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Archiv für 16. September 2008

Der Sinn einer Gutschrift ist doch eigentlich…

16. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

…dass man dadurch Geld erhält oder?

Dachte der Mandant auch, dem einen ganzen Batzen zuviel Gebühren bei einem Abonnement abgebucht wurden. Die fehlerhafte Berechnung sah der Anbieter auch schriftlich ein und versprach eine Gutschrift auf der nächsten Rechnung. Klingt harmlos? Leider nicht.

Das Geld wird schon seit 4 Monaten nicht gut geschrieben. Mahnungen und Schreiben helfen nicht. Na gut, dann muss der Anbieter eben auch noch meine Kosten und die Kosten des Gerichtes tragen, Arbeitsüberlastung, weil sie anscheinend allen Kunden in Deutschland zuviel abgebucht haben, ist ja nun wahrlich nicht das Problem meinen Mandanten, oder?

Verstehen muss ich das Verhalten trotzdem nicht, es kann ja nicht so schwer sein, es so einzurichten, dass wenigstens die Kunden schnell versorgt werden, die sich beschweren, oder?

Google Adwords und das Markenrecht: BGH entscheidet am 9. Oktober in drei Fällen

16. September 2008 Marian Härtel 1 Kommentar

In drei Fällen entscheidet der BGH am 9. Oktober hoffentlich abschließend über die von Oberlandesgerichten noch widersprüchlich bewertete Frage, ob die Verwendung fremder Marken bei Google Adwords eine Verletzung des jeweiligen Markenrechtes darstellt.

I ZR 125/07 (LG Braunschweig – 9 O 2382/06 “ Entscheidung vom 7. März 2007, OLG Braunschweig “ 2 U 24/07 “ Entscheidung vom 12. Juli 2007)

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “bananabay”. Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit “Anzeigen” überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik “Anzeigen” erscheine.

I ZR 139/07 ( LG Stuttgart “ 41 O 189/06 KfH – Entscheidung vom 13. März 2007, OLG Stuttgart “ 2 U 23/07 “ Entscheidung vom 9. August 2007)

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “PCB-POOL”. Der Beklagte verwendete das Zeichen “pcb” als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.

I ZR 30/07 (LG Düsseldorf “ 34 O 179/05 “ Entscheidung vom 7. April 2006, OLG Düsseldorf“I-20 U 79/06 “ Entscheidung vom 23. Januar 2007)

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die – im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene – Bezeichnung “Beta Layout” als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

Ehrensache, aber keine Persönlichkeitsverletzung

16. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat im Fall des Theaterstückes “Ehrensache” zu Gunsten des Verlages erschienen.

Die Klägerin, ein Theaterverlag, begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt sei, Theatern und anderen Werknutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung des Theaterstücks “Ehrensache” von Lutz Hübner einzuräumen.

Als Vorlage dieses im Jahr 2005 verfassten Bühnenstücks dienten die Ereignisse um die Tötung der damals 14-jährigen Tochter der Beklagten (sog. “Hagener Mädchenmord-Fall”). In dem Stück werden episodenhaft der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse aus dem Leben der getöteten Ellena erzählt, deren Figur an die Tochter der Beklagten angelehnt ist. Die Mutter des Mädchens sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter. Sie beanstandet, dass die wesentlichen Handlungsstränge des Theaterstücks sich gewollt am realen Geschehen orientierten; ihre Tochter sei in der Figur der Ellena wieder zu erkennen. Durch die Darstellung werde ungeachtet der Veränderung des Namens und einiger Details das Lebensbild der Tochter entstellt und deren Wert und Achtungsanspruch verletzt. Die Darstellung beschränke sich darauf, die frühreife und starke sexuelle Ausrichtung der Verstorbenen sowie ihre charakterliche und moralische Haltlosigkeit zu betonen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerks Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegen stünden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Berufungsurteils hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der jetzigen Beklagten, die in einem Parallelverfahren gegen ein Theater unterlegen war (Urteil des LG Essen vom 6. Oktober 2006 “ 19 O 215/06, nachfolgend: Beschluss des OLG Hamm vom 16. Mai 2007 “ 3 U 258/06), nicht zur Entscheidung angenommen und entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter durch das Theaterstück “Ehrensache” nicht verletzt werde (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 19. Dezember 2007 “ 1 BvR 1533/07).

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die Zulässigkeit der von dem Theaterverlag erhobenen Feststellungsklage im konkreten Fall bejaht und der Klage in der Sache im Wesentlichen aus den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Erwägungen stattgegeben. Bei dem Theaterstück “Ehrensache” handelt sich um ein literarisches Werk mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen, die das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht beeinträchtigen. Bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung ist auch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter der Beklagten zu verneinen.

Immer noch in der Faxbearbeitung

16. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Manche Inkassounternehmen müssen wirklich groß sein…oder alternativ mich für sehr bekloppt halten.  Ich hatte die guten Damen und Herren ja schon einmal erwähnt, und ich war, die Mandatin wird es mir vielleicht danken, doch noch einmal so gnädig, ein kurzes Fax zu schicken.

Heute dachte ich mir, ruf doch dort noch einmal an, damit die nicht sinnlos Mahnbescheide durch die Weltgeschichte schicken, die wieder nur unnötig Kosten verursachen. Eine Antwort konnte man mir aber nicht geben Erst hat mein Gesprächspartner- die selbe Person wie beim letzten Telefonat – das Fax nicht gefunden, dann hatte er wohl eine tolle Idee.

“Das Fax könnte noch in der Faxbearbeitung sein!”

Ich antwortete darauf gelassen:

“Das weiß ich nicht, ich kann ja nicht sagen, wie viele Faxe ihre Faxbearbeitung täglich verstopfen?”

Dann hörte ich eine Weile nichts, bis er mir sagte:

“Ja, die Kollegin bestätigt mir gerade, dass ihr Fax in der Faxbearbeitung ist!”

Ich verabschiedete mich dann ganz höfflich, aber ob das noch mal etwas wird mit dem guten Jungen und mir, das kann ich nicht mehr versprechen. Ich glaube, er hält mich für ein wenig grenzdebil; jedenfalls wenn ich nach den genial gelungenen Schauspieltalenten gehe. Dass die Mandantin langsam Kopfschmerzen bekommen hat, kann ich inzwischen ein wenig verstehen.

Ed Hardy T-Shirts; Abmahnung bei Verkauf von nur einem T-Shirt auf Ebay berechtigt!

16. September 2008 Marian Härtel 4 Kommentare

Ein interessantes Urteil wird gerade vom Kollegen Dr. Bahr mitgeteilt. Danach hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. eine Abmahnung einer Privatperson für rechtmäßig erklärt und auch einen Streitwert von 50.000 Euro nicht moniert, bei dem nur ein einziges T-Shirt auf Ebay angeboten wurde.

Während im Falle von mehreren T-Shirts eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung auch nachvollziehbar ist, weil in diesem Fall ein gewerbliches Handeln von so ziemlich jedem Gericht in Deutschland bejaht wird und es dem Ebayer schwer fallen dürfte, die Erschöpfung des Markenrechtes nachzuweisen, erstaunt das Ganze bei einem einzigen T-Shirt zumindest nach erstem Eindruck sehr.

Dogmatisch ist das Urteil jedoch wohl in Ordnung, denn die exklusiven Urheberrechte liegen bei dem Kläger und der, nach Urheberrecht auch als Privatperson haftende, Beklagte, wird die Erschöpfung des Urheberrechtes nicht nachweisen können, wenn der Kläger behauptet, dass ein T-Shirt, wie es der Beklagte angeboten hat, niemals mit Willen des Klägers in den europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist.

Ausführung des Gerichtes wie

Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch Befragen seiner Bekannten als Schenker oder den sonstigen -Umständen genauer vorzutragen, die ihn zu der Erkenntnis bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original. Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im Handel oder im Internet zu erkundigen, ob das streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt angeboten wird. Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das Gericht den Beklagten hingewiesen.

sind dadurch für das Ergebnis des Verfahrens schon fast unbedeutend.

Doch was folgt im Ergebnis aus dem Urteil? Außer man ist sich über die Orginaleigenschaft einer Ware absolut im Klaren, ist von der Nutzung von Ebay in solchen Fällen grundsätzlich abzuraten. Lieber das T-Shirt als nächstes Weihnachtsgeschenk verwenden.

“Mit herzlichem Grube”

16. September 2008 Marian Härtel Keine Kommentare

Ich weiß, die Emails sind alt, jeder hat sie schon dudzende Male bekommen und am Ende fällt jemand, der auf die Email antwortet, selber in die “Grube”, die einem der Absender am Ende der Email wünscht. Diese Email ist aber einmal länger als sonst und Transfer Manager in einer internationalen Investmentbank mit nur 8 Stunden Arbeit in der Woche zu sein, klingt doch interessant oder? :D

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Fangen Sie an, mit uns schon heute zu arbeiten und uberzeugen Sie sich, dass die Arbeit Spab machen kann!

Mit herzlichem Grube