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Archiv für 8. Juli 2008

Zur Störerhaftung eines WLAN-Betreibers; noch schwerere Zeiten für Tauschbörsenabmahner?

Eine der umstrittensten Fragen aktuell ist die, ob der Betreiber eines Wireless Lan für rechtswidrige Handlungen Dritter zu haften hat. Das OLG Frankfurt hat dazu jetzt eine Entscheidung getroffen. Danach soll der Betreiber erst nach Kenntniss konkreter Mißbrauchsfälle haften und nicht schon wegen der abstrakten Gefahr.

Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden.
Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man – wie ein Teil der Rechtsprechung – eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers – z.B. für Familienangehörige – annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.

Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.

Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema bleibt also abzuwarten und ist langsam wohl dringend nötig. Desweiteren dürfte es nunmehr in Zukunft spannend werden, ob dieses Urteil zu einer “Generalausrede” für Tauschbörsennutzer werden dürfte oder überhaupt nur eine Rolle spielen kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass zum angemahnten Zeitraum keine Computeraktivität des W-Lan Nutzer stattgefunden hat.

Google Analytics im Visier deutscher Datenschützer

Google Analytics ist in die Aufmerksamkeit deutscher Datenschützer gelangt.  Google analysiert mit Hilfe von Analytics Nutzungsdaten und übermittelt statistische Auswertungsergebnisse an den Webseitenbetreiber sowie natürlich an sich selbst. Mit Hilfe von Cookies kann Google dabei Nutzungsdaten verschiedener Webseiten zu einem Profil zusammenfügen. Während ein Webseitenbetreiber nur žseineœ Besucher sieht, hat Google Kenntnis aller Analytics-basierten Webseiten, die der Nutzer besucht hat. Google kann die so erlangten Nutzungsdaten für weitere eigene Auswertungen verwenden.

Eine Zusammenführung mit Nutzungsdaten mit denen anderer Google-Dienste ist möglich und wird generell von Google bestätigt. Dadurch hat das Unternehmen die Möglichkeit, über Surfer im Internet detaillierte Nutzungs- und Interessenprofile zu erstellen und diese vor allem für Werbezwecke zu verwenden. All dies erfolgt regelmäßig ohne das Wissen der Betroffenen. Nur in wenigen Fällen wird von den Webseitenbetreibern überhaupt darauf hingewiesen, dass dieses Werkzeug im Einsatz ist und eine Übermittlung der Daten zu Google in den USA oder anderswo erfolgt. Damit wird von den Webseitenbetreibern regelmäßig gegen Datenschutzrecht verstoßen. Den Nutzenden ist nicht bewusst, geschweige denn, dass sie hierin eingewilligt hätten, dass ihre personenbeziehbaren Daten zur Erstellung von Nutzungsprofilen an den internationalen Konzern übermittelt werden.

Dies hat den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein veranlasst, hierzu eine Prüfaktion durchzuführen. Gemäß einem Bericht von futurezone.at haben über 80% aller gut besuchten Webseiten in Österreich und in Deutschland Google Analytics eingebaut. Google  wurde von den beiden Landesdatenschutzbehörden aufgefordert, mitzuteilen, welche Unternehmen des jeweiligen Bundeslandes das Analysewerkzeug einsetzen. In einer ersten Stichprobe wurden Betreiber ausfindig gemacht und um Stellungnahme gebeten bzw. aufgefordert, dieses Werkzeug nicht mehr weiter zu nutzen.

Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD: “Wir waren verblüfft und schockiert, wie weit Google Analytics auch in Schleswig-Holstein verbreitet ist. Renommierte Medien- und Internetunternehmen gehören zu deren Nutzern ebenso wie viele  Anbieter aus der Tourismus- und der Dienstleistungsbranche; ja politische Parteien, öffentliche Stellen des Landes und Hochschulen setzen den kostenlosen, aber datenschutzwidrigen Service ein. Den meisten Betreibern dürfte nicht vollständig bewusst sein, dass sie mit dem Einsatz von Google Analytics einen Service in Anspruch nehmen, bei dem
Daten in die USA übermittelt werden, die dort umfassend ausgewertet und genutzt werden, und dass dies die Datenschutzrechte der Webseitenbesucher verletzt.” Weichert geht davon aus, dass die meisten Webseitenbetreiber des Landes, wenn sie jetzt auf die Rechtslage hingewiesen werden, die Datenübermittlung ohne ausreichende Information der Nutzer umgehend einstellen werden.

Ob ein Webseitenanbieter Google Analytics verwendet, kann ein Internet-Nutzer selbst feststellen. Was er hierzu tun muss bzw. wie er verhindern kann, dass über ihn von Google personenbeziehbare Nutzungsprofile erstellt werden, erläutert das ULD in einer ausführlichen Hilfestellung. Dies sowie die Schreiben, mit denen sich das ULD an die Webseitenbetreiber und an Google gewandt hat, findet man hier.


Versandhandel trotz Konsumflaute so stark wie nie

Trotz schwieriger Konsumstimmung in Deutschland verzeichnet die Versandhandelsbranche steigende Umsätze in diesem Jahr. Das geht aus der aktuellen Verbraucherbefragung žDistanzhandel in Deutschlandœ von TNS Infratest hervor, die der Bundesverband des Deutschen Versandhandels auf seiner Jahrespressekonferenz vorgestellt hat. Demnach steigt der Versandhandelsumsatz im Vergleich zum Vorjahr um 3,7 Prozent auf rund 28,6 Mrd. Euro (2007: 27,6 Mrd. Euro). Der Anteil des Versandhandels am Einzelhandel erhöht sich auf 7,2 Prozent (Vorjahr: 7,0 Prozent). žDer Wachstumsmotor Internet läuft weiter auf Hochtourenœ, sagt bvh-Präsident Rolf Schäfer. Der Onlinehandel mit Waren legt im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent auf insgesamt 13,4 Mrd. Euro (Vorjahr: 10,9 Mrd. Euro) Umsatz zu und übertrifft damit die Erwartungen. Für Verunsicherung in der Branche sorgt ein aktuelles Gesetzesvorhaben zur Novellierung der Bonitätsprüfung.

žDer Versandhandel wird in diesem Jahr mehr als doppelt so stark wachsen wie es für den Einzelhandel als Ganzes erwartet wirdœ, so Schäfer, žder Zuwachs kommt aber nur sehr bedingt aus dem klassischen Versandhandel, sondern vielmehr von den neueren Vertriebsformen und den neu hinzukommenden Unternehmen.œ Der meiste Umsatz wird nach wie vor von den Versendern mit parallelem Katalog- und Internetangebot (Multi-Channel-Versender) erwirtschaftet. Ihr Umsatz geht jedoch um 4,6 Prozent auf 16,6 Mrd. Euro (Vorjahr: 17,4 Mrd. Euro) zurück. Die reinen Internetversender legen dagegen um 38,6 Prozent auf rund 4,5 Mrd. Euro (Vorjahr: 3,3 Mrd. Euro) zu. Der Umsatz der žEbay-Powersellerœ sinkt um 16,9 Prozent auf 2,08 Mrd. Euro (Vorjahr: 2,50 Mrd. Euro). Neben den žTeleshopping-Versendernœ, die ihren Umsatz um 16 Prozent auf rund 1,2 Mrd. Euro steigern, können sich auch die žVersender mit Heimat im Stationärhandelœ (+111 Prozent auf 1,4 Mrd. Euro) und die Hersteller-Versender (+46,8 Prozent auf 0,74 Mrd. Euro) über ein Umsatzplus freuen.

52,0 Mio. Deutsche (Vorjahr: 52,4 Mio.) sind regelmäßige Versandhandelskunden. 9,4 Mio. Menschen (18 Prozent) gehen mindestens einmal im Monat per Katalog, Internet oder Fernseher auf Einkaufsbummel. Jeweils 27 Prozent der Kunden nutzen den Versandhandel mindestens einmal im Quartal bzw. einmal im Halbjahr. Pro Kopf der Bevölkerung (82,5 Mio.) geben die Deutschen bei jeder Bestellung den Rekordwert von 346 Euro (Vorjahr: 335 Euro) aus. Frauen kaufen mit rund 17,8 Mrd. Euro (Vorjahr: 17,0 Mrd. Euro) für rund eine Dreiviertelmilliarde mehr im Versandhandel ein als im Vorjahr. Die Männer geben insgesamt 10,8 Mrd. Euro (Vorjahr: 10,6 Mrd.) aus.

žBekleidung, Textilien und Schuheœ sind weiterhin unangefochten die umsatzstärkste Warengruppe. Auf sie entfallen rund 13,4 Mrd. Euro des Branchenumsatzes. Das ist ein Plus von 8,2 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert (12,4 Mrd. Euro). Die Umsätze mit žMedienœ gehen dagegen leicht um 0,7 Prozent auf rund 2,86 Mrd. Euro (Vorjahr: 2,88 Mrd. EURO) zurück, während žUnterhaltungselektronik und Elektronikartikelœ um 2 Prozent auf 2,10 Mrd. Euro Gesamtumsatz zulegen (Vorjahr: 2,06 Mrd. Euro). Insgesamt rückläufig ist das Geschäft mit Medikamenten (-4,9 Prozent auf rund 450 Mio. Euro Umsatz). Die Gründe dafür sieht Schäfer in den unbegründeten aber anhaltenden Forderungen nach einem Versandhandelsverbot mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, die Verunsicherung bei den Verbrauchern verursachen.

61 Prozent der Versandhandelskäufe werden von den Kunden per Überweisung beglichen. Bei der Häufigkeit von Bezahlverfahren folgt der Bankeinzug mit 17 Prozent auf dem zweiten Platz. Beide Bezahlwege zusammengenommen können die Kunden bei rund 80 Prozent aller Käufe zeitversetzt bezahlen und damit vom beliebten Service žKauf auf Rechnungœ profitieren. In diesem Zusammenhang äußerte Schäfer Bedenken an dem aktuellen Gesetzesvorhaben zur Reform der Bonitätsprüfung: žDer von Kunden geschätzte und von Verbraucherverbänden geforderte Kauf auf Rechnung ist nur möglich, weil es mit Hilfe mathematischer Verfahren gelingt, Ausfallrisiken im Vorfeld schnell und zuverlässig einzuschätzen. Nicht ohne Grund sagen wir daher, dass die Gesetzesänderung bei der Offenlegung unternehmensinterner Verfahren zu weit geht und in Bezug auf die Dokumentationspflichten für Unternehmen zu umfangreich ist.œ

Die Gesamtausgaben der Deutschen im Internet für Waren und Dienstleistungen steigen in diesem Jahr um 15 Prozent auf 19,3 Mrd. Euro. Davon entfallen 13,4 Mrd. Euro (Vorjahr: 10,9 Mrd. Euro) auf den stark wachsenden Onlinehandel mit Waren und 5,9 Mrd. Euro (Vorjahr: 5,9 Mrd. Euro) auf Umsätze mit digitalen Dienstleistungen (Umsätze mit Handy-Klingeltönen, Downloads von Computerprogrammen, MP3- und Video-Dateien, Tickets für Sportveranstaltungen, Konzerte und Kinofilme oder Online-Übernachtungsbuchungen bzw. Fahrkartenkäufe).

Nach wie vor schauen 73 Prozent aller Onlinekäufer vor der Bestellung in den Katalog des jeweiligen Anbieters. Daher sagt Schäfer: žDie Zukunft des Versandhandels ist online und hat gleichzeitig ein gedrucktes Fundament. Der Versandhandel wird immer mehr zum Onlinehandel, welcher der Branche und dem E-Commerce im Allgemeinen steigende Umsätze sichert.œ

Amtsgericht München gibt Stefan Niggemeier bei der Frage der Störerhaftung in Foren Recht

Das Amtsgericht München hat bei der Frage der Störerhaftung in Foren bzw. Blogs dem Urteil des Landgericht Hamburg widersprochen und kam nach einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrechten zu der Meinung, dass der Journalist Stefan Niggemeier nicht gegenüber der Callactive GmbH haftbar zu machen ist.

Die genauen Hintergründe kann man hier nachlesen.

Das Gericht teilt die Auffassung der Kläger, dass eine Prüfungspflicht auch im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der den streitgegenständlichen Artikel betreffenden Kommentare bestand. Der streitgegenständliche Artikel ist bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert. Aufgrund der bereits vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ähnlichem Thema war dem Kläger bekannt, dass Artikel in diesem Bereich geeignet sind, eine hitzige Diskussion auszulösen, in der auch Kommentare zu erwarten sind, die das noch zulässige Maß überschreiten. Den Beklagten traf daher die Pflicht, die Kommentare des konkreten Artikels laufend zu überwachen [...]

Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht.
Auch bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Forenbetreiber zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen, da die Frage, ob ein Kommentar erst nach einer Vorab-Zensur veröffentlicht werden darf, auch die geschützte Meinungsfreiheit betrifft. Hierbei ist zu bedenken, dass zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, man darf gespannt sein, was das Landgericht München zu der Thematik beitragen wird, ebenso wie wohl die Entscheidung des OLG Hamburg ausfallen wird.

Markenrecherche-Portal Tulex.de kooperiert mit Plattform für Domainhandel

Das Onlineportal für Markenrecherchen tulex.de kooperiert mit der internationalen Domain-Handelsbörse Sedo. Das Portal hat die vollautomatisierte Online-Markensuche von Tulex in seine Website eingebunden.

Tulex bietet einen žRund-um-Serviceœ zum Markenrecht. Die Produkte sind nach dem Baukasten-Prinzip aufeinander abgestimmt und begleiten den Kunden von der Markenrecherche, über die Registrierung der eigenen Marke, bis zum kontinuierlichen Markenmonitoring.

Sedo bietet derzeit etwa 11,5 Millionen Domains zum Verkauf an. Schwerpunkte der Plattform sind der Verkauf, die Vermittlung sowie das žParkenœ von Domains. Zusätzliche Dienstleistungen wie die Domainbewertung und der umfassende Service rund um Domains machen Sedo zum Komplett-Dienstleister.

Mit der Kooperation möchte tulex.de dem fehlenden Know-How und Interesse für das Thema Markenrecht bei vielen Domaininhabern entgegen wirken. Gerade Start-Ups und Kleinunternehmen haben oftmals zu wenig Zeit, um sich über Markenrechte Gedanken zu machen. Um kostspielige Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen zu vermeiden und zugleich Verlustgeschäfte durch Marken-Trittbrettfahrer zu verhindern, ist ein žVorsorge-Paketœ, wie es Tulex anbietet, unerlässlich.

Tulex bietet eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche, die auch Marken findet, die in fremden Sprachen einen ähnlichen Wortklang haben. Die hohe Qualität der Suchleistung sorgt für eine sehr gute Sortierung der Treffer. Außerdem wird nicht nur in der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes, sondern auch auf internationaler Ebene nach den für Deutschland relevanten Marken recherchiert.