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Onlinehändler ist für Preise in Preissuchmaschine verantwortlich

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Onlinehändler für die Preise in einer Preissuchmachine verantwortlich ist und bei diesem “Werben” insbesondere an die Vorgaben der Preisangabenverordnung gebunden ist. Der Werbende ist insoweit voll verantwortlich dafür, dass seine Werbung bzw. Angebote den rechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt vor allem auch für die korrekte Angabe von Versandkosten, zu deren Angabe der Händler nach $ 1 II PAngV verpflichtet ist. Versandkosten müssen dabei bereits dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein. Eine Angabe erst nach Einlegen der Ware in den “virtuellen Warenkorb” genügt den Anforderungen des $ 1 Abs. 6 PAngV nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht.

Folgerichtig entschied das OLG, dass eine irreführende Werbung i.S.v. $$ 5, 3 UWG vorläge, wenn es aufgrund einer nachträglichen Preisänderung durch den Werbenden zu einer Abweichung des tatsächlichen von dem in einer Preissuchmaschine angegeben Preis kommt. Insbesondere liegt die Verantwortlichkeit nach $ 8 Abs. 2 UWG vor. Wird eine Preisangabe ohne Liefer- und Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so sei die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nämlich nicht gewährleistet.

Ein begrüßenswertes Urteil, nimmt doch die Flut an Preissuchmaschinen ständig zu. Spannend könnte es jedoch in Zukunft werden, wenn die Preissuchmaschine nicht mit Daten der Händler gefüttert werden, sondern diese sich die Daten selber sucht, der Händler nach einer Preisänderung aber Kenntnis davon hat, dass eine Suchmaschine jetzt falsche Preise listet.

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