Klageschrift Facebook ./. studiVZ
Die Klageschrift in dem Verfahren der beiden Social Networkdienste Facebook und studiVZ findet man jetzt bei Justitia.com.
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Das Landgericht Köln hat in einem Urteil von 21. April 2008 entschieden, dass auch im virtuellen Raum urheberrechtliche Werke entstehen können, berichtet der Informationsdienst MIR. Bedingung dafür ist, dass diese diese dem Schutz einer der in $ 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind.
Der Streit drehte sich dabei um Ansprüche hinsichtlich eines virtuellen Modells des Kölner Doms. Das Landgericht kam dabei aber u.a. zu dem Ergebnis, dass die reine Bearbeitung von gelieferten Texturen auf Basis von Fotos, z.b. von der Domverwaltung, keine ausreichende persönliche Leistung darstellt, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Weiter führt das Gericht zum Thema “Second Life” aus:
Auch die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten neuartigen Ansichten, Blickwinkel und Perspektiven auf den virtuellen Kölner Dom und die Fenstertexturen begründen keine schöpferische Tätigkeit ihrer Geschäftsführerin. Insoweit folgt die Kammer dem durch eidesstattliche Versicherungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) belegten Vorbringen der Verfügungsbeklagten, dass die Betrachtung der erschaffenen virtuellen Gebäude und ihrer Einrichtungsgegenstände nicht durch den jeweiligen Ersteller des Gebäudes bzw. Gegenstandes ermöglicht wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Fa. M2 Labs als Betreiberin der Plattform “Second Life” die zugrundeliegende Software bereitstellt, mittels derer die Benutzer die virtuelle Welt entdecken und auch aus verschiedenen Blickwinkeln einsehen können. Auch in Veröffentlichungen zu Rechtsfragen virtueller Welten wird diese Ermöglichung beliebiger Perspektiven und Ansichten als Teil des vom Anbieter solcher Plattformen bereitgestellten Funktionsumfangs beschrieben, der für diesen Zweck leistungsstarke Rechner mit grafischer Software vorhält.
Insoweit kommt auch kein Schutz der durch die Fortbewegung im virtuellen Raum entstehenden beweglichen Bilder als Film- oder filmähnliches Werk, $ 2 Abs.1 Nr. 6 UrhG, in Betracht. Denn diese beweglichen Bilder werden allein durch die im Hintergrund arbeitende Computertechnik bewirkt, die aufgrund entsprechender Algorithmen die Blickwinkel auf die erstellten Gegenstände errechnet (sog. Rendering Engine). Aus demselben Grund scheidet eine Anwendung des $ 95 UrhG aus.