Archiv

Archiv für 27. Mai 2009

Ebay, Haftung für Handlung Dritter und gilt dies auch für Computerspiele?

Auf dem gestrigen Virtual Games Camp 2 in Berlin kam natürlich auch die Frage auf, inwiefern der Verkauf von Währungen für Onlinespiele über EBay zulässig ist und ob EBay nicht eingreifen müsse. Unabhängig von den Umstand, dass diese Art Auktionen inzwischen eindeutig gegen die EBay-AGB verstoßen, ist das Ganze in aller Regel ein Problem des Verkäufers, denn immerhin verkauft dieser – jedenfalls aufgrund der Nutzungsbedingungen der meisten Onlinespiele, ein rechtliches Nullum und ist damit zivilrechtlich oft recht einfach bei den Eingeweiden zu packen – so man dann will.

Ein anderes Problem ist aber, was die Verantwortung einer Person für die Handlungen von Dritten in Onlinespielen, durch Verwendung des eigenen Accounts, angeht. Die meisten Nutzungsbedingungen sind in diesem Fall gnadenlos und schreiben dem Accountinhaber die volle Verantwortung zu. Bei der Frage, ob dies zulässig ist, hilft wohl abermals EBay weiter oder vielmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob und wann ein Accountinhaber bei EBay für die Handlungen von Dritten haftet.

Der BGH dazu:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte.

Diese Aussage, die so in Literatur und Rechtsprechung schon oft vertreten wurde, dürfte sich wohl recht einfach auch auf Onlinespiele übertragen lassen, schließlich sind Interessensphären und Rechtsgüter zumindest ähnlich.

Aus dem Leben eines Spieleanwaltes…

…berichtet dieser Blog schon zur Genüge, aber auch der sehr geschätzte Kollege Dr. Andreas Lober gehört zu den führenden Köpfen unserer, zum Glück noch recht seltenen Gattung. Die FAZ, man höre und staune, hat dazu sogar einen Onlineartikel veröffentlicht.

Lesen kann man diesen Artikel hier. Und wenn sich der ein oder andere weiterhin fragt, ob die, die wir uns viel – wenn natürlich auch nicht nur – mit den rechtlichen Problemkreisen von Computerspielen beschäften, nicht doch etwas seltsam sind. Mir soll es recht sein. Wir wenigen Kollegen teilen uns einen deutschen Gesamtmarkt von 2,68 Milliarden Euro doch gerne alleine unter uns auf ;-)

Onlinespiele, Rechtsnatur von Spielaccounts und Abtretungsverbote

Gestern fand das Virtual Games Camp 2 in Berlin statt und ich konnte mit einem Kollegen ein wenig sinnieren über die Rechtsnatur von Spielaccounts, über die es aber wohl seit der ASP-Entscheidung des BGH keine große Diskussionsgrundlage mehr gibt, denn es liegen bei Onlinespielen wohl ebenfalls atypische Mietverträge vor, in denen dann auch Abtretungsverbote (Veräußerung von Spielcharakteren) vereinbart werden können – so denn die wirksame Einbeziehung von AGB durch den Anbieter gelinkt – und auf die dann wohl auch § 399 2. Alt BGB anwendbar ist.

Ich werde demnächst, wenn wieder Zeit ist, wohl einmal einen zusammenfassenden Artikel zum dem Themenkomplex, auch was Anbieter beachten müssen, verfassen. Veröffentlichen werden ich ihn dann wohl einzig hier, denn die MIM scheint endgültig über den Jordan gesprungen sein und die Märzausgabe mit diesem Artkel zu OLG Hamburg, AZ U 81/07 ist bislang immer noch nicht als gedruckte Version erhältlich.

Die ESL und Karlsruhe…

Turtle Entertainment sagt das für den 5. Juni angekündigte Intel Friday Night Game in Karlsruhe ab, welches im laufenden Karlsruher Kommunalwahlkampf kontrovers diskutiert wurde.

Spielegegner erhoben Vorwürfe, bei der Veranstaltung sei die Einhaltung des Jugendschutzes nicht gewährleistet. Turtle Entertainment verwahrt sich zwar gegen Behauptungen in diese Richtung, möchte sich aber nicht für den Wahlkampf instrumentalisieren lassen und verzichtete daher auf seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Mietung der Räumlichkeiten.

Der vor neun Jahren gegründete Kölner eSport-Veranstalter und Ligenbetreiber ist europäischer Branchenprimus und einer der größten Arbeitgeber in der Computerspieleindustrie in Deutschland: weit über 900.000 aktive Sportler sowie mehr als hundert öffentliche Computerspiele-Veranstaltungen pro Jahr kennzeichnen Turtle Entertainments Position in der Branche.

Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?”

Ich hatte eigentlich schon einige Tage lang vor, zu dem Thema Abmahnmissbrauch und Gebühren des Anwaltes einen Eintrag zu verfassen. Das Gebührenthema, und wer die Gebühren trägt, ist leider immer wieder ein Thema zwischen mir und (potentiellen) Mandanten. Die Situation ist immer wieder ähnlich.

Ein Konkurrent soll abgemahnt werden.

Bei dieser Forderung sind Anfragende oft noch sehr bestimmend in ihren Worten. Wenn es dann aber zum Thema Gebühren kommt, folgt in 90% der Fälle die Frage, wer denn meine Gebühren tragen müsse, wenn der Gegner entweder nicht zahlen will oder, was auch oft genug passieren kann, nicht zahlen kann.

Die geniale Idee vieler Anfragender ist dann, dem Gegner doch die volle RVG Gebühr in Rechnung zu stellen, aber in dem Fall, dass der Gegner nicht zahlt, mir gegenüber nur eine geringe Gebühr zu schulden. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass ich auch meine Kosten decken muss, ist dies schon sehr nahe am Betrugstatbestand, wenn nicht sogar die Grenze, in den meisten Fällen, nicht schon überschritten ist. Damit hat sich auch das Landgericht Berlin erneut beschäftigen müssen und juckte es anscheinend den Kollegen Dr. Bahr in den Fingern ein publizistisches Stöhnen zu veröffentlichen, das mir eindrucksvoll zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind, bei denen diese Anfragen eingehen.

Gebe ich am Telefon dann nämlich die ehrliche Antwort, dass der Mandant eben das Risiko eingehen müsse, auf einen Gegner zu treffen, der insolvenzgefährdet ist oder sich wehrt oder dass man eben entsprechend geringere Kosten beim Gegner einfordern und damit leben müsse, dass der Abschreckungseffekt geringer ist, ist – leider – der Mandant oft genug verstört und meldet sich nicht erneut. Wie man an dem Beispiel des Kollegen Dr. Bahr erkennen kann, scheint es ja genug Kollegen zu geben, die es entweder trotzdem auf eine andere Weise versuchen (oder sich der rechtlichen Probleme nicht bewusst sind) oder die eben ein Mandat annehmen, ohne den eigenen Mandanten vorher auf das Kostenproblem aufmerksam zu machen.

Insbesondere Letzteres ist aber eigentlich nicht meine Art und Weise, mit Mandanten umzugehen: Will ich doch ehrlich und umfassend beraten. Verführt ist man manchmal aber schon mitzuteilen, dass auch Kollegen eigentlich keine andere Antwort geben können, wenn sie denn seriös beraten…

Haben die mitlesenden Kollegen hier ähnliche Erfahrungen gemacht?