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Haftung für Anruf Minderjähriger bei Sex-Telefonnummern

Wie der Kollege von Medien Internet und Recht berichtet, hat das Amtsgericht Bonn am 16.08.2008 entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses für Anrufe eines Minderjährigen bei Sex-Telefonnummern haften muss.

Das Gericht führt dazu aus:

Der Kläger ist auch zu Recht in Anspruch genommen worden, selbst wenn die entsprechenden Dienste von seinem Sohn in Anspruch genommen worden sind. Denn der Kläger haftet für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (vgl. OLG Köln in NJW-RR 1994, Seite 177). Dabei hätte es, wenn der Kläger entsprechende Telefongespräche seines minderjährigen Sohnes nicht gewollt hätte, dem Kläger oblegen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ggfls. auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern zu beantragen.

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