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Archiv für 3. Juni 2009

Anschlussinhaber hat keine Beschwerdemöglichkeit gegen § 101 UrhG Beschluss

Das OLG Köln hat eine neue Runde im Kampf der Medienindustrie gegen potentielle Tauschbörsennutzer eingeleutet. Nach die Rechteinhaber jetzt darauf beschränkt sind nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch zu erwirken, stellte das OLG Köln klar, dass der betreffende Anschlussinhaber gegen diesen Beschluss kein Beschwerderecht innehabe.

Der Gesetzgeber habe dem Anschlussinhaber, der bei der Auskunftsanordnung noch gar nicht namentlich bekannt sei, keine eigene Beschwerdemöglichkeit einräumen wollen. Es fehle zudem an einem unmittelbarer,nachteiliger Eingriff, denn Gegner des Anspruches sei der Acessprovider und der Anschlussinhaber sei nur mittelbar betroffen.

Wie ich finde eine sehr kritisch zu sehende Entscheidung, wenn man bedenkt, dass durch einen positiv beschiedenen Anspruch ein Dritter an die eigentlich vertraulichen Vertragsdaten zwischen Anschlussinhaber und Accessprovider kommt und zudem der Anschlussinhaber sich weiteren rechtlichen Schritten ausgesetzt sieht.

Wonach sucht die Welt? #2

Es macht wirklich Spaß in den Suchbegriffen zu wühlen und da jetzt sogar Leute von Microsofts neuer Suchmachine Bing bei mir landen, dürfte der Spaß am darin stöbern nicht abnehmen!

Platz 5: probleme deutscher unternehmen in china
-> Inzwischen zu hohe Löhne dort? ;-)

Platz 4: ebay abmahnung 12 mai 2009

-> Ist nicht von uns!

Platz 3: türkische pornos

-> Kenne ich keinen, ja wirklich nicht!

Platz 2: du bist terrorist anwalt

-> Ich doch nicht!

Platz 1: marian

-> Hast mich gefunden, bin da!