem Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Friedrichstraße, Berlin, der jedoch nach Informationen der Kollegen nicht existent ist und von den angeblich abmahnenden Ebayhändlern auch nicht mandatiert wurde.

Die Abmahnungen, die sich auf angebliche Verstösse der Anbieterkennzeichung aus dem TMG ergeben sollen, sind mit daher mit aller Wahrscheinlichkeit Teil einer Betrugsmasche und ohne anwaltlichen Rat sollte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch die geforderten Gebühren beglichen werden.