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Erneut: Zur Abgrenzung Meinungsäußerung und Schmähkritik in Blogs – telebid.de

Der Kollege Udo Vetter berichtet über ein interessantes Urteil, welches Verfechtern der Meinungsfreiheit im Internet Hoffnung schenkt. Dass das Verfahren jetzt über zwei Jahre am Laufen ist, trübt das Ganze hingegen wieder. Der Blogger Tobias Battson stellte im Oktober 2005 bezüglich des Portales www.telebid.de einen Beitrag mit dem Titel “Auktionen bei Telebid: Mitbieten und arm werden” online gespickt mit den Inhalten, dass das Kaufen von Gebotsrechten für 0,50 Euro, um das Gebot an einem Produkt einmalig um 0,10 Euro zu steigern, doch großen Züge des Glückspieles aufweisen würde und zudem finanzielle nicht sehr attraktiv sein.

Den Betreiber, die Sofina GmbH aus Pullach, gefiel dies nicht und verklagte Battson. Jetzt endlich stellten die Berliner Richter fest, dass die Äußerungen vollumfänglich von der Meinungsfreiheit umfasst seien und den Schritt hin zur Schmähkritik nicht genommen hätten.

Dazu das Gericht

Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, eine subjektive Meinung hingegen kann als Äußerung subjektiver Wertungen zwar falsch oder richtig sein, nicht aber wahr oder unwahr.

Bei den Aussagen in dem Blog handelte es sich nach richtiger Subsumption damit um Meinungsäußerungen, da der Begriff  “arm” nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbar ist. Allerdings, so führt das Landgericht weiter aus

[...] Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine ehrverletzendes Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit geht dem Ehrschutz grundsätzlich vor, es sei denn, es handelt sich um einen Angriff auf die Menschenwürde, um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung.[...] Demgemäß macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.

Zu dem Thema dürfte auch dieser Beitrag bzgl. Stefan Niggemeier interessant sein.

Keine Haftung für Meinungsäußerung Dritter

Das Amtsgericht Hamburg hat am 24. Juni entschieden, dass ein Blogbetreiber für die Meinungsäußerungen Dritter nicht haftet, es sei denn, sie überschreitet die Grenze zur Schmähkritik.

Aus der Begründung:

Nach allgemeiner Ansicht sind rufschädigende Äußerungen jedoch nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Das ist erst der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW2003, 2764; 1991, 95; 1993. 1462; 1995, 3304). Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik wird wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts lediglich unter besonders restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen überschritten. Der Begriff der Schmähkritik ist deshalb stets eng auszulegen. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.

Grundsätzlich keine Vorabkontrolle für Kommentare in Blogs, außer…

In dem Rechtstreit um den Blog stefan-niggemeier.deund Call-In Sendungen gab es jetzt vom Landgericht Hamburg das lang ersehnte Urteil. Die gute Nachricht zuerst: Das Gericht statuiert grundsätzlich keine Vorabprüfungspflicht für Kommentare in Blogs auf deren Rechtswidrigkeit hin. Leider trifft Stefan Niggemeier hier die Außnahme, in denen die Richter doch eine Vorabprüfungspflicht annahmen, nämlich wenn die veröffentlichten Inhalte besonders anfällig dafür sind, dass es in deren deren Folge zu Rechtsgutverletzungen kommt. Das Gericht führt dazu aus

Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26).

Es besteht somit ein žgleitender Sorgfaltsmaßstab” mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Per-önlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die sich daraus ggf. ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des soeben beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruchen kann.

Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Nach der einschlägigen BGH Rechtsprechung gelten die Priviligierung der $$ 7 ff. TMG nämlich nicht für Unterlassungsansprüche.

Dementsprechend eigentlich ein erfreuliches Urteil, das ein wenig die Leitrichtung vorgeben könnte.

Haftung für Kommentare bei Verstoß gegen Prüfpflichten

20. Februar 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Das neueste Urteil des Landgericht Hamburg vom 7.12.2007, das erst jetzt bekannt wurde, bringt nicht viel neue Informationen für Betreiber von Webseiten, vielmehr stellt es klar, dass die Rechtsprechung zur Haftung für Äußerungen von Dritten auf der eigenen Webpräsenz weiter gehalten wird.

Danach haftet der Betreiber eines Weblogs für Kommentare Dritter auf Unterlassung, wenn er Prüfpflichten verletzt. Wann dies der Fall ist, wird jedoch eine Einzelfallentscheidung bleiben, das Landgericht Hamburg konkretisiert dabei nur, dass ein “gleitender Sorgfaltsmaßstab” und ein “Spektrum abgestufter Prüfpflichten” zu berücksichtigen sei.

Als Maßstab kann dabei vielleicht folgende Leitlinie genommen werden.


Ob und inwieweit dem Betreiber eines Webblogs Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen

Im vorliegenden Fall ging es um eine Äußerung zu einer Call-in Sendung, die das ausführende Unternehmen recht deutlich mit Handlungsweisen des Nationssozialismus vergleicht. Die Frage, wann Kommentare gelöscht werden müssen, wann wir zu einer Zensur kommen und wann der Betreiber haftet, wird aber auch in Zukunft eine Gradwanderung bleiben. Bevor man aber allzu schnell “Zensur” schreit, sollte man sich verdeutlichen dass die Meinungsfreiheit von einem selber in der Regel dort endet, wo Rechte Dritter verletzt werden.