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Artikel Tagged ‘Domain’

Chinesische Goldverkäufer und die Angst vor dem Anwalt

Es war gar nicht so leicht für eine Mandantin gegen Webseiten chinesischer Unternehmen vorzugehen, die in Deutschland zwar Dienstleistungen für diverse Onlinerollenspiele anbieten, aber sich dabei natürlich nicht an deutsche Gesetze halten wollen. Auf die Abmahnung gab es natürlich keine Reaktion und zunächst hatte es auch den Eindruck, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung keinen Effekt gehabt hat; die Beantragung von Ordnungsgeld war schon beim zuständigen Gericht als…

…als gestern in der Kanzlei ein Einschreiben zugestellt wurde, darin ein handgeschriebener Brief, dass man die Verfügung anerkenne und doch bitte eine neue Rechnung wegen den Kosten zuschicken solle. Noch am gestrigen Tage änderten sich auch noch alle weiteren Sachlagen in der zugehören Akte. Denn plötzlich wurde die Domain an an eine kanadische Firma abgegeben und die DENIC kommt nur wieder doch ins Spiel, da plötzlich existiert weder deutscher Domaininhaber, noch ein deutscher Admin-C existiert, was gegen die Domainbestimmungen der DENIC verstößt. Und ebenfalls am selben Abend stellte man auf der Webseite sogar die Rechtsverstöße ab, was ich nun – so ehrlich bin ich – eigentlich nicht erwartet habe.

Die Sache wird für die chinesischen Miterdenbewohner aber wohl trotzdem unangenehm ausgehen, da sie – wohl aus Respekt vor unseren Briefen – die Domain ins Ausland transferiert haben. Jetzt muss die DENIC nämlich eine ausländische Adresse anschreiben, den Brief aber mit dem Länderkürzel Deutschland bestücken. Da eine solche Post wohl nicht beim Empfänger ankommen wird, dürfte die Domain nächste Woche wohl im Transit landen ;-)

Keine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen – selbst bei Kenntnis!

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.02.2009 (I-20 U 1/08) entschieden, dass ein Admin-C nicht für Markenrechtsverletzungen haftet, die auf der Webpräsenz der Domain begangen werden. Da der Admin-C nur für das Verhältnis zwischen der DENIC und dem Domaininhaber zuständig sei, könne sich eine Haftung gegenüber Dritten aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen.

Auch der Umstand, ob der Domaininahber seinen Sitz im In- oder im Ausland habe und ob der Admin-C von der Verletzung Kenntnis habe, spiele für die Bewertung und Einstufung des Admin-C keine Rolle. Aus seiner Stellung ergebe sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.

Die Frage der Störerhaftung ist allerdings heftig umstritten. Noch am 27.01.2009 hat das Landgericht Stuttgart (41 O 101/08 KfH) entschieden, dass ein Admin-C als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen hafte. Ähnlich entschieden 2006 das Kammergericht in Berlin (10 W 27/05), das OLG Koblenz (8 U 1842/00) und der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg (7 U 137/06), während das Landgericht Düsseldorf in guter Gesellschaft ist mit dem OLG München (29 U 5819/99), dem OLG Stuttgart (2 W 27/03) und dem 5. Zivilsenat des OLG Hamburg (5 U 43/03). Eine Entscheidung des BGH ist also langsam einmal fällig.

Keine Spitzenstellungswerbung allein durch Domains

28. Oktober 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Die Frage, ob allein durch die Verwendung einer Domain eine unzulässige Spitzenstellungswerbung gegeben sein kann ist stark umstritten und zu Frage der Rechtsmäßigkeit von Domains gibt es inzwischen hunderte Urteile. Das OLG Hamm hat im Juni seine bisherige Rechtsprechung aufgeben und entschieden, dass durch das Anhängen von “-ortsname.de” an eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung keine Spitzenstellungswerbung erfolgt.

Das OLG Hamm “fügt” sich damit im Prinzip der BGH-Meinung zu eben diesem Themenkomplex und führt aus:

Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i.S.d. $ 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.

Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain œanwaltskanzlei-xxx.de zu werben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 504 – rechtsanwälte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist.

Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.

und ergänzt

In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint (Piper/Ohly BGB 4. Aufl. $ 5 Rz. 626 m.w.N.).

Abmahnungen, Mandanten und die Kosten

8. Oktober 2008 Marian Härtel 1 Kommentar

Des öfteren trifft man ja auf das Problem, dass Mandanten gerne eine Abmahnung durch einen Anwalt durchführen lassen wollen, an den Gebühren, die der Anwalt dann eventuell kassiert, aber beteiligt werden wollen. Dass ein Anwalt, der eine solchen Deal eingeht, schnell ein Problem haben dürfte, leuchtet wohl den meisten ein.

Schöner sind da die Anfragen, wenn jemand eine Abmahnung durchführen lassen will, aber natürlich selber auch keine Kosten tragen will, selbst wenn man die durch die Beauftragung entstandenen Gebühren nicht beim Gegner eintreiben kann, beispielsweise weil eine Pfändung ziemlich sinnlos wäre oder weil eine Limited, oder zukünftig eine Unternehmergesellschaft, einfach “zugemacht” wird, wenn ein Problem auftritt.

Was soll man dem Mandanten dann sagen?

Der Anspruch auf die Gebühren ist nun einmal mit Beauftragung entstanden und soll ich als Rechtsanwalt dann das Risiko übernehmen, dass ich Gebühren beim Gegner nicht eintreiben kann? Das ist auch ein wenig viel verlangt oder? Umsonst arbeiten will ja keiner und das kann ich mir auch als Rechtsanwalt nicht leisten.

Die Domain des Mandanten und der Reseller

17. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Ich muss mich einmal direkt bei dem Kollegen von Abgemahnt.com bedanken für den Tipp, sich im Zweifel und beim Streit mit dem Reseller einer Domain, direkt an den Vertragspartner des Resellers zu wenden.

Natürlich hat auf mein vorgerichtliches Schreiben keiner geantwortet und ist die Telefonnummer des Anbieters sehr schweigsam. Da auch unklar ist, ob diese 1-Mann-Domainklitsche überhaupt jemals Geld für verauslagte Gerichtskosten und dergleichen aufbringen könnte, wollte ich dem Mandanten eigentlich von einem Verfahren abraten und ermittelte für ihn den Vertragspartner. Der ist zwar ein US-Unternehmen, hat aber einen Geschäftsführer und einen Sitz in Regensburg.

Lange Rede kurzer Sinn, ich riet dem Mandanten statt einer Klage zu einem Anruf in Regensburg. Dieser zeigte sich kooperativ, fordert jetzt seinerseits die 1-Mann-Klitsche zur Übertragung auf und wird die Domain, wenn die Klitsche nicht innerhalb von 27 Stunden reagiert, selber die Domain an den Mandanten freigeben.

Wieder einen Mandanten glücklich gemacht, wenn auch ein paar Gebühren verloren ;-) Aber man ist ja schließlich nicht hinter dem Geld her, sondern ist Organ der Rechtspflege, gell?