In drei Fällen entscheidet der BGH am 9. Oktober hoffentlich abschließend über die von Oberlandesgerichten noch widersprüchlich bewertete Frage, ob die Verwendung fremder Marken bei Google Adwords eine Verletzung des jeweiligen Markenrechtes darstellt.
I ZR 125/07 (LG Braunschweig – 9 O 2382/06 “ Entscheidung vom 7. März 2007, OLG Braunschweig “ 2 U 24/07 “ Entscheidung vom 12. Juli 2007)
Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “bananabay”. Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit “Anzeigen” überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik “Anzeigen” erscheine.
I ZR 139/07 ( LG Stuttgart “ 41 O 189/06 KfH – Entscheidung vom 13. März 2007, OLG Stuttgart “ 2 U 23/07 “ Entscheidung vom 9. August 2007)
Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “PCB-POOL”. Der Beklagte verwendete das Zeichen “pcb” als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.
I ZR 30/07 (LG Düsseldorf “ 34 O 179/05 “ Entscheidung vom 7. April 2006, OLG Düsseldorf“I-20 U 79/06 “ Entscheidung vom 23. Januar 2007)
Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die – im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene – Bezeichnung “Beta Layout” als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.