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Abmahnungen, Mandanten und die Kosten

Des öfteren trifft man ja auf das Problem, dass Mandanten gerne eine Abmahnung durch einen Anwalt durchführen lassen wollen, an den Gebühren, die der Anwalt dann eventuell kassiert, aber beteiligt werden wollen. Dass ein Anwalt, der eine solchen Deal eingeht, schnell ein Problem haben dürfte, leuchtet wohl den meisten ein.

Schöner sind da die Anfragen, wenn jemand eine Abmahnung durchführen lassen will, aber natürlich selber auch keine Kosten tragen will, selbst wenn man die durch die Beauftragung entstandenen Gebühren nicht beim Gegner eintreiben kann, beispielsweise weil eine Pfändung ziemlich sinnlos wäre oder weil eine Limited, oder zukünftig eine Unternehmergesellschaft, einfach “zugemacht” wird, wenn ein Problem auftritt.

Was soll man dem Mandanten dann sagen?

Der Anspruch auf die Gebühren ist nun einmal mit Beauftragung entstanden und soll ich als Rechtsanwalt dann das Risiko übernehmen, dass ich Gebühren beim Gegner nicht eintreiben kann? Das ist auch ein wenig viel verlangt oder? Umsonst arbeiten will ja keiner und das kann ich mir auch als Rechtsanwalt nicht leisten.

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  1. wb
    19. Mai 2009, 13:20 | #1

    Sehr geehrter Herr Härtel!

    Wie passt das zusammen?
    (“aber natürlich selber auch keine Kosten tragen will”-> für den Rechteinhaber entstehen keine Kosten, aber in der Abmahnung werden die Kosten angeführt!)

    http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnkosten.htm
    OLG Hamburg: Nur tatsächlich gezahlte und abgerechnete Abmahnkosten müssen auch erstattet werden – wie werden Filesharingabmahnungen eigentlich abgerechnet?

    Somit müsste spätestens mit der Abmahnung, eine Rechnung(=Kosten), für den Auftraggeber (RI) erstellt werden.

    mfg

    wb

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