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Crack für ein Computerspiel und die Tauschbörse

Ein Mandant erhielt vor einiger Zeit ein Abmahnschreiben einer bekannten Kanzlei im Abmahnwesen, weil er ein Crack für das Spiel “Call of Juarez” getauscht haben soll. Nun es ging also nur um den Crack, nicht um das Spiel selber. Urheberrechtlich ist der Sachverhalt daher durchaus interessant.

Ich forderte die Kollegen daher auf die entscheidenden Dinge darzulegen und zu erklären, wie sie dies zu beweisen gedenken. Das sind z.b. folgende Dinge:

- Ob auch die ganze Datei und nicht nur ein Segment hochgeladen/heruntergeladen wurde, denn ein kaputtes RAR-Archiv erfüllt meiner Meinung nach nicht den Tatbestand von $ 95a III UrhG
- Ob in dem RAR Archiv überhaupt so etwas wie ein Crack enthalten war, denn nutzloser Datenmüll, den man gerne einmal in Tauschbörsen in RAR-Archiven hat, würde auch nicht $ 95a III UrhG erfüllen.
- Wenn eine ein Crack in dem Archiv war und dieser das Spiel nicht nur binär modifizieren würde, sondern wirklich Teile des Orginalspieles enthalten hätte (was sie ebenfalls zu beweisen hätten), dann hätte ich gerne gewusst, warum der Entwickler Techland in Deutschland diese Rechte gelten machen kann und dies nicht der deutsche Vertrieb Koch Media machen müsste.
- Wie sie auf den von ihnen, anscheinend basierend auf den Tausch des kompletten Spieles, bezifferten Schadensersatz kommen, wenn es doch hier nur um einen Crack geht, der oftmals auch von Besitzern der Orginalversion genutzt wird, um ohne lästige CD-Abfrage spielen zu können.

Wenn ich schon dabei bin, dachte ich, ich frage sie doch einmal wie sie basierend auf dem Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2008 überhaupt eine mit dem Grundgesetz vereinbare Identifizierung meines Mandanten ohne richterlichen Beschluss erreichen konnten und sie meinen Mandanten als Betreiber eines W-LAN als Störer festmachen.

Anscheinend habe ich aber zu viele Fragen gestellt oder Forderungen erhoben – wohl gemerkt nachdem der Mandant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine ernsthaft gemeinte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Kollegen melden sich nämlich seit zwei Wochen nicht mehr, dabei waren die urheberrechtlichen Fragen für mich wirklich von Interesse. Seltsam.

Update:

Wie ein Kommentator dankenswerter Weise mitteilte, könnte mir mit der Erwähnung von  $ 95a III UrhG (wegen $ 69a UrhG) eventuell ein Fehler passiert sein, da $ 95a UrhG auf Software nicht anzuwenden ist. Es stellt sich sodann aber die Beweislastfrage, ob es sich bei der getauschten Datei um ein Mittel i.S. von $ 69f UhrG handelt. Auch in diesem Fall, wird ein Beweis, dass ein vollständiger Crack getauscht wurde, und in der .rar Datei nicht nur Datenmüll vorhanden war, nicht erbracht werden können.

Interessant dürfte bezüglich des $ 95a UrhG aber die Frage sein, ob $ 69a UrhG auf Computerspiele, die als Multimediawerke durchaus weit mehr als pure Computerprogramme sind, überhaupt anzuwenden ist. Eine Frage, die ich aber erst am Montag genauer klären kann und die ich bis dahin hier zur Diskussion gestellt habe.

Im Übrigen, eine Antwort habe ich trotz des möglichen Faux Pas nicht erhalten.

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  1. 11. September 2008, 17:22 | #1

    2 Wochen sind aber auch noch nicht sehr lang. Da würde ich die Hoffnung auf Antworten noch nicht gänzlich aufgeben.

  2. Marian Härtel
    11. September 2008, 17:33 | #2

    Stimmt schon, die Hoffnung stirbt zu letzt. Von meinem Mandanten wollten sie allerdings eine Antwort innerhalb von 5 Tagen, inklusive Wochenende und Postlaufzeit );

  3. Steffen
    4. Dezember 2008, 14:46 | #3

    Hi!
    Habe heute den gleichen Brief bekommen, was ist dabei herausgekommen? Hat sich die Firma noch einmal gemeldet?

    MfG Steffen

  4. 12. Dezember 2008, 16:37 | #4

    Nur mal so am Rande.. $ 95a spielt im Fall von Cracks überhaupt keine Rolle.. $ 69a Abs. 5 UrhG.

  5. Marian Härtel
    12. Dezember 2008, 17:42 | #5

    Hallo Herr Kollege,

    eventuell ist mir da tatsächlich damals ein dummer Fehler passiert, wenn denn $ 69a auf Computerspiele anwendbar ist, die vielmehr als nur pure Computerprogramme sind, sondern Sammlungen vieler weiterer Werkarten, die wiederum für sich keine Software sind. Ohne Kommentar kann ich die Frage aber gerade nicht zutreffend entscheiden, ich mache aber einmal einen neuen Eintrag zu der Frage.

    Die Argumentation von mir dürfte aber zudem zu 69f UrhG sodann entsprechend funktionieren.

    Btw., eine Antwort habe ich trotzdem nicht erhalten.

    Gruß

    Marian Härtel

  6. Peter
    23. Februar 2009, 10:43 | #6

    mich interessiert, wie das weiter geht …

  1. 17. September 2008, 18:45 | #1
  2. 19. September 2008, 12:14 | #2
  3. 5. Dezember 2008, 16:10 | #3
  4. 12. Dezember 2008, 18:23 | #4
  5. 22. Februar 2009, 14:21 | #5
  6. 16. Februar 2010, 15:33 | #6