Die Staatsanwaltschaft Graz hat wegen einer Wahlkampf-Website der steirischen FPÖ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Partei hat ein Spie” online gestellt, in dem man Moscheen und Minarette sowie Muezzine aus der Landschaft verbannen und dafür Punkte sammeln kann.
Die Ermittlungen gehen auf einer Anzeige wegen Verhetzung gegen die FPÖ zurück, die der Grünen-Spitzenkandidat für die Landtagswahl, Werner Kogler erstatten hatte.
Aus Gründen der Meinungsfreiheit sollte jeder sich das Spiel selber anschauen, denn auch wenn ich mich von dieser Meinungsäußerung distanziere, so hat doch jeder das Recht eine gegenteilige Meinung in einem Rechtsstaat zu äußern, oder? Wie schon bei unserem deutschen Dauerbrenner Sarazzin kommt eine Diskussion über die Meinungsfreit bei der “vielfältigen” Presse natürlich nur selten auf den Tisch.
Gestern bin ich über diesen Blogeintrag beim Kollegen Paulei gestolpert und er hat mich gleich an einen Anruf vom Mittwoch erinnert.
Anrufer (mit starkem chinesischen Dialekt): Ich habe eine Abmahnung bekommen. Das ist so ähnlich wie bei einem ehemaligen Mandanten von Ihnen und der hat Sie auch empfohlen.
Ich finde das natürlich immer super, wenn man weiterempfohlen wird. Das Problem, und damit meine ich nicht das Problem den Anrufer sprachlich zu verstehen, folgte aber auf dem Fuß.
Anrufer: Die Frist läuft morgen aus, können wir kurz vorbeikommen?
Meine Antwort: Aber sicher doch. Eine Erstberatung kostet bei uns 150 Euro + Umsatzsteuer, die aber angerechnet wird, wenn es zu einem vorgerichtlichen Mandant kommt, versuchte ich ihm zu erklären.
Das war wohl nicht in seinem Sinne, denn aus vergangenen Erfahrungen weiß ich schon, dass, wenn jemand daraufhin antwortet, dass er gleich zurückrufe, sich niemand mehr meldet. So war es auch und ich fragte mich erneut: Was erwarten potentielle Mandanten? Dass man deren Schriftsätze erst einmal kostenlos bearbeitet? Dass die Erstberatungsgebühr angerechnet wird, ist doch eigentlich schon ein fairer Deal?
In dem Rechtsstreit zwischen Valve und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Az. I ZR 178/08, hat der BGH die Praxis von Valve für rechtmäßig erklärt, Computerspiele mit unübertragbarem Nutzungsrecht zu verkaufen.
Valve verkauft DVD-Roms mit Spielen, die nur nutzbar sind, wenn sie online mit einem individuellen Zugangscode registriert werden. Laut den auf der Verpackung der DVDs abgedruckten Vertragsbedingungen ist der zur Aktivierung angelegte Account nicht übertragbar. Dies hielt die Verbraucherzentrale für unzulässig. Dem Nutzer werde faktisch das Recht genommen, die DVD weiterzuverkaufen.
Gem. § 17 Abs. 2 UrhG darf das Original oder ein Vervielfältigungsstück eines Werkes frei angeboten oder in den Verkehr gebracht (verbreitet) werden, wenn das Original oder Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in den Handel gekommen ist; gem. § 69c Nr. 3 gilt dieser Grundsatz auch für Computerprogramme. Nur die Vermietung kann der Urheber verbieten. Wer also beispielsweise eine Musik-CD kauft, kann diese frei weiterverkaufen, ohne dass es auf den Willen des Urhebers der Musik ankommt.
Den Fall der Nutzungslizenz sieht der BGH als hiermit nicht vergleichbar an. Der Erwerber des (körperlichen) Datenträgers ist demnach nicht gehindert, diesen weiterzuverkaufen. Zwar ist dieser nach der Registrierung für einen Zweiterwerber nicht mehr nutzbar. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch wegen Erschöpfung, denn Valve hat kein vollständig nutzbares körperliches Programm in Verkehr gebracht.
Die Vertragsbedingungen verbieten lediglich den Verkauf des Nutzerkontos. Dieses wird online gewährt und ist damit unabhängig vom körperlichen Datenträger. Dem BGH zufolge ist die einmalige Gestattung einer Nutzungsmöglichkeit vergleichbar mit der Eintrittsgewährung zu einer Veranstaltung. Damit sind die Grundsätze der Erschöpfung nicht anwendbar. Der Urheber hat das Recht, Verkörperungen seines Werkes so zu gestalten, dass sie nur auf bestimmte Weise genutzt werden können. Mit anderen Worten: der Erschöpfungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Einräumung aller Nutzungsmöglichkeiten eines Werks. Damit verstoßen die Vertragsbedingungen von Valve nicht gegen gesetzgeberische Wertungen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Schließlich stellt der BGH fest, dass die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt oder den Vertragszweck entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 gefährdet.
Gestern Abend rief ein Journalist von der Frankfurter Neuen Presse an, ob ich ihm heute nicht ein Interview geben könne, und Antworten auf die Frage, wie und was die Menschen in 10 Jahren spielen, hätte.
Ich habe natürlich zugesagt, musste ihn aber insoweit abbremsen und die Wahrheit sagen, dass ich lieber Milliardär werden würde, wenn ich die Antworten auf diese Frage mit Sicherheit beantworten könnte.
Anscheinend war er aber mit meinen Antworten zufrieden genug und das Interview erscheint jetzt am Wochenende.
Endlich konnte ich jemanden Neues für die H&H Games Consulting GmbH einstellen, der Akt, jemanden Geeignetes zu finden, war gar nicht so leicht. Zum Glück hat dies auch Auswirkungen darauf, dass die Firmenseite endlich einem Update unterzogen wurde und auch einen Businessblog spendiert bekommen hat.
http://gamesconsulting.de/
Ja ich lebe noch und ja ich mag den Blog noch. Die Arbeitsbelastung war in letzter Zeit jedoch zu groß, um regelmäßig Einträge zu verfassen. Ich habe daraus aber eine Lehre gezogen.
Meine Intention war immer, juristisch tiefergehende Artikel zu verfassen. Da mir hierzu jedoch die Zeit fehlte, habe ich oft gar nichts geschrieben, was ja auch nicht der Weisheits letzter Schluss sein kann. Ich werde daher die Ausrichtung des Blogs ändern, mehr aus dem Kanzleialltag berichten, mehr – vielleicht – humoristische Einlagen präsentieren und auf meine eigene Weise natürlich auch über bedeutende Urteile berichten, ohne dazu dann aber eine juristische Analyse zu präsentieren oder diese Entwicklungen wissenschaftlich aufzubereiten.
Mehr wird also wieder kommen, auch wenn die nächste Reise schon wieder ansteht, denn Sonnabend geht es erst um European Games Award, Montag zur Game Developers Conference und Mittwoch dann zur GamesCom, weswegen ich eine Woche in Köln im Hotel verbringen muss, und Kopfschmerztabletten verzerren werde, um ca. 45 Meetings zu überstehen, die jetzt schon auf dem Terminplan vorhanden sind
Die Karlsruher Spieleschmiede Gameforge will die Berlinische Frogster Interactive Pictures AG vollständig übernehmen. In heute dazu veröffentlichten Erklärungen beider Unternehmen wurde angekündigt, den Frogster-Aktionären bis September mit € 25 je Aktie ca. 25 % mehr als den durchschnittlichen Börsenwert der Papiere in den letzten drei Monate zu bieten.
Die Gameforge AG hält des Weiteren selbst und über Tochterunternehmen bereits ca. 60 % an Frogster und ist damit deren Hauptaktionärin. Der Berliner Publisher von Online-Spielen hat gemeinsam mit seinen internationalen Tochterunternehmen im vergangenen Jahr ca. € 14 Mio. umgesetzt und beschäftigt über 200 Mitarbeiter. Nach Angaben von Frogster hat Gameforge angekündigt, Frogster als eigenständiges Unternehmen erhalten zu wollen.
Das nordbadische Unternehmen baut damit seine Position auf dem Markt der Online-Spiele erheblich aus und eröffnet neue Tätigkeitsfelder, beispielsweise den US-amerikanischen Markt.
Auf dem Markt der Online-Games kündigt sich ein neuer Spieler an – und zwar kein geringerer als der Suchmaschinenriese Google. Berichten des US-amerikanischen IT-Blogs „Techcrunch“ zufolge plant Google den Aufbau eines Games-Bereich, entweder im Rahmen des im Frühjahr gestarteten „Google Buzz“ oder in dem eines gänzlich neuen sozialen Netzwerks namens „Google Me“. Auf dieser Plattform sollen auch Spiele angeboten werden, aller Voraussicht nach Online-Games mit Netzwerkfunktionen. Dazu soll Google sich auch schon bereits mit einer Investition von US$ 200 Mio. an Zynga beteiligt haben, die unter anderem die auf facebook bekannt gewordenen Spiele „Farmville“ und „Mafia Wars“ entwickelt haben.
Für Google hat die Games-Branche zwei sehr interessante Aspekte: zum einen versprechen Spiele, das Interesse an „Google Buzz“ zu steigern, das bis jetzt noch nicht richtig in die Gänge gekommen zu sein scheint. Zum anderen hätte Google auch die Möglichkeit, durch Games ihr Bezahlsystem „Google Checkout“ zu fördern.
Google selbst möchte sich zu den Vermutungen nicht äußern – allerdings wurde für ihren Hauptsitz ein Stellenangebot für einen „Product Management Leader, Games“ eingestellt.
In dem Rechtsstreit zwischen den US-Unternehmen Viacom und Google (Streitwert US$ 1 Mrd.) hat der Internetriese einen Etappensieg errungen. Der District Court des Southern District of New York entschied, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden kann, die durch die Veröffentlichung von Videos der Viacom-Töchter MTV, Dreamworks und Paramount auf der Google-Tochter Youtube begangen wurden. Viacom wirft Google vor, nichts dagegen unternommen zu haben, dass User die Videos auf Youtube hochluden und veröffentlichten. Google habe viel mehr von den Besuchern, die die Videos anzogen, profitieren wollen.
Das Gericht sah dies anders. Sie bescheinigten Google, zügig gegen Rechtsverletzungen vorzugehen und mit den Rechteinhabern zu kooperieren. Damit gilt für sie der „safe harbor“ („sicherer Hafen“) -Schutz des Digital Millenium Copyright Acts, 17 U. S. C., § 512 (c). Allein die Kenntnis davon, dass User ständig geschütztes Material auf Youtube veröffentlichten, reicht dem Gericht zufolge nicht aus, um Google für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften zu lassen. Es verlangte spezifisches Wissen hinsichtlich der jeweils konkreten Rechtsverletzung; es bestehe aber keine Untersuchungspflicht auf Seiten von Google.
Viacom hat angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.
Die Entscheidung ist für die deutsche Urheberrechtspraxis von untergeordneter Bedeutung, da hierzulande andere Regelungen gelten. Vor allem kennt das deutsche Urheberrecht keine dem „safe harbor“-Schutz vergleichbare Regelung. Zumindest die Grundgedanken zu Wissen und Wahrscheinlichkeit von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte können aber auch nach deutschem Recht im Rahmen der Störerhaftung eine Rolle spielen.
Als Second Life veröffentlicht wurde, schäumte Nutzer wie Journalisten über vor Begeisterung und fantastischen Zukunftsprognosen. Länder eröffneten Botschaften, große Unternehmen richteten Vertretungen ein. Und es wurde Geld umgesetzt – zu Anfangszeiten von Second Life war das für Internet-Projekte noch etwas Besonderes.
Jetzt, keine zehn Jahre später, steht das Projekt kurz vor dem Verschwinden in der Bedeutungslosigkeit. Ruhig es schon lange um Second Life geworden – nur einige negative Schlagzeilen verirrten sich ab und zu in die Medien. Nun verkündet Linden Lab, 30 Prozent seiner Mitarbeiter zu entlassen und die Abteilungen Produktion und Entwicklung zusammenzulegen. Damit soll Geld gespart werden, was man in die Weiterentwicklung investieren will. Und die Medienwelt rätselt, ob dies der Anfang vom Ende ist.
Dabei ist das Konzept ja auch wirklich zukunftsfähig. Das Internet als Sammlung einzelner Seiten, durch die der einsame Nutzer allein seiner Wege zieht, wird irgendwann überholt sein. Der Mensch ist ein soziales Wesen, auch im Internet – was ja auch der Erfolg der sozialen Netzwerke zeigt. Nur wird sich jetzt zeigen, ob Second Life bei dieser Entwicklung noch eine Rolle spielen wird. Linden Labs kündigt vielversprechende Veränderungen an: das Programm soll nicht mehr auf dem Rechner des Nutzers, sondern auf den hauseigenen Servern ausgeführt und über den Browser gespielt werden. Außerdem soll es vom Handy aus genutzt und mit sozialen Netzwerken verbunden werden können. Ob dies jedoch rechtzeitig kommt, bleibt abzuwarten. Vielleicht hilft die Berichterstattung über die Probleme wenigstens dabei, Second Life vor der Vergessenheit zu bewahren.