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Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times

3. März 2010 Marian Härtel 1 Kommentar

Lange hatte ich überlegt, ob ich etwas zu dem reißerischen Blogeintrag des Kollegen Udo Vetter schreibe, der das – meiner Meinung – schlicht juristisch korrekt begründete Urteil des Bundesgerichtshofes vom gestrigen Tage nutzt, um populistisch Stimmung gegen diverse Urteile des Landgericht Hamburg zu verbreiten und nach dem Sähen von Wind, in den Kommentaren Sturm erntet.

Ich habe mich dagegen entschieden, da nicht einmal der Sachverhalt die Hanseaten betrifft und beschränke mich daher auf die Wiedergabe der Pressemeldung, die Prof. Dr. Hoeren gestern verbreitete:

Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung “The New York Times” sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im “Online-Archiv” zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt.
Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der “New York Times”
handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online- Portals ausdrücklich als “country of residence” aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

LG Düsseldorf – Entscheidung vom 9. Januar 2008 – 12 O 393/02

OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 30. Dezember 2008 – I-15 U 17/08

Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß!

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgegber abgestraft und erwartungsgemäß geurteilt, dass zumindest die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß sei.

Zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes

Neues Skriptum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren + Skriptum IT-Recht

Die neue Ausgabe des Skriptum Internetrecht von Profi. Dr. Hoeren ist erschienen.

Es  ist auf dem Stand 1. März und enthält viele aktuelle Entwicklungen der letzten Monate, wie das neue BDSG. Über 300 Urteile wurden eingearbeitet; der Text wurde grundlegend “entrumpelt”.

Das Skript gibt es als PDF hier. Mit über 500 Seiten ist es kein Leichtgewicht, wenn man es, wie wir, ausdruckt.

Hinzu kommt, daß erstmals ein zweites Skript IT-Vertragsrecht mit vielen Mustern und Gestaltungshinwisen zum kostenlosen Download bereit gestellt wird, welches einmal im Jahr aktualisiert werden soll.

Zum Skriptum IT-Recht

Waldorf & Kollegen: Was sagt ein Anruf von denen aus?

25. Februar 2010 Marian Härtel Keine Kommentare

Schon seltsam. In einigen Akten über Filesharing bekomme ich von den Gegnern nie Antworten, bei den Kollegen von der Kanzlei Waldorf werde ich jetzt sogar persönlich angerufen, wie denn der Status meiner negativen Feststellungsklage wäre.  Dass ich darauf keine Antwort geben würde, hätte ihr aber auch klar sein müssen.

Jetzt muss ich mir nur überlegen, ob die zahlreichen Argumente in meinem Schriftsatz Eindruck gemacht haben oder ob dieser Mandant nur Pech in der Lostrommel hatte, mit der bestimmt wird, welche der zahlreichen Verfahren gerichtlich durchgesetzt werden.

Zumindest habe ich jetzt die Bereitschaft erlangt, ein Vergleichsangebot zugeschickt zu bekommen, welches dann der Mandant wiederum mit seinem Gerechtigkeitssinn abgleichen muss. Mal sehen, was davon das Ergebnis ist.

Wer Fotos von fremden Schlössern machen will, darf das in Brandenburg

22. Februar 2010 Marian Härtel Keine Kommentare

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind,
dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.

Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem
Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt. Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.

Das Landgericht Potsdam hat durch Urteile vom 21.11.2008 allen drei Klagen stattgegeben.

Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 18.2.2010 verkündeten Urteilen die Klagen der Stiftung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

Günter Freiherr von Gravenreuth hat Selbstmord begangen

22. Februar 2010 Marian Härtel 8 Kommentare

Der in der IT-Branche zu einigem fraglichen Ruhm gelangte Günther Freiherr von Gravenreuth hat heute Selbstmord begangen.

Nachdem er 2009 wegen Untreue und Betrugs rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde, erschoss er sich, nach einer vorherigen telefonischen Suizid-Drohung, unmittelbar, nachdem die Polizei in seine Wohnung eingedrungen war.

Die Mitleser älteren Semesters dürften Gravenreuth noch wegen seinen Anzeigen in Zeitschriften wie der CT kennen, in denen er als Tanja Nolte-Berndel nach Raubkopien fragte, um den Antwortenden sodann juristisch nachzusetzen.

EFTA Gerichtshof: Internetseite als dauerhafter Datenträger

22. Februar 2010 Marian Härtel Keine Kommentare

1. Damit eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen zu speichern.

2. Damit eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die nach Artikel 12 der Richtlinie erforderlichen Informationen so zu speichern, dass diese während eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Diese Frist kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Folge hatten, die Laufzeit eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags und, soweit erforderlich, den Zeitraum nach Vertragsende.

3. Damit eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” eingestuft werden kann, muss sie die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben; d. h. die Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können.

4. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Internet-Website als “dauerhafter Datenträger” eingestuft werden kann, ist es unerheblich, ob der Verbraucher der Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich zugestimmt hat.

Zum Volltext

BGH: Spiele dürfen dauerhaft an einen Account gebunden werden

16. Februar 2010 Marian Härtel Keine Kommentare

Apple nutzt es. Amazon auch und viele mehr: Das Internet ist ein günstiger, bequemer und schneller Vertriebsweg für Filme, Musik, Bücher usw. Es entstehen ungeahnte Vertriebsformen und Nutzungsmöglichkeiten. iPad, iPhone & Co beschleunigen diese Entwicklung. Und stellen gleichzeitig die Verbraucher ebenso wie die Hersteller und die Gerichte vor neue rechtliche Herausforderungen. Wer ein herkömmliches Buch im Laden kauft, kann es beliebig weiterverkaufen. Bei eBooks, Computerprogrammen und Online-Musik dagegen binden viele Hersteller dieses einmal gekaufte Werk fest an ein Benutzerkonto, das der Nutzer nicht weitergeben darf.

Dieses Vertriebsmodell wählte auch ein bekannter US-Spielehersteller. Ein einmal gekauftes Spiel wird bei diesem dauerhaft mit einem Benutzerkonto verbunden, das nicht weitergegeben werden darf und den Zutritt zu einer durch den Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellten Plattform für Multiplayer bietet. Hiergegen wandte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er ging davon aus, dass diese Technik die Verbraucher unangemessen benachteilige.

Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag, dass dieses Lizenzierungsmodell jedoch zulässig ist (I ZR 178/08).

Techland, Filesharingabmahnungen und seltsame Gerichtsverfahren

16. Februar 2010 Marian Härtel Keine Kommentare

Unsere Techland-Sache liegt weiterhin gelangweilt im Aktenschrank rum, die Gegner scheinen nur wenig Interesse an der gerichtlichen Verfolgung der Klage zu haben.

Dafür hat mich vor kurzem Kollege aus Berlin kontaktiert, der am Freitag eine Sache Techland gegen einen seiner Mandanten vor dem Amtsgericht Neukölln durchlaufen hat, auch wenn er die Verhandlung als eher traurig kennzeichnet, da die Gegenseite hat eine Kanzlei unterbevollmächtigt hat, die wiederum nur einen Terminsvertreter geschickt hat, der wiederum von Urheberrecht genauso wenig Ahnung hatte, wie das Gericht selber.

Nach seiner Schilderung der r0rste Punkt war die Aktivlegitimation der Klägerin Techland. Hier kam schon auf, dass diese nicht Urheberin sein kann, was das Gericht und der gegnerische Rechtsanwalt wohl schon nicht verstanden. Nachdem er darauf hinwies, dass nur natürliche Personen Urheber sein können, meinte der gegnerische Rechtsanwalt, dass dies neuer Sachvortrag sei, was bei dem Kollegen bereits auf erstes Unverständnis stieß.

Die Nutzungsrechte waren natürlich auch streitig, zumal nur ein Logo auf der Verpackung keine Aussagekraft hat und auch die Firma Ubisoft darauf erscheint.
Dann ging es um Beweisverwertungsverbote, da der Fall ursprünglich in 2006 über den Weg der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung ging. Auch hier kannte nach Schilderung des Kollegen weder das Gericht noch der gegnerische Rechtsanwalt den neuen Weg über den gerichtlichen Beschluss. Alle weiteren Punkte aus meinem Blogbeitrag blieben wohl ebenfalls offen und am Ende wurde ein Vergleich geschlossen.

So macht das Ganze natürlich kaum Spaß, es hätte also wohl doch Sinn gemacht, das Verfahren nach § 105 I UrhG iVm der 2. Berliner Konzentrationsverordnung an das Amtsgericht Charlottenburg zu bringen und so vielleicht etwas urheberrechtlichen Sachverstand vorzufinden.

Logistep hat mich vor dem Ersticken bewahrt

Gestern, 22 Uhr, Gamestars-Awardverleihung vom IDG-Verlag in München.

Ich sitze mit den zwei Mädels von Logistep, die man auf so jedem Event der Gamesbranche trifft, an einem Tisch für das abschließende Buffet. Es war recht dunkel in der Halle und man erkannte nicht, dass in der Schüssel nebem dem Fleisch Meerrettich war und nicht geraspelte Kartoffeln oder ähnliches. Ich nehme mir also eine gute Portion davon und versuche diese – zurück am Tisch – auch in meinen hungrigen Magen zu buchsieren.

Großer Fehler, denn es war nicht nur Meerrettich, es war auch noch sehr sehr schafer Meerrettich, weswegen ich zugeben muss, dass ich nicht weiß, ob ich gestern abend wohl nicht im Krankenhaus gelandet wäre, wenn Logistep mir nicht gleich ein großes Glas Wasser zur Verfügung gestellt hätte.

Daher Danke Logistep. Aber um meine Ehre zu retten, habe ich danach gleich meine hier vertretene Meinung direkt an Logistep weitergeben, denn unglücklicher Weise kannten die Damen meinen Blog ;-)