Archiv für 28. Oktober 2008
In den vergangenen Wochen häuften sich bei der Verbraucherzentrale Berlin die Beschwerden über die StarCom Telekommunikation oHG aus München. Das Unternehmen hatte Vertragsbestätigungen an Verbraucher geschickt, obwohl diese beteuerten, keinen Vertrag mit StarCom geschlossen zu haben. Als “Beweis” legte der Telekommunikationsanbieter teilweise Bestellformulare mit offenbar gefälschten Unterschriften der angeblichen Besteller vor.
Die Verbraucherzentrale Berlin hat StarCom wegen dieser unlauteren Werbemethoden abgemahnt und anschließend verklagt. Kurz darauf hat StarCom den Unterlassungsanspruch anerkannt und das Landgericht München hat den Telekommunikationsanbieter verurteilt, es künftig zu unterlassen, Verbrauchern unverlangt und ohne Vertragsschluss Vertragsbestätigungen zuzuschicken (Urteil vom 15.10.2008, Aktenzeichen 4HK O 15405/08).
“Sollte sich StarCom an diesen Urteilsspruch nicht halten, werden wir umgehend die Zwangsvollstreckung einleiten”, kündigt Ronny Jahn, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin, an. In Betracht kommt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, unter Umständen auch Ordnungshaft.
Die Frage, ob allein durch die Verwendung einer Domain eine unzulässige Spitzenstellungswerbung gegeben sein kann ist stark umstritten und zu Frage der Rechtsmäßigkeit von Domains gibt es inzwischen hunderte Urteile. Das OLG Hamm hat im Juni seine bisherige Rechtsprechung aufgeben und entschieden, dass durch das Anhängen von “-ortsname.de” an eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung keine Spitzenstellungswerbung erfolgt.
Das OLG Hamm “fügt” sich damit im Prinzip der BGH-Meinung zu eben diesem Themenkomplex und führt aus:
Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i.S.d. $ 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.
Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain œanwaltskanzlei-xxx.de zu werben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 504 – rechtsanwälte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist.
Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.
und ergänzt
In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint (Piper/Ohly BGB 4. Aufl. $ 5 Rz. 626 m.w.N.).
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 11. September entschieden, dass aufgrund der Änderungen des Unlauterkeitsrechtes Verkaufsfördermaßnahmen jederzeit und unbegrenz lange durchgeführt werden müssen. Einzig die Wahrheit muss der Werbetreibende bei einer solchen Werbung kundtun. Der BGH dazu
Weder aus der Regelung des $ 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Auch $ 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen.
Das ganze Urteil gibt es hier.