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Archiv für 22. Juli 2008

Holtzbrinck steigt in die Werbevermarktung ein

Mit einer Mehrheitsübernahme am Hamburger Online-Vermarkter Quarter Media GmbH steigt die Holtzbrinck Digital GmbH ins Vermarktungsgeschäft für Fremdseiten ein und ergänzt ihr Portfolio um den Bereich Onlinevermarktung von mittleren bis kleinen Special-Interest-Online-Angeboten.

Quarter Media ist ein Vermarkter für Online-Werbeflächen in Deutschland und auf Display-Advertising mit der Umsetzung von Site-Direct-, Channel- und Netzwerk-Kampagnen spezialisiert. Die Kernkompetenz des seit 2001 am Markt agierenden Unternehmens liegt in der Vermarktung von mittelgroßen High- und Special-Interest-Seiten. Mit den aktuell über 300 durch Quarter Media betreuten Werbeträgern kommt das Unternehmen insgesamt auf eine monatliche Gesamtreichweite von circa 14 Millionen Unique Users. Websitepartner sind zum Beispiel softonic.de, gamezone.de sowie skimagazin.de und ksc.de. Das Unternehmen hat 23 Mitarbeiter mit Hauptsitz in Hamburg und einer Vertriebsniederlassung in Düsseldorf. Diese beiden Standorte sowie die Mitarbeiter werden auch nach dem Einstieg der GvH Digital beibehalten.

Quarter Media wird künftig als eigenständige Geschäftseinheit in der Holtzbrinck Digital GmbH geführt. Geschäftsführer des Unternehmens bleiben die beiden Gründer Tibor Gaddum, der vor seiner Unternehmertätigkeit bereits u.a. bei Madsack und Gruner + Jahr beschäftigt war, und Oliver Lessing, der u.a. bei Springer & Jacoby tätig war und zusammen mit Tibor Gaddum bei DoubleClick arbeitete. Beide Geschäftsführer sind von Beginn des Online-Marktes an dabei und verfügen somit über ein hohes Maß an Expertenwissen.

Entscheidungsgründe zur Urheberabgabe für Multifunktionsgeräte / Stellungnahme des Bitkom

Der BGH hat die Entscheidungsgründe für seine Entscheidung bzgl. Multifuktionsgeräte veröffentlicht, die bereits aus dem Januar stammt. Im dem Urteil kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass für Multifunktionsgeräte die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist.

Der Urheber eines Werkes hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten wie beispielsweise Fotokopiergeräten. Nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage bestimmt sich die Höhe der Vergütung “ wenn nichts anderes vereinbart ist “ nach im Gesetz ausdrücklich genannten festen Vergütungssätzen. Danach ist beispielsweise für ein Gerät, mit dem bis zu zwölf Farbkopien je Minute hergestellt werden können, eine Vergütung von 76,70 € geschuldet.

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt sogenannte Multifunktionsgeräte, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes bis 31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät die in der bis Ende 2007 geltenden Fassung des Gesetzes festgelegte Vergütung zu zahlen hat.

Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof ist nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt, dass für Multifunktionsgeräte eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu zahlen ist, weil diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet werden. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie teilweise faxen können, ändert – so der BGH – nichts daran, dass sie in ihrer Kopierfunktion Fotokopiergeräten gleichstehen. Die Beklagte hatte ferner geltend gemacht, mit Multifunktionsgeräten würden, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur zu einem geringfügigen Anteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen hergestellt; ferner seien die Vergütungssätze im Verhältnis zum Gerätepreis unverhältnismäßig hoch. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass es nach der im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung keine Rolle spiele, inwieweit sich unter den Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien – wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke – befinden; auch der Gerätepreis sei danach für die Vergütungshöhe nicht von Bedeutung. Da das Gesetz die Gerätehersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es – so der BGH – allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart hoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber der Geräte abwälzen könnten. Davon könne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden – im Streitfall nicht anwendbaren – Neuregelung des $ 54a UrhG ist für die Vergütungshöhe maßgeblich, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen genutzt werden; die Vergütung darf den Hersteller der Geräte nicht unzumutbar beeinträchtigen und muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen.

Auch der Branchenverband BITKOM hat die Veröffentlichung der Urteilsgründe zum Anlaß genommen, eine Stellungnahme zu veröffentlichen.

Die vom BGH bestätigten Tarife für die preiswerten Multifunktionsgeräte seien genauso hoch wie die Abgaben für reine Kopiergeräte. Damit würden 70-Euro-Geräte genauso stark belastet wie Hochleistungskopierer für 1000 Euro. Bei Multifunktionsgeräten ist die Kopierfunktion aber nur eine von mehreren Produkteigenschaften. Multifunktionsgeräte würden in Privathaushalten überwiegend als Drucker eingesetzt.

Aktuell verhandelt BITKOM mit der VG Wort um eine Anpassung der Abgabenhöhe für Multifunktionsgeräte.

Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Tauschbörsen

Am Sonntag hat jat doe Frankfurter Allgemeine Zeitung einen Artikel über Tauschbörsen und Abmahnanwälte veröffentlicht. In der Ausgabe vom 20.07.2008sind aber zahlreiche Fehler vorhanden, die Irrtümer und Unkenntnis juristischer Laien weiter vertiefen könnten, wie die Kollege RA Siegfried Exner berichtet.

Der Kollege analysiert den Artikel und stellt die Aussagen in vielen Fällen richtig. Da dem Ganzen kaum etwas hinzuzufügen ist, sei allen diese Abhandlung ans Herz gelegt.