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Anschlussinhaber hat keine Beschwerdemöglichkeit gegen § 101 UrhG Beschluss

Das OLG Köln hat eine neue Runde im Kampf der Medienindustrie gegen potentielle Tauschbörsennutzer eingeleutet. Nach die Rechteinhaber jetzt darauf beschränkt sind nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch zu erwirken, stellte das OLG Köln klar, dass der betreffende Anschlussinhaber gegen diesen Beschluss kein Beschwerderecht innehabe.

Der Gesetzgeber habe dem Anschlussinhaber, der bei der Auskunftsanordnung noch gar nicht namentlich bekannt sei, keine eigene Beschwerdemöglichkeit einräumen wollen. Es fehle zudem an einem unmittelbarer,nachteiliger Eingriff, denn Gegner des Anspruches sei der Acessprovider und der Anschlussinhaber sei nur mittelbar betroffen.

Wie ich finde eine sehr kritisch zu sehende Entscheidung, wenn man bedenkt, dass durch einen positiv beschiedenen Anspruch ein Dritter an die eigentlich vertraulichen Vertragsdaten zwischen Anschlussinhaber und Accessprovider kommt und zudem der Anschlussinhaber sich weiteren rechtlichen Schritten ausgesetzt sieht.

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