Botprogramm für Free-To-Play Onlinespiel = Wettbewerbsverstoß?
Das Landgericht Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Anbieten eines Botprogrammes, das Aktionen automatisiert, in Free-To-Play Onlinespielen einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Den UWG Verstoß leiten den Richter aus §§ 8,3,4 Nr. 9b und 10 UWG her. Die Rufausbeutung folge gerade aus dem Free-To-Play Charakter des Spieles, da der Anbieter überhaupt nur dadurch Geld verdiene, dass beim Spieler der Wunsch nach kostenpflichtigen Erweiterungen geweckt würde und dieses Geschäftskonzept durch die Antragsgegnerin unlauter untergraben werde.
Eine gewagte Rechtsauffassung, man darf gespannt sein, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommt, denn zum einen stützt sich der Beschluss auch auf Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen auf der Webseite des Botanbieters, zum anderen ist bisher natürlich die Antragsgegnerin nicht anwaltlich vertreten bzw. beraten gewesen.
Wieso gewagt? Im Ergebnis absolut richtig und nötig. An welchem Tatbestand man das Aufhängt ist eine Einzelfallfrage, aber ich sehe mind. eine Behinderung und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grundsätzlich als gegeben an…
Hallo Kai,
leider ist zumindest mir der Anhang nicht bekannt, den Andreas an seinen Antrag gepackt hat und ich weiß auch nicht was der “Bot” genau tut. Hast du da mehr Informationen? Sollte der Bot tatsächlich Funktionen freischalten, die es so nicht gibt, tendiere ich auch dahin, dir recht zu geben, sollte der Bot allerdings “nur” Aktionen automatisieren, die man auch selber tun könnte, wenn man eben selber am Rechner sitzt, dann finde ich das zumindest nicht so sicher, wie du es darstellst.
Das LG schreibt ja selber, dass der Betreiber nur Geld verdient, wenn jemand bezahlt. Es ist aber eben auch das Risiko des Betreibers, ein Spiel anzubieten, welches man komplett kostenlos spielen kann, wenn man nur genug Zeit investiert.
Und zum Recht des eingerichteten und ausgebüten Gewerbebetriebes. Ich habe hier zu Hause keinen Kommentar, aber der Eingriff muss doch eine gewisse Intensität haben oder? Ob dies wirklich der Fall ist, wenn Handlungen nur automatisiert werden und nicht beispielsweise Items “ercheatet” werden (in deren Fall ich dir recht gebe!), denn die Zeit wird im Prinzip ja nicht verkürzt.
Es fehlen aber am Ende einige entscheidene Details, um mir eine abschließende Meinung zu bilden.
Ich könnte wetten das da das Free-to-play-MMO “Metin2″ gemeint ist. Dieses aus Asien stammende Spiel – welches auch in einer deutschen Version verfügbar ist – ist anscheinend dermaßen schlecht programmiert, dass es findigen (aber auch weniger findigen) Programmierern ermöglicht den sog. “Item-Shop” zu exploiten. Jener Itemshop ist eben diese Art von “Premiumdienst” von dem im Beschluss die Rede ist.
Der Beschluss ist insofern auch nur auf diesen speziellen Fall anwendbar, da nicht nur die Rede von einem Bot (automatisiert Spielabläufe abarbeiten) ist, sondern auch von einer Funktion das Spiel / Angebot als solches zu manipulieren. Weiterhin stellt ein Teil des Beschlusses der simple Markenrechtsverstoß dar, was auch ein triftiger Grund gewesen sein dürfte den Beschluss so ausfertigen zu lassen. Selbiges gilt für Verstöße gg. das UrhG.
Wir stellen also fest: Der Großteil des Beschlusses setzt sich aus Marken- bzw. Urheberrechtsverstößen zusammen. Spielt der “Bot” hier so eine übergeordnete Rolle?
Genauso ist es. Das wollte ich im Nachfolgekommentar andeuten. Für reine “Zeit Automatisierungs-Bots” wäre das Urteil wohl falsch, wenn Bugs ausgenutzt werden, dann liegt die Sachlage wohl anders.
Grundlegend lässt sich doch die “Verleitung zum Vertragsbruch” dann auf jedes Programm egal ob gut oder böse anwenden, oder irre ich mich da?
Um das ganze weiterzustricken, wenn man überlegt das der Goldkauf in jedem Spiel ein Vertragsbruch darstellt, dürfte es doch eine leichtigkeit sein als Spielbetreiber jegliche Goldseller die in Deutschland ansässig sind gerichtlich dazu zu zwingen den Verkauf einzustellen. Immerhin verleitet der Goldkauf auch zu einem Vertragsbruch.
Ich will nun gar nicht wissen zu welch schabernack das unter Abmahn-Anwälten führen kann, Ideen hätte ich selbst zumindest genug (Stichwort Werbeblocker etc.).
Es ging u.a. um die Freischaltung von Funktionen, die sonst zu bezahlen wäre, daher geht der Beschluss in Ordnung. Das was du meinst – also Macros zum Farmen – wäre auch mal interessant, wobei ich da – sicherlich auch aufgrund meiner Mandantschaft – eine harte Linie fahren und Rufausbeutung etc. versuchen würde…