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Archiv für die Kategorie ‘Wettbewerbsrecht’

BGH zu den Versandkosten bei Froogle

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

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taz, BILD-Zeitung und humorvolle Werbevergleiche

16. Oktober 2009 Marian Härtel Keine Kommentare

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD- Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr
2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD- Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf:
“Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des
Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen.
Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD- Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus.
Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD- Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: “taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.” Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach §
6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz- pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den
(fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen.
Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

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Versandkosten und Preissuchmaschinen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

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Botprogramm für Free-To-Play Onlinespiel = Wettbewerbsverstoß?

Das Landgericht Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Anbieten eines Botprogrammes, das Aktionen automatisiert, in Free-To-Play Onlinespielen einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Den UWG Verstoß leiten den Richter aus §§ 8,3,4 Nr. 9b und 10 UWG her. Die Rufausbeutung folge gerade aus dem Free-To-Play Charakter des Spieles, da der Anbieter überhaupt nur dadurch Geld verdiene, dass beim Spieler der Wunsch nach kostenpflichtigen Erweiterungen geweckt würde und dieses Geschäftskonzept durch die Antragsgegnerin unlauter untergraben werde.

Eine gewagte Rechtsauffassung, man darf gespannt sein, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommt, denn zum einen stützt sich der Beschluss auch auf Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen auf der Webseite des Botanbieters, zum anderen ist bisher natürlich die Antragsgegnerin nicht anwaltlich vertreten bzw. beraten gewesen.

Zum anonymen Beschluss vom 09.07.2009

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Verbraucherzentrale mahnt soziale Netzwerke wegen AGB ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband nimmt die Anbieter Sozialer Netzwerke ins Visier. Gegen die Plattformen MySpace, Facebook, lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und Xing leitete der Verband Unterlassungsverfahren ein.

In der Kritik stehen Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligen und den Betreibern weitgehende Rechte einräumen. Gegenstand der aktuellen Verfahren sind insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgen oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus.

Weitreichende Klauseln zur Datenverarbeitung seien selbst dann problematisch, wenn die Anbieter angeben, davon keinen Gebrauch zu machen. Anbieter könnten von den Daten ohne Zustimmung und Wissen der Nutzer intensiv Gebrauch machen – zum Beispiel Verhaltensdaten der Benutzer auswerten, ohne dass diese hiervon etwas wissen oder Profildaten Dritten zugänglich machen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Anbieter auf, Voreinstellungen für die Datennutzung schon bei der Registrierung nutzerfreundlich zu gestalten. Dies gelte zum einen für jede Form der Werbung. Zum anderen aber müssten die Verbraucher auch darüber entscheiden können, ob sie möchten, dass ihre Daten über Suchmaschinen aufzufinden sind. Auch beim Urheberrecht liegt hier einiges im Argen: einige Anbieter lassen sich laut AGB vom Nutzer umfängliche Rechte an von ihnen erstellten Inhalten übertragen. Daraufhin können sie mit den Inhalten nach Belieben verfahren, etwa könnte ein Privatfoto ungefragt in einer Zeitung oder im Fernsehen landen. Außerdem behalten sich einige Anbieter das Recht vor, „aus beliebigen Gründen“ Inhalte zu löschen oder gar „ohne vorherige Mitteilung“ und „ohne Angabe von Gründen“ den Zugang für Mitglieder zu sperren.

Soziale Netzwerke sind für Millionen Menschen weltweit attraktiv: Der Weltmarktführer Facebook zählt weltweit mehr als 200 Millionen Nutzer, davon in Deutschland 3,25 Millionen. Bei Wer-Kennt-Wen sind laut Betreiber derzeit 6,5 Millionen Nutzer angemeldet, bei Lokalisten laut Betreiber mehr als 3 Millionen Nutzer. Xing nennt knapp 2,7 Millionen Mitglieder in Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat zusammen mit mehr als 80 internationalen Verbraucherschutzverbänden im Mai 2009 ein Papier mit Forderungen an die Betreiber Sozialer Netzwerke und die Politik erarbeitet. Es ist in englischer Sprache auf der Webseite des Trans Atlantic Consumer Dialogue abrufbar.

Seit 2009 hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit dem Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ den Schutz der Internetnutzer auf die Fahnen geschrieben. Finanziert vom Bundesverbraucherministerium ist es Aufgabe des Projektteams, regelwidrige Praktiken oder Vertragsbedingungen von Unternehmen zu identifizieren und dagegen rechtlich vorzugehen. Außerdem klärt das Projekt Verbraucher über ihre Rechte und Möglichkeiten, Gefahren und Fallen im Internet auf. Informationen hierzu liefert ab August 2009 eine eigene Website.

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Ryanair: Onlinebuchung mit Kreditkarte muss kostenfrei möglich sein

Eine Fluggesellschaft darf für die Buchung im Internet nur dann eine Kreditkartengebühr verlangen, wenn sie auch ein etabliertes kostenfreies Zahlverfahren anbietet. Das hat das Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Ryanair entschieden. Die bisherige Zahlpraxis des Billigfliegers ist damit unzulässig.

Das Unternehmen hatte seinen Kunden für den Kauf des Tickets per Kreditkarte eine Gebühr von vier Euro pro Fluggast und einfachem Flug abgezogen. 1,50 Euro betrug die Gebühr für den Einsatz einer Zahlkarte. Kunden hatten keine Möglichkeit, ihr Ticket ohne Zusatzkosten zu bezahlen. „Kostenlos“ war lediglich die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Visa-Electron-Karte, die aber nur gegen eine Jahresgebühr von 40 bis 100 Euro erhältlich ist.

Eine echte Gegenleistung für die Gebühren sei nicht ersichtlich, begründeten die Richter das Urteil. Der bargeldlose Zahlungsverkehr liege im eigenen Interesse der Fluggesellschaft, zumal sie keine Barzahlungen akzeptiere. Ryanair sei gesetzlich verpflichtet, die Zahlung für das Ticket anzunehmen. Dafür dürfe eine Fluggesellschaft kein gesondertes Entgelt verlangen. Für die Kunden bedeutet das Urteil einen weiteren Schritt hin zu mehr Preistransparenz im Internet.

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Facebook scheitert mit Klage gegen StudiVZ vor dem Landgericht Köln

Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen.

Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte behauptet, StudiVZ habe die Ge-staltung der Facebook-Seite in unlauterer Weise nachgeahmt. Außerdem sei der geheime PHP-Quellcode von Seiten des Konkurrenten auf illegale Weise erlangt worden. Darauf wurde der nun vom Landgericht zurückgewiesene Anspruch gestützt, die weitere Verwendung der Bildschirmoberflächen von StudiVZ im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.

Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version.

Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Be-klagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.

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Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?”

Ich hatte eigentlich schon einige Tage lang vor, zu dem Thema Abmahnmissbrauch und Gebühren des Anwaltes einen Eintrag zu verfassen. Das Gebührenthema, und wer die Gebühren trägt, ist leider immer wieder ein Thema zwischen mir und (potentiellen) Mandanten. Die Situation ist immer wieder ähnlich.

Ein Konkurrent soll abgemahnt werden.

Bei dieser Forderung sind Anfragende oft noch sehr bestimmend in ihren Worten. Wenn es dann aber zum Thema Gebühren kommt, folgt in 90% der Fälle die Frage, wer denn meine Gebühren tragen müsse, wenn der Gegner entweder nicht zahlen will oder, was auch oft genug passieren kann, nicht zahlen kann.

Die geniale Idee vieler Anfragender ist dann, dem Gegner doch die volle RVG Gebühr in Rechnung zu stellen, aber in dem Fall, dass der Gegner nicht zahlt, mir gegenüber nur eine geringe Gebühr zu schulden. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass ich auch meine Kosten decken muss, ist dies schon sehr nahe am Betrugstatbestand, wenn nicht sogar die Grenze, in den meisten Fällen, nicht schon überschritten ist. Damit hat sich auch das Landgericht Berlin erneut beschäftigen müssen und juckte es anscheinend den Kollegen Dr. Bahr in den Fingern ein publizistisches Stöhnen zu veröffentlichen, das mir eindrucksvoll zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind, bei denen diese Anfragen eingehen.

Gebe ich am Telefon dann nämlich die ehrliche Antwort, dass der Mandant eben das Risiko eingehen müsse, auf einen Gegner zu treffen, der insolvenzgefährdet ist oder sich wehrt oder dass man eben entsprechend geringere Kosten beim Gegner einfordern und damit leben müsse, dass der Abschreckungseffekt geringer ist, ist – leider – der Mandant oft genug verstört und meldet sich nicht erneut. Wie man an dem Beispiel des Kollegen Dr. Bahr erkennen kann, scheint es ja genug Kollegen zu geben, die es entweder trotzdem auf eine andere Weise versuchen (oder sich der rechtlichen Probleme nicht bewusst sind) oder die eben ein Mandat annehmen, ohne den eigenen Mandanten vorher auf das Kostenproblem aufmerksam zu machen.

Insbesondere Letzteres ist aber eigentlich nicht meine Art und Weise, mit Mandanten umzugehen: Will ich doch ehrlich und umfassend beraten. Verführt ist man manchmal aber schon mitzuteilen, dass auch Kollegen eigentlich keine andere Antwort geben können, wenn sie denn seriös beraten…

Haben die mitlesenden Kollegen hier ähnliche Erfahrungen gemacht?

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Missbrauch bei Abmahnungen und Ebay

Das Landgericht Stade entschied letzten Monat, dass Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich seien, wenn wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Im entschiedenen Fall macht die Klägerin ca. 200.000 Euro Jahresumsatz, sprach aber in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen aus. Bereits bei einem solchen Verhältnis erkannten die Richter sachfremde Interessen und Ziele in den Abmahnungen.

In meinen Augen eine sehr harte Beurteilung der Sachlage, denn der Jahresumsatz ist nicht extrem gering und auch die aktive Suche nach Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin, die das Gericht der Klägerin ankreideten, scheint ein wenig valides Argument zu sein, um eine Rechtsmißbräuchlichkeit zu attestieren.

Zumindest aber ist der Fall weit weniger offensichtlich, als im Fall des OLG Hamm, welches im März entschied, dass bei einem Monatsumsatz von 200 Euro das Aussprechen von Abmahnungen zu Streitwerten von 10.000 Euro rechtsmissbräuchlich sei, da in diesem Fall pro Abmahnung 700 Euro Abmahnkosten anfallen würden und das obwohl die Abmahnungen von dem Neffen der Klägerin, welcher Rechtsanwalt ist, ausgesprochen worden sind.

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Ergebnis des Branchenhearing Software / Games-Industrie

Die Kultur- und Kreativwirtschaft bringt nicht nur bedeutende kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hervor. Sie ist auch volkswirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Rund 210.000 Unternehmen mit knapp einer Million Erwerbstätigen sind in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig. Die Quote der Selbständigen ist mit 25 Prozent außergewöhnlich hoch.

Der Beitrag zur Bruttowertschöpfung liegt bei rd. 60 Mrd. Euro. Damit wird deutlich, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft mit ihrem vielfältigen Spektrum an Teilbranchen von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Insbesondere der Einsatz neuer digitaler Techniken leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum und Innovationen. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die wirtschaftlichen Potenziale der Kultur- und Kreativwirtschaft in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen.

Die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft hatte ihr drittes Branchenhearing am 13. November 2008 in Berlin durchgeführt. Gemeinsam mit den Verbänden und maßgeblichen Branchenvertretern aus dem Bereich “Computerspiele” wurden kultur- und kreativwirtschaftliche Themenfelder in den Blick genommen und diskutiert. Schwerpunkte waren auch hier das Profil der Branche, ihre Leistungsfähigkeit und Fragen der Qualifikation und Weiterbildung. Die zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählende Teilbranche “Computerspiele” gibt technologisch wertvolle Impulse für den audiovisuellen Sektor und es gilt auch hier, wirtschaftliche, künstlerische und kreative Aktivitäten für Wachstum und Beschäftigung zu nutzen. Dabei lässt sich durch spielerisches Erleben Wissen vermitteln – unter anderem für Aus- und Weiterbildung, Training und Simulation. Das stärkt auch den Wirtschafts- und Technologiestandort Deutschland. Dem trägt auch der neu geschaffene Deutsche Computerspielepreis Rechnung.

Jetzt endlich kann ich auch das Ergebnis des Branchenhearings als PDF veröffentlichen. Für alle, die einen etwas tieferen Blick in die Branche haben wollen und erfahren wollen, dass die Regierung, trotz vereinzelter “Killerspieldiskussionen” das Potential dieser Branche erkannt hat, findet das PDF unter dem folgenden Link.

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