Archiv für 10. September 2008
Mandantengespräche fördern doch immer wieder interessante Ansichten zu Tage oder? Wie wäre es beispielsweise mit der Auffassung, dass man einen Telefonanbietervertrag mit der Deutschen Telekom fristlos kündigen könne, weil man doch zu Alice (Hansenet) wechseln wolle und dies schon beauftragt habe?
Den Zahn musste ich dem Mandanten leider ziehen und noch zahlreiche weitere Rechtsirrtümer (das Internet macht es wohl möglich) zu Verträgen und Erbrecht aufklären. Seinem ersten Satz beim Eintritt in das Zimmer, er wolle aus der Sache kostenneutral herauskommen, konnte ich ihm daher nun leider nicht mehr erfüllen, zufrieden und um ein paar Erkenntnisse reicher war er dann aber trotzdem.
Mission erfüllt. Scotty beam me up!
Verzweifelt ruft mich ein Mandant gestern an, er habe aus Versehen auf seiner Webseite allen Teilnehmern eines Gewinnspieles per Email mitgeteilt, dass sie das eigentlich nur 10x vorhandene Handy gewonnen hätten. Eine Entschuldigungsemail wenige Minuten später fruchtete bei zwei Personen nicht. Sie sahen für sich selbst wohl einen Anspruch aus $ 661a BGB, obwohl der vorliegende Sachverhalt und der von $ 661a BGB pönalisierte nun wirklich nicht übereinstimmen.
Eine nette Email mit der kurzen Erklärung, dass dieser Anspruch sehr zweifelhaft wäre und wenn, dann wohl eine teleologische Reduktion der Norm angenommen werden müsste, fruchtete nicht und folgte zu einem Verweis der Teilnehmerin, T-Mobile hätte diese Norm auch schon schmerzlich kennengerlent.
Gut, dann mussten wir eben schwereres Geschütz auffahren und zitierten den guten alten Münchner Kommentar, der – sicherlich richtig – eine analoge Anwendung von $ 119 BGB im Irrtumsfalle für möglich hält. Dies und die Aussage, dass sie ansonsten eben den Klageweg beschreiten müsse und – indirekt – man sich eben in einem Jahr wieder sprechen würde, stimmten die zumindest juristisch nicht ganz unbelesene Leserin des Mandantin dann wohl doch um.
Das Ganze hatte dann gleich zwei Vorteile. Ein Mandat in 1 1/2 Tagen erledigt und der Mandant wird sicher das nächste mal genau bei den Gewinnspielbenachrichtigungen aufpassen…
Die angekündigte Bundesrats-Initiative Bayerns für ein gesetzliches Verbot zur Herstellung und zum Vertrieb sogenannter žKillerspieleœ wird vom Bayerischen Philologenverband unterstützt.
Anlässlich der heutigen Pressekonferenz von Kultusstaatssekretär Sibler zur Problematik der PC-Spiele sagte Verbandsvorsitzender Max Schmidt: žNatürlich ist der Computer mit seinen vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten ein höchst attraktives Gerät für Kinder und Jugendliche. Wir beobachten, dass er selbst bei jungen Schülern den Fernseher als Leitmedium vielfach schon verdrängt hat. Als Lehrer sind wir aber immer wieder erschrocken darüber, dass viele Kinder und Jugendliche zwar technisch höchst versiert im Umgang mit dem PC sind, dass sie den im Internet lauernden und durch brutale PC-Spiele drohenden Gefahren aber völlig arglos und unbedarft gegenüberstehen.œ Nach einer jüngst veröffentlichten Studie der Universität Frankfurt etwa spielten erstaunliche 60 Prozent der befragten 13- bis 15-Jährigen mehr als 30 Stunden wöchentlich Online-Computerspiele. Und eine weitere aktuelle Studie beziffert den Anteil der computerspielsüchtigen Zehn- bis 20-Jährigen auf elf Prozent.
Vor diesem Hintergrund entwickle sich aufklärende und sensibilisierende Medien-erziehung für Lehrkräfte zu einem immer wichtigeren Bestandteil des schulischen Bildungsauftrages, erklärte Schmidt. Der heute von Staatssekretär Sibler verkündete Weg, in Bayern die Medienerziehung an allen Schularten zu intensivieren und zu systematisieren, sei, so der bpv-Vorsitzende weiter, žrichtig und wird von uns voll unterstützt. Aber allein die pädagogische Intervention und die Zusammenarbeit mit den Eltern reichten nicht aus: žSchulische Aufklärung kann nicht alle Gefahren šwegpädagogisieren`. Flankierend brauchen wir ein gesetzliches Verbot der Herstellung und des Vertriebs besonders brutaler und menschenverachtender PC-Spiele. Denn sie gefährden die individuelle Entwicklung junger Menschen und erhöhen nachgewiesenermaßen die Gefahr, dass labile Jugendliche auch im realen Leben auf Muster der gewalttätigen Konfliktlösung zurückgreifen.œ Auf die freiwillige Selbstkontrolle der Hersteller zu setzen, greife angesichts der Dimension der tangierten wirtschaftlichen Interessen der Produzenten zu kurz – Schätzungen zufolge werden alleine mit dem beliebten wie aufgrund seiner Brutalität berüchtigten Marktführer žWorld of Warcraftœ jährlich rund eine Milliarde Dollar Umsatz erzielt.
Ich hätte eigentlich nicht gedacht, dass mein Beitrag zum Thema kostenloser Rechtsrat derart einschlägt. Ich habe so einige persönliche Nachrichten von Kollegen bekommen, die sich über die selben Anfragen ärgern. Eine Antwort möchte ich dabei besonders herausstellen und zitieren, weil sie das Problem schön darstellt, ich hoffe die Kollegin verzeiht mir die anonyme Darstellung:
[...]Gleichzeitig erhalte ich von meinen Ärzten Rechnungen, die mich bleich werden lassen. Hier wurden neulich 10 Minuten (Vernähen einer kleinen Wunde) mit 280 € berechnet. Wie kommt es, frage ich mich, dass da draußen scheinbar Menschen herumrennen, die denken, Rechtsberatung koste nichts? Sagen die das auch zu ihrem Arzt?[...]
Wohl gemerkt, möchte ich keinen Kreuzzug gegen die aktuellen Aussagen das Anwaltsvereins starten, dass sich Pro Bono- Beratung auszahlen kann, denn bei diesen Anfragen geht es in aller Regel um Personen, die eine Pro-Bono Beratung nötig hätten und die ich auch jederzeit gewähren würde. Es geht auch nicht darum, dass man einen potentiellen guten neuen Mandanten kostenlos eine kleine Frage beantwort, weil dieser in Zukunft noch genug Geld bei einem bezahlen wird.
Es geht vielmehr um die Selbstverständlichkeit vieler Personen und auch Unternehmen, dass ein Rechtsanwalt doch eben nebenbei mal ein paar Fragen beantworten kann. Ob daran das Internet schuld ist, wodurch man viele Kollegen schnell durchtelefonieren kann und durch das man bei Kollegen auch des öfteren Erfolg hat, weil sie sich sonst in der eigenen Kanzlei langweilen? Ich weiß es nicht, ich weiß nur, dass die Kollegen, die diese Anfragen beantworten, sich auch keinen Gefallen tuen, denn mehr als ein Langeweilevertrieb wird dabei eben nicht aquiriert werden.
Wer hätte gedacht, dass das UWG auch einmal in den paranormalen Gefilden ankommt….
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. September 2008 entschieden, dass die Darstellung handelsüblicher Spielkarten mit einem unrichtigen Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin auf einer Internetseite irreführend ist. Bei einem Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaube, könne der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere žMacht über die Kartenœ ausübe.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere žMacht über die Kartenœ zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.
Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18. März 2008 einen Unterlassungsanspruch verneint. Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe ($ 3, $ 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, $ 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere žMacht über die Kartenœ habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Völlig überraschend erheilt ich gestern eine Email des Kollegen Dr. Jochen Notholt von DLA Piper UK LLP, der mir eröffnete, dass dieses Blog zu den drei Nominierten für das Beste Freie Juristische Internetprojekt im Bereich “Weblog” gehört.
Das hätte ich natürlich nicht gedacht, fühle mich aber natürlich sehr geehrt. Danke an Lawgical.de für diese Ehrung, auch wenn es die Kollegen von Telemedicus, an denen immerhin 5 Leute sitzen, während dich dieses Blog alleine fülle, sicher nicht einfach machen werden.