Noch Newsletter mit einfachen Opt-In im Betrieb? Selber schuld!
So oder so ähnlich muss langsam der anwaltliche Rat ausfallen. Nach diesem Urteil aus Berlin, hat sich auch das Amtsgericht Burgwedel der inzwischen wohl herrschenden Meinung angeschlossen, dass ein Newsletter, der an eine Emailadresse verschickt wurde, die lediglich mit Hilfe des Opt-In Verfahrens gesammelt wurde, abmahnfähig ist.
Interessant an dem Urteil des Amtsgerichtes Burgwedel ist eigentlich nur, dass der Streitwert auf nur 500 Euro gesetzt wurde, da laut dem Gericht nur eine geringe Beeinträchtigung vorliege und dass als Anwaltskosten nur eine 0,65 Gebühr in gerechtfertig sein, was somit 54 Euro macht – wohlgemerkt trotz des Umstandes, dass der Kläger (also der Empfänger der Email) als Rechtanwalt tätig ist und der BGH im Dezember 2006 geurteilt hat, dass in einem solchen Fall gar keine Gebühr anfällt.
Insgesamt gilt jedoch langsam: Auf Double-Opt-In umstellen!