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Namenszusatz VZ steht/stand nicht für Verzeichnis und steht markenrechtlich StudiVZ zu

Manchmal gibt es Urteile, die lassen sowohl Internetnutzern als auch Markenrechtlern (zumindest soweit ich mich als solch einer bezeichne) den Kopf schütteln. Dazu gehört mit Sicherheit das jetzt bekannt gewordene Urteil des Landgerichts Köln, welches bereits aus dem Mai stammt und kurz und knapp zu dem Ergebnis kommt, dass die beiden Buchstaben VZ keine Abkürzung für das Wort Verzeichnis seien und daher markenrechtlich der StudiVZ Ltd. aus Berlin zustehen würden.

Gut, um dem Landgericht Köln nicht Unrecht zu tun, sie drückten dies natürlich in der Vergangenheitsform aus

Die von der Antragstellerin für die von ihr zur Verfügung gestellten Netzwerke gewählten Bezeichnungen “T-VZ” und “T1-VZ”, die binnen kurzer Zeit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, einen hohen Grad an Beliebheit und Bekanntheit gewonnen haben, sind nach dem Prinzip gebildet, dass der Buchstabengruppe VZ die angesprochene Personengruppe vorangestellt ist. Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für “Verzeichnis” bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.

Erst durch studiVZ habe diese Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt, was dazu führe, dass studiVZ auch, zumindestens wenn die gleichen Verkehrskreise angesprochen werden, das exklusive Recht hat, Domains nach dieser Struktur zu nutzen. Das Gericht dazu:

Die Bezeichnung C-VZ” ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an die Verkehrskreise, die von “T-VZ” und auch “T1-VZ” angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße ein Begriff sind. Wenn unter der Bezeichnung C-VZ” für Studenten und Hochschulabsolventen eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, dort die persönlichen Daten zu hinterlegen, damit potentielle Arbeitgeber hierauf im Hinblick auf ein Praktikum oder eine Anstellung Zugriff nehmen können, ist die Gefahr gegeben, dass derjenige, den die Antragsgegnerin unter dieser Bezeichnung mit ihrer Dienstleistung ansprechen will, aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips mit dem kennzeichnenden “VZ” am Ende dem Irrtum unterliegt, dass es sich um eine Leistung handelt, die von den Betreibern von “T-VZ” und “T1-VZ” zusätzlich angeboten wird.

Dass diese Assoziation mit den Seiten der Antragstellerin von der Antragsgegnerin durchaus beabsichtigt war und die Ähnlichkeit der von ihr gewählten Bezeichnung mit den zugunsten der Antragstellerin geschützten Marken kein Zufall war, folgert die Kammer auch daraus, dass die Antragsgegnerin sich in der Gestaltung ihrer Seite hinsichtlich Farbe und Layout an diejenige der Seiten der Antragstellerin ebenfalls angelehnt hat. Die Mitglieder der Netzwerke der Antragstellerin sollen eben durch eine ganz ähnliche Benennung angelockt werden und sich gleich auf der Seite der Antragsgegnerin heimisch fühlen.

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