Archiv für 21. Juli 2008
Der Chaos Computer Club aus Hamburg hat in einer 39seitigen Stellungnahme die Abschaffung des Hackerparagraphen $ 202c StGB gefordert. Im Ergebnis resümiert der CCC, dass $ 202c StGB ungeeignet sei und sogar dem geplanten Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufe.
Aus dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ergibt sich nach Ansicht des CCC, dass jeder die eigenen Computersysteme auf Sicherheitslücken testen können muss. Dazu ist der Besitz, das Testen, der öffentliche Informationsaustausch und die Weiterentwicklung von sog. Hackertools zwingend notwendig. Das Risiko eines Ermittlungsverfahrens gegen diejenigen, die Sicherheitslücken finden oder erforschen, hat sich mit dem Inkrafttreten des $ 202c StGB weiter verstärkt. Im Ergebnis geht die freiwillige Preisgabe entdeckter Sicherheitsprobleme deutlich zurück. Die Kriminalisierung des Umgangs mit Schadsoftware durch den $ 202c führt daher zu einer verschlechterten Situation für die IT-Sicherheit in Deutschland. Sicherheitsforscher und -unternehmen können Leistungen nicht mehr erbringen, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.
Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. “Lion”, “KIT KAT” und “NUTS”) eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. “N-Screen”) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.
Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten “ so der Bundesgerichtshof “ auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40Â Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.
Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.
Das Holtzbrinck-Wagnis und AGOF/IVW Leittier StudiVZ wird von dem amerikanischen Konkurrenten Facebook verklagt. Die Social Community Plattform, an der beispielsweise auch die Samwe Brüder mit ihrem European Founders Club beteiligt sind, sei eine Abkupferung von Facebook, ist auf 116 Seiten Klageschrift zu lesen, die Facebook bei einem Bezirksgericht in San Jose eingereicht hat.
Zusätzlich soll StudiVZ unerlaubterweise auch auf die Computersystem von Facebook zugegriffen haben.
StudiVZ, dem die Klageschrift bislang nicht zugestellt wurde, will diese zwar nicht kommentieren, hat aber bereits reagiert und am Landgericht Stuttgart Feststellungsklage eingereicht, dass die erhobenen Vorwürfe unrichtig sein.
Zu den Erfolgsaussichten einer Klage möchte ich mich einmal nicht äußern, dieser Screenshot dürfte in diesem Zusammenhang aber durchaus interessant sein. Am Ende dürfte es sich aber sowieso nur um ein Pokerspiel handeln, um Holtzbrinck einen Verkauf schmackhaft zu machen!