Archiv für 18. November 2009
Aus der Natur der Kanzlei haben wir mit dem Thema Abtretung und Accounts in Onlinespielen natürlich viel zu tun.
Kurz bevor es für mich in einer Stunde nach Ankara geht, um an einem Panel zum Thema “Online Gaming in Turkey and Europe” teilzunehmen, fliegen mir gerade – für ein Mandat, das eine Stunde alt ist, Gedanken durch den Kopf.
Verstößt das Verbot von unentgeltlichen Abtretungen (also der Verkauf von Accounts in Onlinespielen) gegen § 307 BGB?
Wäre ein solches Verbot nicht eine nicht hinnehmbare Benachteiligung des Verbrauchers?
Und wäre eine Klausel, die keine Unterscheidung bzgl. entgeltlicher (Verkauf von Accounts) und unentgeltlicher Abtretung (Überlassung von Accounts) macht, dann – mangels geltungserhaltender Reduktion – nicht insgesamt unwirksam?
Wenn das so ist, wären dann Anbieter ohne einer solchen – unterscheidenden Klausel – nicht vollkommen ohne Regelung ausgestattet und könnten mangels Vereinbarung i.S. von § 399 Alt. 2 BGB auch nicht einen Accountverkauf verhindern?
Ich muss mal schauen, ob es dazu schon Rechtsprechung gibt. Jetzt aber erstmal den Reisepass wiederfinden.
Hat einer der Kollegen dazu eine Meinung?
Wie der Kollege Thomas Stadler herausgefunden hat, ist heute wohl ein schlechter Tag für Filesharer und insbesondere für die Kanzlei Kornmeier. Auf WikiLeaks ist nämlich ein Fax von U. Kornmeier an Davenport Lyons / Mr. Brian Miller aufgetaucht, welches recht anschaulich zeigt, dass die Kanzlei in der Vergangenheit wohl unberechtigt Kostenerstattungen für Filesharing-Abgemahnte verlangt hat.
Grund ist nicht eine veränderte Rechtsansicht, sondern vielmehr ein faktischer Grund: Den Rechteinhabern bzw. der Firma Digiprotect scheinen in der Vergangenheit keine Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Beauftragung von Kornmeier entstanden zu sein, sondern die “Einnahmen” aus den Zahlungen der Abgemahnten werden nach festen Regeln zwischen Kornmeier, den Rechteinhabern und Digiprotect aufgeteilt und der Vergütungsanspruch von Kornmeier gegen die eigenen Mandanten ist – aufgrund der Vergütungsvereinbarung – erloschen. Auf die genaue Problematik hat Kollege Stadler besonders ausführlich hingewiesen, so dass Wiederholungen von mir recht sinnlos sind.
Auf die Problematik, dass man dabei sehr nahe an den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges herankommt, habe ich bereits in diesem Beitrag ausführlich hingewiesen.
Das ganze gibt natürlich neue interessante Möglichkeiten die sich stapelnden Akten von Filesharern zu bearbeiten, wenn sich denn mal jemand trauen würde, zu klagen, und nicht nur immer Papierberge generiert.
Natürlich gilt dieses Schreiben nur für die Kanzlei Kornmeier, aber die Vermutung und die eigene Erfahrung aus dem Umgang mit Mandanten, die bei uns anfragen, um selbst abzumahnen, lässt sehr stark vermuten, dass es in vielen großen und bekannten Kanzleien ebenso geregelt ist – und auch wenn Kornmeier in Zukunft die weitere Geltung eines solchen Vertrages bestreitet, einen netten Anschein ergibt das oben verlinkte Dokument mit Sicherheit.
Wie man diesem Link entnehmen kann, brachte §11 BDSG ein Reihe von neuen Verpflichtungen mit sich, die seit dem 1. September zu beachten sind. Dort sind jetzt neue Kriterien für die Auftragsdatenverarbeitung und entsprechende Verträge vorgeschrieben.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit sowie die hessische Aufsichtsbehörde für Datenschutz haben laut Fr. Dr. Hoeren jetzt Musterverträge ins Netz gestelllt, die man sich genau ansehen sollte, denn alte Version sollte ungeprüft nicht mehr verwendet werden – jedenfalls nicht wenn man Bußgelder vermeiden will.
In meinem Arbeitsalltag erlebe ich viel Neues und treffe ständig neue Menschen, und das nicht nur aufgrund meiner Reisen.
Vor kurzem bin ich aber doch ins Zweifeln geraten. Das Thema ist eigentlich extrem ernst und man hätte es wirklich nicht mit Spielen in Verbindung gebracht.
In einer sehr angesehen Forschungsanstalt in Berlin, die sich mit dem Thema Pädophilie beschäftigt und wie/ob man diese Menschen in die Gesellschaft resozialisieren kann, beschäftigt man sich ernsthaft mit dem Thema, ein Serious Game (oder neu “angewandtes Spiel”) zu entwickeln, um diesen Menschen dabei zu helfen, ihre Neigungen an virtuellen Objekten unter Kontrolle zu bringen.
Ich kann mir ehrlich gesagt kaum vorstellen, wie ein solches Spiel aussehen soll und ob man damit wirklich Heilchancen verbessern kann, aber die juristischen Themen, anfangen vom Strafrecht bis hin zu Persönlichkeitsrechten lassen mir als juristischen Berater durchaus einen kühlen Schauer über den Rücken jagen. Auf der anderen Seite haben solche Menschen auch Hilfe verdient, erst recht wenn sie sich freiwillig behandeln lassen, oder?
Kann so etwas wirklich funktionieren? Sollte es so etwas geben?
Ich bin mir weiterhin unschlüssig.