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Artikel Tagged ‘Abmahnung’

Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG „ka Sünd‘“?

22. Februar 2010 Philipp Keydel Keine Kommentare

Die Abmahnwelle hat vielen Internetnutzer den Spaß an Tauschbörsen verdorben. Das heißt aber für viele noch lange nicht, auf kostenlose geschützte Inhalte im Internet zu verzichten. Vielmehr erfahren Angebote zum Direktdownload oder per Stream nun gesteigerten Zuspruch seitens der Konsumenten. Die überwiegende Mehrheit wähnt sich vor dem Urheberrechtsgesetz in Sicherheit, da sie doch so zumindest selbst keine Dateien mehr im Internet anbieten (der Hauptvorwurf der Abmahner) und beim Stream nicht einmal Dateien heruntergeladen -

- haltstopp: ganz sicher?

Man könnte zunächst einwenden, dass das Risiko, erwischt zu werden, viel geringer ist als beim Filesharing. Damit verlässt sich der Downloadende aber darauf, dass die Anbieter der Dateien ihre Aufzeichnungen darüber nicht herausgeben, wer wann und wozu auf ihre Rechner zugegriffen hat. Ob man dies möchte muss jeder für sich selbst entscheiden. Anwaltliche Vorsicht gebietet jedoch darauf hinzuweisen, dass es keinesfalls unmöglich ist, einen Download nachzuweisen. Vielmehr sollte eine rechtliche Bewertung angestellt werden.

Beim Downloaden eines Werkes wird dieses vervielfältigt. Schließlich ist ja auch der Sinn des ganzen Vorgangs, sich eine digitale Kopie eines Werkes anzufertigen. Wer sich beim direkt-Download in Sicherheit wiegt, der verlässt sich nur darauf, nicht erwischt zu werden. Der Verstoß gegen Urheberrecht dürfte jedem klar sein.

Beim Streamen sieht das anders aus. Viele wissen dabei gar nicht genau, welche Vorgänge zwischen Host und Rechner dabei ablaufen. Aber wie in den meisten Fällen hilft das Nichtwissen bei der rechtlichen Bewertung nicht viel weiter.

Das Streamen funktioniert in etwa so: genau wie beim Download werden Dateien vom Anbieter auf einen Server gestellt und von dort auf die Festplatte des Rechners zuhause geladen. Allerdings werden sie dort automatisch auf einem besonderen Teil der Festplatte gespeichert, den der Internetbrowser sich reserviert hat, um Daten zwischenzuspeichern. So können Ladezeiten im Internet verkürzt werden, da der Computer schneller auf die eigene Festplatte als auf den Server im Internet zugreifen kann, wenn man dieselbe Internetseite nochmals besucht. Dieses so genannte Cache wird, je nach Einstellungen, nach einer bestimmten Zeit oder wenn es eine bestimmte Größe erreicht gelöscht.

Ist deshalb das Betrachten eines Streams etwas grundsätzlich anderes als ein Download?

Was den Anbieter angeht kann man feststellen, dass die Daten bzw. Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Das UrhG räumt den Urhebern das ausschließliche Recht der Verwertung ihrer Werke zu, gem. § 19a UrhG auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Damit wird in das Recht des Urhebers eingegriffen. Das Anbieten eines Streams unterscheidet sich also rechtlich nicht vom Angebot eines „normalen“ Downloads oder dem Anbieten von Dateien in Tauschbörsen.

Hinsichtlich des Betrachters des Streams ist es komplizierter. Dem Urheber steht auch gem. § 16 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung seiner Werke zu. Dies sind alle körperlichen Festlegungen eines Werkes, die geeignet sind, Werke den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, mithin alle Speicherungen in Arbeits- und Hauptspeicher. Da der Urheber (oder der, der seine Verwertungsrechte wahrnimmt) seine Zustimmung für diese Vervielfältigung in den allermeisten Fällen nicht gegeben hat, wird also auch beim Streamen in das Urheberrecht eingegriffen.

Wer jetzt meint, es könnte sich um eine legale Privatkopie handeln, wird schnell enttäuscht:  wer bei einer Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellte Datei als Vorlage verwendet, genießt nicht den Schutz des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Über die genauen Grenzen des Begriffs „offensichtlich“ kann man sicherlich streiten – aber die allermeisten Angebote, insbesondere die von aktuellen Kinofilmen, muss man aber als offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht betrachten. Oder glaubt jemand ernsthaft, dass diese Portale sich Lizenzen von den Rechteinhabern haben einräumen lassen?

Jetzt gibt es allerdings als letzten (womöglich) rettenden Strohhalm den § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Bei meiner Recherche habe ich sehr oft gelesen, dass das Cachen beim Betrachten von Streams eine eben solche vorübergehende Vervielfältigung ist. Bei näherem Betrachten sind mir jedoch Zweifel gekommen, denen ich im nächsten Teil dieses Artikels nachgehen möchte.

Teil 2 des Artikel findet man hier

Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

Ein Anwalt ist kein Wunderheiler, aber es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen Abmahnungen wegen Filesharing zu wehren.

Zum Beispiel ist die erfasste IP-Adresse – das einzige Beweismittel, das den Abmahnern zur Verfügung steht – angreifbar. Denn IP-Adressen werden nicht wie Telefonnummern fest einem Anschluss zugeordnet, sondern bei jedem Einwählen neu vergeben. Weicht die Uhrzeit beim Erfassen der IP-Adresse nur ein wenig ab, so kann die IP-Adresse inzwischen einem anderen Anschluss zugeordnet worden sein. Und vor Gericht muss der Abmahnende als Kläger im Zweifel beweisen, dass die IP-Adresse fehlerfrei erfasst wurde. Mehr dazu auch hier.

Beim Herunterladen von Daten über Filesharing-Programme kann das Anbieten von Dateien auf dem eigenen Rechner deaktivieren. Von Dateien, die gerade heruntergeladen werden, werden jedoch die bereits heruntergeladenen Bruchteile angeboten. Ob diese jedoch Urheberrechtsschutz genießen ist gerichtlich noch nicht geklärt. An dieser Stelle kann man ebenfalls für die Verteidigung gegen Abmahnungen ansetzen.

Meist wird schließlich mit der Abmahnung neben der Anwaltsgebühr auch Schadensersatz geltend gemacht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auch dies lässt sich zur Verteidigung vorbringen.

Es gibt noch ein paar weitere Ansatzpunkte. Zudem hat jeder Einzelfall Besonderheiten, aus denen sich manchmal Vorteile für den Mandanten ziehen lassen. In jedem Grund genug auf jeden Fall, gegen Abmahnungen vorzugehen anstatt diese klaglos hinzunehmen.

Sind Sie Jurist und beschäftigen sich mit Urheberrecht? Dann würden wir uns über Ihre Kommentare und Ansichten freuen!

AG Frankfurt verweigert Kornmeier Kostenerstattung

Dieser Faux Pax der Kanzlei Kornmeier hat jetzt vor dem Amtsgericht Frankfurt im Verfahren Az. 31 C 1078/09) am 29. Januar 2010 ein juristisches Nachspiel gehabt.

Das Gericht bestätigte, dass der Kanzlei Kornmeier als Kläger kein Kostenerstattungsanspruch nach dem RVG zustehe, weil – wie Udo Kornmeier bereits anderweitig eingestand – die Kanzlei gegenüber dem Mandanten Digiprotect auch nicht nach dem RVG abrechnet.

Einen anderen Kostenanspruch aus dem Vertrag zwischen Kornmeier und Digiprotect, der den Klägern unter Umständen zustehen würde, verweigerte das Gericht ebenfalls, weil die Kanzlei die entsprechenden Dokumente nicht vorlegte.

Es wird also dünn auf der Eisscholle für Filesharingabmahner und das nicht nur, weil so langsam in der Natur Tauwetter einsetzt, sondern auch weil zum einen das Geschäftsmodell langsam wegbricht und – wie unser Referendar Keydel in einem der folgenden Beiträge zeigen wird – es auch ansonsten so einige weitere Angriffspunkte gegen derartige Kostenansprüche gibt.

Einen abschließenden Kommentar möchte ich aber trotzdem noch loswerden: Ich, und das nicht nur in meiner Funktion als Rechtsanwalt, bin absolut gegen Urheberrechtsverletzungen und dafür dass Rechteinhaber ihre Rechte verteidigen können, ja wir gehen in anderen Urheberrechtsachen dagegen auch als Kanzlei vor.

Aber analog der Diskussion über die Steuersünder-CD gilt doch: Das Ziel heiligt die Mittel nicht. Die Art und Weise, wie Filesharing-Abmahnungen in letzter Zeit zu einem Massengeschäft geworden sind, ist nicht nur absolut inakzeptabel und hat den Ruf der Juristen durchaus geschadet, nein es ist auch deswegen nicht hinzunehmen, weil es dabei in aller Regel eben nicht mehr um den Schutz von Urhebern oder Künstlern geht, sondern es wirklich ein “Geschäftsmodell”, eine weitere Einnahmequelle geworden ist.

Clever, Clever liebe Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen

7. Dezember 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Zwar sind in letzter Zeit die Anfragen wegen Filesharingabmahnungen zurückgegangen, aber es trudeln immer wieder welche ein. Ob das nun an diesem Umstand bzw. an den Weiterentwicklungen liegt, vermag ich jedoch nicht zu beurteilen.

Für einen Bekannten aus der Industrie liegt mir gerade eine Abmahnung von den Rechtanwälten Waldorf & Kollegen auf dem Tisch.

Neben dem üblichen Blabla auf massenweise Papier folgt am Ende eine interessante Stelle. Die Kollegen haben sich nämlich eine, soviel ich weiß, neue Methode ausgedacht, um verängstigte Abgemahnte unter Druck zu setzen, bzw. den eigenen Arbeitsaufwand zu minimieren.

Zunächst führen die Kollegen nämlich aus, dass unser Mandant eine 1,3 RVG Gebühr schulde, woran nichts Ungewöhnliches ist. Neben den Erklärungen, warum der Streitwert nicht noch viel höher sei und warum 97a UrhG nicht greife, führen die Kollegen aber weiter aus, dass man diese Gebühr auf 1,0 senken könne. Voraussetzung dabei sei aber, dass man den Kollegen keine weitere Arbeit machen und daher weder Gegenargumente in eine Antwort schreibe, noch die beigefügte Unterlassungserklärung abändere.

Zum einen sind also die Papierberge für Normalsterbliche kaum überblickbar und dienen damit sicher auch dazu, dass eine Menge Empfänger resignieren und zum anderen ist das Raffinierte daran natürlich, dass die Unterlassungserklärung kein Wort darüber verliert, dass man sie unter Umständen nur ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben möchte und sie auch nicht auf sämtliche Titel des Rechtinhabers ausdehnen möchte.

Kornmeier und die Kosten für ihre Abmahnungen

18. November 2009 Marian Härtel 1 Kommentar

Wie der Kollege Thomas Stadler herausgefunden hat, ist heute wohl ein schlechter Tag für Filesharer und insbesondere für die Kanzlei Kornmeier. Auf WikiLeaks ist nämlich ein Fax von U. Kornmeier an Davenport Lyons / Mr. Brian Miller aufgetaucht, welches recht anschaulich zeigt, dass die Kanzlei in der Vergangenheit wohl unberechtigt Kostenerstattungen für Filesharing-Abgemahnte verlangt hat.

Grund ist nicht eine veränderte Rechtsansicht, sondern vielmehr ein faktischer Grund: Den Rechteinhabern bzw. der Firma Digiprotect scheinen in der Vergangenheit keine Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Beauftragung von Kornmeier entstanden zu sein, sondern die “Einnahmen” aus den Zahlungen der Abgemahnten werden nach festen Regeln zwischen Kornmeier, den Rechteinhabern und Digiprotect aufgeteilt und der Vergütungsanspruch von Kornmeier gegen die eigenen Mandanten ist – aufgrund der Vergütungsvereinbarung – erloschen. Auf die genaue Problematik hat Kollege Stadler besonders ausführlich hingewiesen, so dass Wiederholungen von mir recht sinnlos sind.

Auf die Problematik, dass man dabei sehr nahe an den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges herankommt, habe ich bereits in diesem Beitrag ausführlich hingewiesen.

Das ganze gibt natürlich neue interessante Möglichkeiten die sich stapelnden Akten von Filesharern zu bearbeiten, wenn sich denn mal jemand trauen würde, zu klagen, und nicht nur immer Papierberge generiert.

Natürlich gilt dieses Schreiben nur für die Kanzlei Kornmeier, aber die Vermutung und die eigene Erfahrung aus dem Umgang mit Mandanten, die bei uns anfragen, um selbst abzumahnen, lässt sehr stark vermuten, dass es in vielen großen und bekannten Kanzleien ebenso geregelt ist – und auch wenn Kornmeier in Zukunft die weitere Geltung eines solchen Vertrages bestreitet, einen netten Anschein ergibt das oben verlinkte Dokument mit Sicherheit.

Filesharing-Abmahnung erhalten – und jetzt?

Da anscheinend gerade wieder eine neue Welle an Abmahnungen wegen urheberrechtswidrigem Filesharing auf dem Weg ist und diese sowohl das Forum von Abmahn Wahn oder von Netzwelt aufbläht, sei hier eine kurz prägnante Zusammenfassung der Handlungsalternativen aufgezählt, ohne die Informationen aus den Foren zu wiederholen oder sämtliche Gerichtsentscheidungen und Problemkreise aufzählen zu wollen.

1. Die erste Alternative ist, sich seiner eventuellen Schuld bewusst zu sein, sich der eventuell vorhandenen Verantwortung zu stellen und auf die Forderungen der Abmahner einzugehen. Das Problem ist dabei zum einen, dass dies teuer sein kann und gleichzeitig gefährlich, wenn die Unterlassungserklärung eventuell zu eng formuliert ist und weitere Abmahnungen für andere Fälle drohen.

2. Die zweite Alternative ist, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei ich ein Muster hier aus Haftungsgründen und weil eventuell individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, nicht anbiete. Google ist hier ein guter Freund. Ob man der Quelle dann vertraut, bleibt jedem selbst überlassen. Das Geld zahlt man in diesem Fall nicht, darf sich dann aber mit Unternehmen wie der Infoscore Forderungsmanagement GmbH rumärgern und riskiert auch ein Gerichtsverfahren. Ob man ein solches riskieren sollte, ist, entgegen vielen generalisierenden Behauptungen in oben genannten Foren, individuel unterschiedlich und sollte entweder von einem Anwalt oder nur nach reiflicher Überlegung entschieden werden.

3. Die dritte Alternative ist, die Schreiben zu ignorieren. Die Möglichkeit besteht, dass in diesem Fall, eine einstweilige Verfügung durch die Rechteinhaber beantragt wird. Allerdings kenne ich auch genügend Fälle, wo, wahrscheinlich aufgrund der schieren Masse an Abmahnungen, die bei einigen Kanzleien jeden Tag durch den Drucker rauschen, nach einer Weile nur über die Kosten der Abmahnung gestritten wird. Die Gefahr einer einstweiligen Verfügung ist aber auf jeden Fall gegeben, denn nach ordnungsgemäßer Abmahnung besteht kaum noch das Risiko eines Kostenwiderspruches.

4. Die vierte Alternative ist, die Finger in Zukunft von Dingen wie Bittorrent und Emule zu lassen und sich in Zukunft nicht mehr über Schreiben dieser Art zu ärgern. Das Thema ist aber, mir ist das schon klar, vielfälltig. Auch eine anwaltliche Beratung ist schwer. Es stellt sich eine Kostenfrage, da Rechtschutzversicherungen in aller Regel die Kosten nicht übernehmen werden, es stellen sich juristische Fragen über Beweisbarkeit von Urheberrechtsverletzungen oder ob die abmahnenden Unternehmen wirklich die vollen Rechtsinhaber sind, ob die mandatierten Rechtsanwälte Originalvollmachten hätten mitschicken müssen und vieles mehr. Eine Menge Fragen davon werden auch in diesem Blog thematisiert. Die Suchfunktion ist hier der beste Freund, denn alles stumpf zu verlinken, führt auch nicht zum Ziel.

Eines ist aber klar, man sollte nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern man sollte handeln, man sollte aufpassen, nicht zu viele Halbwahrheiten über Google aufzuschnappen und man sollte sich genau überlegen, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für einen selber Sinn macht.

Was ist los mit Infoscore? Flasche leer?

Immer wenn man denkt, dass ein Sachverhalt nicht getoppt werden kann, wird man eines besseren belehrt. Erst vor kurzem beschrieb ich in diesem Eintrag, wie die Infoscore Forderungsmanagement GmbH sinnlose Briefe schreibt, obwohl wir die Begleichung der Forderung bereits abgelehnt haben.

Ich hatte eigentlich fast gehofft, dass Sie sich doch noch zu einer Klage durchringen, stattdessen kam heute schon wieder eine neue Forderungsaufstellung. Ich verstehe es nicht mehr. Es macht einfach keinen Sinn mehr. Insbesondere wundert es mich, dass dies bei anwaltlich vertretenen Personen durchgezogen wird. Bei Personen, die keinen Anwalt eingeschalten haben, ist es ja möglich, dass diese einknicken, aber wenn ein Anwalt bereits geschrieben hat, warum die Forderung seiner Meinung nach keinen Bestand hat?

Die einzig sinnvolle Erklärung ist, dass diese ganzen Schreiben, die ja alle keine Unterschrift tragen, wirklich absolut automatisiert sind und dort keiner mehr einen Überblick hat. Irgendein Hilfsarbeiter tütet dann wahrscheinlich einfach jeden Tag 1000 Briefe ein. Die richtige Antwort wäre eigentlich eine negative Feststellungsklage, den Stress und die Kosten, die er vorstrecken müsste, möchte ich ihm aber nicht zumuten. Irgendwann kommt man aber wohl nicht drum herum.

Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?”

Ich hatte eigentlich schon einige Tage lang vor, zu dem Thema Abmahnmissbrauch und Gebühren des Anwaltes einen Eintrag zu verfassen. Das Gebührenthema, und wer die Gebühren trägt, ist leider immer wieder ein Thema zwischen mir und (potentiellen) Mandanten. Die Situation ist immer wieder ähnlich.

Ein Konkurrent soll abgemahnt werden.

Bei dieser Forderung sind Anfragende oft noch sehr bestimmend in ihren Worten. Wenn es dann aber zum Thema Gebühren kommt, folgt in 90% der Fälle die Frage, wer denn meine Gebühren tragen müsse, wenn der Gegner entweder nicht zahlen will oder, was auch oft genug passieren kann, nicht zahlen kann.

Die geniale Idee vieler Anfragender ist dann, dem Gegner doch die volle RVG Gebühr in Rechnung zu stellen, aber in dem Fall, dass der Gegner nicht zahlt, mir gegenüber nur eine geringe Gebühr zu schulden. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass ich auch meine Kosten decken muss, ist dies schon sehr nahe am Betrugstatbestand, wenn nicht sogar die Grenze, in den meisten Fällen, nicht schon überschritten ist. Damit hat sich auch das Landgericht Berlin erneut beschäftigen müssen und juckte es anscheinend den Kollegen Dr. Bahr in den Fingern ein publizistisches Stöhnen zu veröffentlichen, das mir eindrucksvoll zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind, bei denen diese Anfragen eingehen.

Gebe ich am Telefon dann nämlich die ehrliche Antwort, dass der Mandant eben das Risiko eingehen müsse, auf einen Gegner zu treffen, der insolvenzgefährdet ist oder sich wehrt oder dass man eben entsprechend geringere Kosten beim Gegner einfordern und damit leben müsse, dass der Abschreckungseffekt geringer ist, ist – leider – der Mandant oft genug verstört und meldet sich nicht erneut. Wie man an dem Beispiel des Kollegen Dr. Bahr erkennen kann, scheint es ja genug Kollegen zu geben, die es entweder trotzdem auf eine andere Weise versuchen (oder sich der rechtlichen Probleme nicht bewusst sind) oder die eben ein Mandat annehmen, ohne den eigenen Mandanten vorher auf das Kostenproblem aufmerksam zu machen.

Insbesondere Letzteres ist aber eigentlich nicht meine Art und Weise, mit Mandanten umzugehen: Will ich doch ehrlich und umfassend beraten. Verführt ist man manchmal aber schon mitzuteilen, dass auch Kollegen eigentlich keine andere Antwort geben können, wenn sie denn seriös beraten…

Haben die mitlesenden Kollegen hier ähnliche Erfahrungen gemacht?

Chinesische Goldverkäufer und die Angst vor dem Anwalt

Es war gar nicht so leicht für eine Mandantin gegen Webseiten chinesischer Unternehmen vorzugehen, die in Deutschland zwar Dienstleistungen für diverse Onlinerollenspiele anbieten, aber sich dabei natürlich nicht an deutsche Gesetze halten wollen. Auf die Abmahnung gab es natürlich keine Reaktion und zunächst hatte es auch den Eindruck, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung keinen Effekt gehabt hat; die Beantragung von Ordnungsgeld war schon beim zuständigen Gericht als…

…als gestern in der Kanzlei ein Einschreiben zugestellt wurde, darin ein handgeschriebener Brief, dass man die Verfügung anerkenne und doch bitte eine neue Rechnung wegen den Kosten zuschicken solle. Noch am gestrigen Tage änderten sich auch noch alle weiteren Sachlagen in der zugehören Akte. Denn plötzlich wurde die Domain an an eine kanadische Firma abgegeben und die DENIC kommt nur wieder doch ins Spiel, da plötzlich existiert weder deutscher Domaininhaber, noch ein deutscher Admin-C existiert, was gegen die Domainbestimmungen der DENIC verstößt. Und ebenfalls am selben Abend stellte man auf der Webseite sogar die Rechtsverstöße ab, was ich nun – so ehrlich bin ich – eigentlich nicht erwartet habe.

Die Sache wird für die chinesischen Miterdenbewohner aber wohl trotzdem unangenehm ausgehen, da sie – wohl aus Respekt vor unseren Briefen – die Domain ins Ausland transferiert haben. Jetzt muss die DENIC nämlich eine ausländische Adresse anschreiben, den Brief aber mit dem Länderkürzel Deutschland bestücken. Da eine solche Post wohl nicht beim Empfänger ankommen wird, dürfte die Domain nächste Woche wohl im Transit landen ;-)

Wenn Berliner Gerichtsvollzieher das eigene Unverständnis für eine Gerichtsentscheidung bestätigen…

Ich will einmal eine kleine Geschichte erzählen…

Es war einmal ein Mann in Berlin, der schöne Dinge über seinen eigenen Onlineshop vertreibt. Leider wusste dieser Mann nicht, was im Textilkennzeichnungsgesetz steht bzw. wusste nicht einmal, dass ein solches existiert. Er bot daher mehrere Schale an und beachtete bei der Beschreibung auf EBay nicht die Regelungen des Textilkennzeichnungsgesetzes, was einem Mitbewerber gar nicht gefiel.

Dieser Mitbewerber erwirkte daher eine einstweilige Verfügung gegen den Mann, wovon dieser wiederum sehr überrascht war. Eine Abmahnung hat er nämlich nie erhalten. Er war insbesondere überrascht, weil dieser Mann eine Unterlassungserklärung sofort abgegeben hätte, da ihm das Textilkennzeichnungsgesetz eben nicht bekannt war. Dieser Onlinehändler ging daher zu einem Rechtsanwalt und fragte, was man tun könnte, worauf dieser ihm riet auf Rechtsmittel zu verzichten und höchstens Kostenwiderspruch einzureichen, um nicht die Kosten für die einstweilige Verfügung zu tragen. Auf das Risiko hingewiesen, dass – wohl bis auf das Kammergericht in Berlin – die Oberlandesgerichte in Deutschland der Meinung sind, dass eine Zustellung durch den Zustellenden mittels Postausgangsbuch einer Kanzlei und Beleg über das Einschreiben nachgewiesen werden könne, wurde trotzdem der Weg des Kostenwiderspruchs gewählt.

Es kam am Ende jedoch wie erwartet, die einstweilige Verfügung wurde auch im Kostenauspruch bestätigt, weil das Gericht der Meinung war, dass der Mann nicht dargelegt und bewiesen habe, dass er die Abmahnung nicht bekommen habe. Obwohl der Mann die angebliche Originalabmahnung bislang immer noch nicht bekommen hat, beließ er es jedoch bei der Entscheidung und beglich, widerwillig und mit Unverständnis für diese Entscheidung, die entstandenen Kosten.

Ich persönlich, finde diese Entscheidung auch recht seltsam, möge es noch so sehr regelmäßige Rechtsprechung sein. Es war nämlich schlicht nicht möglich mehr darzulegen, als den Umstand, dass der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zustellen konnte und dass es für den Mandanten keinen Grund gab, die Abmahnung, die angeblich von der Post ordentlich hinterlegt wurde, zu ignorieren und eine einstweilige Verfügung zu riskieren. Eine clevere Antwort darauf scheint es aber bislang nicht zu geben…bis…ja bis uns heute in der Kanzlei ein ungenannt bleibender Gerichtsvollzieher das wunderbare Beispiel dafür lieferte, dass Gerichtsvollzieher beim Zustellen eben doch nicht unfehlbar sind und Briefboten, die täglich hunderte Briefe einwerfen, sicherlich schon gar nicht diese Tugend aufweisen können.

Im Hinterhaus unserer Kanzlei wohnt nämlich eine Frau mit einem sehr ähnlichen Namen einer unserer Partner in der Kanzlei, nur anders geschrieben. Bisher war es nur nervig, dass wir ständig die Post der Frau bekommen und Briefträger spielen müssen, heute aber fanden wir sogar einen netten gelben Briefumschlag im Briefkasten, adressiert nicht an uns, sondern an die Mitbewohnerin im anderen Gebäude. Markiert war es, wie schön üblich, mit einem Zustellungsvermerk des Herrn Gerichtsvollziehers, der – so denkt er wohl – seine Arbeit getan hat. Was die gute Frau wohl für ein amtliches Schreiben nicht bekommt, dann ihr aber die Zustellung zugerechnet wird, wenn wir nicht Gehilfen des Gerichtsvollziehers spielen?