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Archiv für 4. Juli 2008

Handel mit “gebrauchten” Softwarelizenzen rechtswidrig?

Der Handel mit “gebrauchten” Softwarelizenzen für Einzelplatzlizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte ist rechtswidrig, das bestätigte das Oberlandesgericht München am 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) und bestätigte damit das Landgericht München darin, dem Erschöpfungsgrundsatz für Downloadsoftwarelizenzen eine Abfuhr zu erteilen.

Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH aus München. usedSoft ist auf den Handel mit “gebrauchten” Softwarelizenzen spezialisiert – Nutzungsrechte werden vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte verkauft. Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht München bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass dies eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt, was durch das Urteil des Landgerichts München I im Hauptsacheverfahren im vergangenen Jahr bestätigt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen..

Die Nichtzulassung der Revision begründete das Oberlandesgericht damit, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH bedürfe. Hiergegen kann usedSoft Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen. Das Oberlandesgericht führte in seinem Urteil ferner aus, dass der Vertrieb von “gebrauchten” Einzelplatzlizenzen (im Gegensatz zu Lizenzen für Client-Server Anwendungen) und der Vertrieb von “gebrauchten” Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers ebenfalls nicht zulässig sei.

Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß $ 34 Abs. 1 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne. Nichts anderes gelte für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, d. h. von Oracle.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung türkischer Interpreten

Neben Hörspielen, Pornos und Char-MP3s sind jetzt auch türkische Interpreten im Trend und Personen, die diese Songs tauschen damit ins Visier von Abmahnanwälten geraten. Im Detail mahnt die Kanzlei Demirci & Dr. Nal im Auftrag des türkischen Musikverbandes nutzer von Tauschbörsen ab, die dabei einen Streitwert bis zu 3 Millionen Euro und somit 5stellige Anwaltskosten zuzüglich Schadensersatz geltend machen.

Anwaltliche Beratung sei daher in einem solchen Fall, aber nicht nur dabei, besonders angeraten.

Teut Weidemann spricht im Chaosradio über die Computerspielebranche

Ein interessantes Interview des Podcastradios des Chaos Computer Clubs mit Spieleentwicklerurgestein Teut Weidemann fiel vor kurzem in die Hände und da es vom 21. Juni ist, ist es auch noch recht aktuell. Teut Weidemann ist seit Anfang der 80er Jahre eine treibende Kraft in der deutschen Computerspielebranche und war aktiv an Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung von Computerspielen beteiligt.

Für Juristen interessant dürfte die Passage über die Entwicklung der frühen Szene in den 80er Jahren und die Bedeutung des Crackens und freien Kopierens der Software-Titel, das Aufkommen der “Demos” durch Cracker sein aber auch die Auswirkungen von Raubkopien auf den Spielemarkt, Online-Aktivierung von Spielen und die Auswirkungen der Killerspieldebatte auf die Spieleindustrie und ihre Positionierung in der Frage um Copyright-Verfolgung und Softwarepatente.

Nicht uninteressant ist aber auch die Erforschung der Hintergründe zum Niedergang der Atari VCS Konsole, dem Aufstieg von Nintendo und die Wiedergeburt des Spielekonsolen-Geschäfts, dem “Pinball” als Vorläufer der Arcade-Spielekonsolen, den aktuellen Produktions- und Lizenzmodellen und Approval-Prozesse der heutigen Spielekonsolen-Hersteller, der Verdrängung der Home-Computer durch Spielekonsolen in der 90er-Jahren, neuen Bedienkonzepte und der Wii Remote.

Wer an Business Development-Ausführungen interessiert ist, dürfte die Passage spannend finden, in der Kalkulationsprinzipien der Konsolenhersteller, die Schwierigkeiten bei der Programmierung von Multi-Core-Systemen, die Zukunft der Konsolen als “Home Theatre”, Vor- und Nachteile der aktuellen Konsolensysteme, wie Microsoft den Spielemarkt angeht, die aktuellen Trends bei den Spielekonzepten, Augmented Reality in Zusammenhang mit GPS, die Bedeutung des iPhones für den Telefon- und Handheld-Spielekonsolen-Markt, die Grafik des iPhone, wieviel Zeit, Leute und Geld man braucht, um ein Spiel zu entwickeln, Browser-Games und Micropayment innerhalb von Spielen betrachtet werden.

Wer alles anhören möchte, muss sich aber satte 2:45 Zeit nehmen, wird dann aber auch viel über die Spieleindustrie erfahren

Zum Interview

Wer das Interview herunterladen möchte, um es später anzuhören, besucht bitte direkt das Chaos Radio.

Der Bayerntrojaner ist da…

… und damit ist nicht Edmund Stoiber gemeint, der versucht dieses mal unbemerkt in die Bundespolitik einzudringen.

Vielmehr handelt es sich um die Legalisierung der Onlinedurchsuchung in Bayern, bei der die Süddeutschen einen beachtenswerten Endspurt hingelegt haben und somit den Bund übertrumpfen. Der neue Art. 34d des Bayerischen Polizeiaufgabengesetz erlaubt jetzt den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten des Nutzers zu erheben, wenn eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht.

Die Herren in Karlsruhe werden somit weiter beschäftigt, denn Verfassungsbeschwerden wurden seitens der Opposition im Bayerischen Landtag bereits angekündigt und die SPD schmettert daher plakativ, dass die Regierung nichts aus den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes gelernt habe.

10tacle: Neues Geld durch Wandel- und Teilschuldverschreibung

Obwohl die Unternehmenszahlen für 2007 der 10tacle Studios AG immer noch nicht vorliegen, machen die Darmstädter mit einer weiteren Ad-hoc Meldung auf sich aufmerksam.

Der Vorstand der 10tacle studios AG  hatdemnach mit Beschluss vom 3. Juli 2008 und Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tage die Ausgabe von 2.049.184 Teilschuldverschreibungen im Rahmen einer Nullkoupon-Wandelanleihe zum Ausgabebetrag von EUR 1,08 je Teilschuldverschreibung beschlossen.

Der Gesamtausgabebetrag dieser Wandelanleihe wird demnach EUR 2.213.119 betragen. Die  Teilschuldverschreibungen werden den Aktionären im Rahmen eines Bezugsangebotes dergestalt angeboten, dass jeweils 3 Aktien der Gesellschaft zum Bezug einer Teilschuldverschreibung berechtigen.

Ferner hat der Vorstand der Gesellschaft am 3. Juli 2008 mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tage eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus Genehmigten Kapital über EUR 3.073.775 beschlossen. Der Ausgabebetrag je Aktie soll EUR 1,30 betragen. Den Aktionären der Gesellschaft werden die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Bezugsangebotes zur Zeichnung angeboten. Der Gesamtausgabebetrag dieser Kapitalerhöhung beträgt demnach EUR 3.995.907. Der Gesamtemissionserlös beider Maßnahmen beträgt somit EUR 6.209.026.

Durch den Emissionserlös sollen die Liquiditätsengpässe der Gesellschaft beseitigt und Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Nicht nur aufgrund des Umstandes, dass vor kurzem Gründer und Vorstand Michel Pes seinen Hut nahm, sondern auch da die urprünglich geplante Übernahme des Berliner Publishers “The Games Company” rückgängig gemacht wurde und im März eine Gewinnwarnung ausgegeben wurde, ist Anlegern aber zu Vorsicht geraden.

Faxnummer ist keine Pflichtangabe im Fernabsatzgeschäft

Wie das Oberlandesgericht Hamburg im Juni entschied, gehört die Faxnummer nicht zur Pflichtangabe bei einem Fernabsatzgeschäft.

Aus den Gründen zum Misserfolg einer sofortigen Beschwerde in eben dieser Sache:

Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine – schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte – Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. $ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das žklare und verständliche Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem žeingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (ž¦ also z. B. ¦) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei (ž¦ zusätzlich können angegeben werden ¦ bei Gestaltungshinweisen).

Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.

Keine Haftung für Meinungsäußerung Dritter

Das Amtsgericht Hamburg hat am 24. Juni entschieden, dass ein Blogbetreiber für die Meinungsäußerungen Dritter nicht haftet, es sei denn, sie überschreitet die Grenze zur Schmähkritik.

Aus der Begründung:

Nach allgemeiner Ansicht sind rufschädigende Äußerungen jedoch nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Das ist erst der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW2003, 2764; 1991, 95; 1993. 1462; 1995, 3304). Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik wird wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts lediglich unter besonders restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen überschritten. Der Begriff der Schmähkritik ist deshalb stets eng auszulegen. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.

Todesstrafe wegen Hacking und Phishing?

…so mancher Geprellter mag laut “Sicher!” aufschreien, aber in Europa sind wir zum Glück noch nicht so weit. Im Iran wird im Parlament jedoch gerade über eine derartige Gesetzesnovelle diskutiert. Aber, ich gebe zu etwas reißerisch formuliert zu haben, es geht den Mullahs wohl weniger um die in der Überschrift angesprochenen wirtschaftlichen Verbrechen, von denen wir Europäer heimgesucht werden, sondern um das Werben für Korruption, Prostitution oder Gotteslästerung.

Auch feministische Webseiten stehen weiter im Fandungsvisier der Strafverfolgungsbehörden im Iran und unterliegen strengen Zensurregeln.