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Jugendmedienschutzstaatsvertrag: FSM oder USK zuständig für Onlinespiele?

Update: Ich hatte gerade ein durchaus erhellendes Telefonat mit einem Eingeweihten, welcher die unten beschriebene Situation zwar bedauerte, sie aber im Wesentlichen bestätigte. Gesetzliche Vorgaben könnten eben nicht umgangen werden. Die Situation ist somit wie gehabt: Anknüpfungspunkt für Anbieter von Telemedien ist $ 5 JMStV, die Einordnung müsste, wie der FSM e.V. betont, ein Jugendschutzbeauftrager durchführen, was aber, genauso wie eine eventuell kommende freiwillige Prüfung der USK oder sonstiger Prüforganisationen, trotzdem keine Rechtssicherheit gibt, wenn beispielsweise Jugendschutz.net anderer Meinung wäre. Sieht man einen Titel als grenzwertig an, bleibt aktuell nur ein “Daraufankommen” oder das Installieren von durch die KJM freigegebenen AVS-Systemen.

Der Markt für Onlinerollenspiele ist am boomen, die Situation rund um den Jugendschutz jedoch ein kleiner Scherbenhaufen. Anbieter von Browserspielen stehen schon “unter Beschuss”, Anbieter von clientbasierten Spielen werden sicher bald folgen. $ 5 JMStV ist dabei sehr kurz und hilft nur wenig weiter:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Wann ist dies aber der Fall bei Onlinerollenspielen? Die eigentlich einfache Antwort in einem persönlichen Gespräch mit dem FSM e.V.: “Das soll eben der Jugendschutzbeauftragte entscheiden”. Eine tolle Antwort. Wer von diesen Jugendschutzbeauftragten hat denn wirklich die medienpsychologische Vorbildung, um dies für ein komplexes Onlinerollenspiel zu beantworten?

Tuen sich Fragezeichen bei dieser provokanten Frage auf? Es gibt doch die USK, die normalerweise Computerspiele prüft? Richtig, nur ist diese nur für datenträgergebundene Spiele verantworten, was bei Free-To-Play Onlinespielen oder Rollenspielen nicht der Fall ist; diese schiebt die Verantwortung von sich und verweist wiederum auf dem FSM e.V., der wiederum heute der Meinung war mit dem Geschäftsführer des Branchenverbandes BIU gesprochen zu haben und mit diesem geklärt zu haben, dass nun doch die USK verantwortlich sei für eine freiwillige Prüfung von Onlinespielen. Davon wiederum weiß die USK nichts, was das Chaos perfekt macht.

Ich versuche gerade das Wirrwarr zu klären und werde einmal schauen, dass ich für einige Mandanten und für die Leser hier eine Lösung präsentieren kann. Ich bin ja selbst gespannt.

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  1. Dieter
    5. September 2008, 15:49 | #1

    Naja, so schwer ist das an sich nicht wirklich. Ein Browsergame ist in der Regel (Ausnahme gibt es) oeffentlich im Internet zugaenglich. Es ist ein Telemedium im Sinne des TMG und meist eben Bestandteil eines einer Website. Wollen Sie die vielen kleinen Flash-Spielchen auch alle der USK unterstellen? Ein Browsergame ist letztendlich nicht mehr. Ergo – FSM, was sonst?

  2. Marian Härtel
    5. September 2008, 15:53 | #2

    Hallo Dieter,

    es geht ja weniger um die Mini-Flashspiele (die wohl auch die FSM machen würde, obwohl sie da – nach eigenen Aussagen, ebenfalls null Erfahrung hat), sondern es geht auch um sehr komplexe Browserspiele oder um downloadbare Onlinerollenspiele im Schlage eines World of Warcraft, die ebenfalls alle nicht datenträgergebunden sind.

    Gruß

    Marian Härtel

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