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Artikel Tagged ‘Auskunftsanspruch’

Filesharing: Das Landgericht Kiel gegen den Rest der Welt?

19. Oktober 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Das Landgericht Kiel hat anfang des Monats (02.09.2009, Az. 2 O 221/09) im Problemkreis des zivilrechtlichen Auskunftsansspruches eine interessante Entscheidung getroffen, die entgegen des Berufungsgerichtes und auch der meisten anderen Oberlandesgerichte geht:

1. Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.
2. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.
3. Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den Provider) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.
4. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-Tauschbörse geschieht.

Die Entscheidungsbegründung findet man hier.

Anschlussinhaber hat keine Beschwerdemöglichkeit gegen § 101 UrhG Beschluss

Das OLG Köln hat eine neue Runde im Kampf der Medienindustrie gegen potentielle Tauschbörsennutzer eingeleutet. Nach die Rechteinhaber jetzt darauf beschränkt sind nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch zu erwirken, stellte das OLG Köln klar, dass der betreffende Anschlussinhaber gegen diesen Beschluss kein Beschwerderecht innehabe.

Der Gesetzgeber habe dem Anschlussinhaber, der bei der Auskunftsanordnung noch gar nicht namentlich bekannt sei, keine eigene Beschwerdemöglichkeit einräumen wollen. Es fehle zudem an einem unmittelbarer,nachteiliger Eingriff, denn Gegner des Anspruches sei der Acessprovider und der Anschlussinhaber sei nur mittelbar betroffen.

Wie ich finde eine sehr kritisch zu sehende Entscheidung, wenn man bedenkt, dass durch einen positiv beschiedenen Anspruch ein Dritter an die eigentlich vertraulichen Vertragsdaten zwischen Anschlussinhaber und Accessprovider kommt und zudem der Anschlussinhaber sich weiteren rechtlichen Schritten ausgesetzt sieht.

Accessprovider, zivilrechtlicher Auskunftsanspruch und Computerspiele

Eigentlich ist die Entscheidung des Landgericht Hamburg, Az. 308 O 75/09 von 11 März diesen Jahres nicht sonderlich aufregend, da dieser Blog zum Großteil aber Computerspiele behandelt, sei trotzdem auf das Urteil zu § 101 UrhG und § 96 TKG hingewiesen.

Das Gericht urteilte, auf die Klage eines Spielepublishers hin, der sein am 6. Februar 2009 veröffentlichte Spiel in einer Tauschbörse wiederfand, dass ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet sei, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten.

Diese Verpflichtung sei gegenüber dem Accessprovider auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar und führt natürlich dazu, dass zumindest die Datenermittlungphase für abmahnende Anwälte zeitlich gestreckt wird und man sich nicht darauf verlassen kann, dass der eigene Intenetprovider die eigenen Verbindungsdaten schnell löscht. Der Datenschutz trete, laut dem Landgericht Hamburg, hinter die Interessen des Spielepublishers zurück.

Tauschbörsenabmahner mit Problemen?

16. Oktober 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Auch wenn bei mir aktuell die Arbeitsbelastung zunimmt (und deswegen dieser Blog ein wenig zu kurz kommt), die Anfragen wegen Tauschbörsenabmahnungen haben abgenommen. Ob dies wohl daran liegt, dass Abmahnkanzleien derzeit ein Zeitproblem haben? Trotz der überwältigen Mehrheit von Gerichtsentscheidungen, die die Anwendbarkeit des neuen $ 101 UrhG auch bei relativen geringen Tauschbörsenaktivitäten annehmen, besteht das Problem, dass innerhalb der kurzen Zeitspanne, in der die meisten Internetprovider die Verbindungsdaten speichern, der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann.

Es muss von den Abmahnkanzleien nämlich erst eine richterliche Anordnung nach $ 101 Absatz 9 UrhG beantragt werden und sodann in aller Regel zusätzlich eine einstweilige Verfügung nach $ 101 Absatz 7 UrhG erwirkt werden. Beides wird auch in Zukunft, jedenfalls wenn sich Internetprovider weiterhin weigern, vor allem kostenlos, Auskunft zu erteilen, schon rein faktisch nicht innerhalb einer, bei den meisten Providern üblichen, Zeitspanne von sieben Tagen durchführbar sein.

Ausruhen sollte man sich trotzdem nicht auf der Entwicklung, denn zum einen könnte sich die Einstellung von Internetprovidern ändern, zum anderen gilt es zu bedenken, dass Urheberrechtsverletzungen, auch und vor allem unter Verwendung von Tauschbörsen, rechtswidrig sind, den Urheber den nötigen Respekt nehmen, und wirtschaftlich am Ende uns allen schaden, sei es durch höhere Preise der Industrie oder verschärfte Kopierschutzaktivitäten.

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ($ 101 UrhG): Ein einziger Kinofilm genügt

5. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hat der Deutsche Gesetzgeber den neuen $ 101 UrhG geschaffen.

Auf Basis dieser Bestimmung ist es nun möglich, direkt von den verschiedenen Internetzugangsprovidern auf Basis eines richterlichen Beschlusses Auskunft darüber zu erhalten, wer sich hinter einer festgestellten IP-Adresse verbirgt, wer also Urheberverletzungen im Internet und in Internettauschbörsen begeht.

Das Unternehmen Digiprotect hat nun erste einstweilige Verfügungen an den Landgerichten Köln und Düsseldorf erwirkt. Die Gerichte gingen dabei nach Angaben von Kornmeier davon aus, dass der Anspruch schon vorliegt, wenn nur en komplettes Album oder ein kompletter Spielfilm rechtswidrig angeboten wurde; bereits in diesem Fall soll ein Handeln im gewerblichen Ausmaß vorliegen. Die Gerichte gehen dabei konform mit der Gesetzesbegründung zu $ 101 UrhG, die einen gewerbliche Umfang unter anderem dann  annimmt, wenn eine “besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht” wird.

Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten.