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Archiv für die Kategorie ‘Allgemein/Verschiedenes’

Koreanisches Pärchen zieht virtuelles Kind auf, während reale Tochter verhungert

Ein südkoreanisches Pärchen ist am vergangenen Dienstag verhaftet worden, nachdem sie seit dem Tod ihrer 3 Monate alten Tochter im September vergangenen Jahres auf der Flucht gewesen waren. Den beiden wird vorgeworfen, aufgrund ihrer Computerspielsucht den Tod ihrer Tochter durch Mangelernährung verursacht zu haben. Die Eltern hatten das Mädchen völlig vernachlässigt, während sie sich bis zu 12 Stunden täglich in Internetcafés aufhielten, um in einem Computerspiel ein virtuelles Kind aufzuziehen. Nach einer dieser Marathonsitzungen fanden die beiden ihre Tochter schließlich bei der Rückkehr in ihre Wohnung tot auf und riefen den Notruf.

Die Behörden hatten verdacht geschöpft, nachdem festgestellt wurde, dass der Körper des Mädchesn völlig dehydriert war.
Die Eltern waren arbeitslos geworden und vor den strengen Konventionen der koreanischen Gesellschaft in die virtuelle Welt des Computerspiels geflohen. In einem Interview bereute der Vater des verstorbenen Mädchens inzwischen sein Verhalten und erklärte, dass das Pärchen seit seiner Flucht aus Schuldgefühlen nicht mehr in Spielsälen gewesen sei.

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Die WLAN-Haftung und der BGH

Donnerstag nächster Woche, am 18. März 2010, verhandelt der BGH über die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 01. Juli 2008, Az. 11 U 52/07. Diese Entscheidung war von den Gegnern der Abmahnanwälte als erste obergerichtliche Entscheidung gegen WLAN-Haftung gefeiert worden. Andere Gerichte – so etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. I-20 W 157/07) und das LG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2007, Az. 2-3 O 771/06 – hatten bis dahin entschieden, dass der Betreiber eines Funknetzwerks mit Internetzugang für Urheberrechtsverstöße haftet, die von Dritten über seinen Internetanschluss begangen werden. Ein ungeschützter Internetzugang, so die Gerichte, stelle eine Gefahrenquelle dar, und den Betreiber treffe eine Sicherungspflicht. Das OLG Frankfurt hatte dagegen gemeint, dass diese Auffassung die Grundsätze der Störerhaftung überdehne. Grundsätzlich könne diese nicht auf Fälle vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens Dritter ausgedehnt werden.

Allerdings hat auch das OLG Frankfurt angenommen, dass den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungs- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte treffen können. Verletzt er diese Pflichten, so haftet er für die Rechtsverletzungen Dritter, wenn die Pflichtverletzung für die Rechtsverletzung kausal war. Voraussetzung für das Bestehen der Pflichten ist dem OLG Frankfurt zufolge aber, dass der Anschlussinhaber konkrete Hinweise und Erkenntnisse bezüglich rechtswidriger Handlungen Dritter hat oder haben müsste. Die „keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung“ durch Dritte allein rechtfertige nicht eine „Art Gefährdungshaftung“ des Anschlussinhabers; die Gefahr rechtswidriger Handlungen Dritter über einen Internetanschluss sei keine so nahe liegende, dass sie für die Annahme einer Sicherungspflicht ohne das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen ausreiche.

Der BGH wird daher entscheiden müssen, ob die Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen im Internet dazu zwingt, jeden Internetanschluss als Gefahrenquelle zu betrachten, die vom Inhaber gesichert werden muss oder ob die Rechteinhaber jeden Verletzer individuell ausfindig machen müssen. Beides hätte drastische Auswirkungen: im ersteren Fall wären alle großen Netzwerke für die jeweiligen Betreiber kaum noch haltbar, denn je größer die Zahl der Nutzer eines Netzwerkes ist, desto höher auch die Gefahr der über den Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen. Diese zu verhindern ist kaum möglich – zwar gibt es Programme, die z. B. Filesharing-Programme von der Nutzung des Internets abhalten. Dies kann jedoch umgangen werden, und mit zunehmendem Verfolgungsdruck seitens der Rechteinhaber steigt die Versuchung für Raubkopierer, in die Anonymität großer, öffentlicher Netzwerke zu flüchten. Hotels könnten sich wohl kaum noch das Risiko eines Netzwerkes leisten und Internetcafés wären in ihrer Existenz bedroht, denn die Rechtslage gilt für private Nutzer genauso wie für kommerzielle Anbieter eines Internetanschlusses. Wenn der Internetanschluss selbst die Gefahrenquelle wäre, so müssten sogar die Provider fürchten, wie auch immer geartete Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen, die ja auch sie mit ermöglichen.

Sollte der BGH jedoch feststellen, dass der Anschlussinhaber nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht auch selbst Verletzer ist, so würde es den Rechteinhabern ganz erheblich erschwert, ihre Werke gegen Raubkopierer zu schützen. Schließlich könnte jeder einfach behaupten, die Verletzung nicht selbst begangen zu haben, und die Ermittlung eines individuellen Rechners (geschweige denn der Person, die ihn benutzt) ist von außen kaum möglich. Die Rechteinhaber müssten daher mit einer Zunahme von Raubkopien rechnen und letzten Endes müsste die Allgemeinheit sich auf einen Rückgang des Angebots von Filmen, Musik und anderen urheberrechtlich geschützten Werken einstellen.

Vielleicht findet der BGH ja auch einen Zwischenweg: es wäre vorstellbar, in Anlehnung an die Voraussetzungen an die „Three-Strikes-Policy“ bei einem ersten Missbrauch des Internetanschlusses dessen Inhaber nur zu warnen und ihn erst bei weiteren Verletzungen über seinen Anschluss wegen Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Man könnte die Funknetzbetreiber auch verpflichten, die MAC-Adressen der individuellen Geräte im Netzwerk zu loggen. Allerdings drängt sich dabei die Frage auf, ob solche Kompromisse die rechtlichen Fragen wirklich abschließend lösen oder nicht einfach nur auf andere Schauplätze verlagern würden.

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Vorratsdatenspeicherung und Filesharing

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 02.März 2010 die Gesetze über die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a TKG, 113b TKG und § 110g StPO) für in dieser Form verfassungswidrig.

  • Zur Entscheidung

    Allerdings betonte das Gericht, dass eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikatonsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste nicht schlechthin mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

    Es bedürfe insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.

    Wie wirkt sich das nun auf das Filesharing aus?

    Das Gericht äußerte sich hierbei auch zu den Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:

    Zwar liegt auch hier eine Einwirkung auf Kommunikationsbedingungen im Internet vor; mithin eine Begrenzung der Anonymität. Allerdings gelten hier weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben hinsichtlich der Verwendung der Daten.

    Besonderheiten:

    1. Der Gesetzgeber darf solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen.

    2. Auskünfte dürfen nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall eingeholt werden.

    3. Es gibt keinen Richtervorbehalt.

    4. Der Betroffene muss vor der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden.

    5. Auskünfte sind auch in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten einholbar, jedoch nur auf den Einzelfall bezogene besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten, die vom Gesetzgeber ausdrücklich benannt werden müssen.

    Begründet wurde dies damit, dass die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhallten, da sie lediglich Auskunft über den Inhaber eines bestimmten Internetanschlusses bekommen. Außerdem wird nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet, der ein geringeres Eingriffsgewicht hat.

    Es bestehe hierbei somit nicht die Gefahr einer systematischen Ausforschung einer Person, sowie die Gefahr der Erstellungen von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen.

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    Filesharing und “Halzband-Urteil”

    Mit Erstaunen musste ich feststellen, dass verschiedene Anwaltskanzleien, die Internetuser aufgrund von Urheberrechtsverletzungen bezüglich Filesharing abmahnen, sich wiederholt auf das Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06 (“Halzband-Urteil”)berufen.

    Dort hatte der BGH entschieden, dass, wenn der Beklagte die Nutzung seines Ebay-Accounts durch einen Dritten duldet oder seine Daten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt, sich so behandeln lassen muss, als ob er selbst als Täter gehandelt hätte.

    Ich kann mir nicht erklären, wie die Kollegen auf einen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und der Begründung einer Filesharing-Abmahnung kommen.

    Meiner Ansicht nach steht die sog. “Halzband-Entscheidung” in keinem Zusammenhang mit der Begründbarkeit einer Filesharing-Abmahnung. Bei einem Ebay-Account geht es um einen engen, personenbezogenen Zugang, bei Filesharing ist zu beachten, dass der Internetzugang gewöhnlich mehreren zur Verfügung steht.

    Oder soll man ständig seinen Internetanschluss überwachen müssen?

    Wohl oder übel müssen Filesharing-Abmahnungen anderweitig begründet werden, um eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses begründen zu können.

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    Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß!

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgegber abgestraft und erwartungsgemäß geurteilt, dass zumindest die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß sei.

    Zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes

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    Günter Freiherr von Gravenreuth hat Selbstmord begangen

    22. Februar 2010 Marian Härtel 8 Kommentare

    Der in der IT-Branche zu einigem fraglichen Ruhm gelangte Günther Freiherr von Gravenreuth hat heute Selbstmord begangen.

    Nachdem er 2009 wegen Untreue und Betrugs rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde, erschoss er sich, nach einer vorherigen telefonischen Suizid-Drohung, unmittelbar, nachdem die Polizei in seine Wohnung eingedrungen war.

    Die Mitleser älteren Semesters dürften Gravenreuth noch wegen seinen Anzeigen in Zeitschriften wie der CT kennen, in denen er als Tanja Nolte-Berndel nach Raubkopien fragte, um den Antwortenden sodann juristisch nachzusetzen.

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    EFTA Gerichtshof: Internetseite als dauerhafter Datenträger

    22. Februar 2010 Marian Härtel Keine Kommentare

    1. Damit eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen zu speichern.

    2. Damit eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die nach Artikel 12 der Richtlinie erforderlichen Informationen so zu speichern, dass diese während eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Diese Frist kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Folge hatten, die Laufzeit eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags und, soweit erforderlich, den Zeitraum nach Vertragsende.

    3. Damit eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” eingestuft werden kann, muss sie die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben; d. h. die Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können.

    4. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” eingestuft werden kann, ist es unerheblich, ob der Verbraucher der Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich zugestimmt hat.

    Zum Volltext

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    Einwilligung bei Gewinnspielen

    Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009: Az. 4 0 89/09 (Axel-Springer-Verlag) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

    Die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen musste, und von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Eine untergeschobene Erklärung reicht hierfür in keinen Fall aus.

    Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Dies gilt ebenfalls für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber.

    Im konkreten Fall enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung, womit der Kunde sich einverstanden erklärte, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und schriftlich, per E-Mail und per Telefon über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Eine ähnliche Klausel stand auf einem Gewinnspiel-Teilnahmecoupon der Welt am Sonntag.

    Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

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    Consumer-to-Consumer-Verkäufe übers Internet

    Der BGH hat am 17.02.2010 folgendes entschieden:

    Im Falle eines Kaufs unter Privaten sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von einem Dritten stammt.

    Im konkreten Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Beklagte verkaufte ein Gebrauchtwagen, wobei sie ein von der Versicherung vorformuliertes Vertragsformular im telefonischen Einverständnis mit dem Kläger verwendete. Dieses hatte folgenden Inhalt:

    “Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

    Der Kläger behauptete, das Fahrzeug habe zuvor einen erheblichen Unfallschaden gehabt, und hatte erfolglos in den ersten beiden Instanzen eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises (4.600 EUR) in Höhe von 1.000 EUR geltend gemacht.

    Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die Verkäuferin habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Die Vertragsbedingungen sind nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin einseitig gestellt worden, so dass trotz einer Verletzung des § 309 Nr. 7 BGB dieser nicht zur Anwendung kommt.

    Begründet wurde dies damit, dass der Kläger frei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte war, und alternativ die Möglichkeit hatte, eigene durchsetzbare Textvorschläge in die Verhandlung einbringen zu können. Im konkreten Fall hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

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    Straßen-Fotos

    Urteil des LG Köln vom 13.Januar 2010 (28 O 578/09):

    1. Wer im Netz Fotos von Straßenzügen mit Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte oder Architektur verbindet, kann sich auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen.

    2. Losgelöst davon ist eine Verwendung des Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung der insoweit vorrangigen Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zulässig.

    Im vorliegenden Fall ging es um www.bilderbuch-koeln.de, wobei die Fotos von diversen Nutzern stammen.

    Leitsatz:

    Durch die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht noch steht nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu.

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