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Archiv für 3. Juli 2008

Japanische Wissenschaftler entwickeln Super-DVD

Japanische Wissenschaftler haben ein Verfahren zu Herstellung einer Super-DVD vorgestellt, mit dem bis zu 42 GB auf eine einzige DVD gespeichert werden können. Auch für CD’s soll das Verfahren anwendbar sein, bei dem v-förmige statt flache Vertiefungen auf der Oberfläche des Speichermediums verwendet werden.

Detailierte Informationen gibt es hier.

GVU: Ebay Chefjurist Matthias Leonardy neuer Geschäftsführer

Matthias Leonardy ist nach einer Ad-Hoc Meldung neuer Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Leonardy werde zum 15. August sein Amt in Hamburg antreten, teilte die GVU mit. Der 45-jährige Wirtschaftsanwalt arbeitete zuvor beim Internetauktionshaus Ebay, wo er seit 2004 die deutsche Konzernrechtsabteilung leitete. Weitere Erfahrung sammelte als Chefsyndikus des Mainzer Netzbetreibers PrimaCom und als Government Affairs Direktor des Telekommunikationsausrüsters Lucent Technologies.

Die GVU ist eine von den Unternehmen und Verbänden der Film- und Unterhaltungssoftware-Wirtschaft getragene Organisation. Ihre Aufgabe besteht im Aufdecken von Verstößen gegen die Urheberrechte ihrer Mitglieder und in der Mitteilung dieser Verstöße an die Strafverfolgungsbehörden.

OLG Köln: Spickmich.de ist zulässig

Nach dem heute im Hauptsacheverfahren verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums Spickmich.de im Klagewege verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten wie Name, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen .

Damit ist die Lehrerin erneut vor dem Oberlandesgericht unterlegen, nachdem derselbe Senat bereits am 27.11.2007 ihre Berufung im vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen hatte. Das heute verkündete Urteil bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang und liegt auch in seiner Begründung auf der bereits im November vorgezeichneten Linie.

Auf “Spickmich.de” können Schüler ihre Lehrer zu verschiedenen Kategorien benoten, etwa zu “fachlich kompetent,” “gut vorbereitet,” “faire Noten” etc., aber auch zu “cool und witzig,” “menschlich” oder “beliebt.” Die klagende Lehrerin hatte damals im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie im Mai 2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragte und nach deren Ablehnung ihre Ansprüche im “normalen” Klageverfahren weiterverfolgte, wobei sie einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machte.

In der Begründung des heutigen Urteils führt der Senat aus, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals “spickmich.de” stellten Werturteile dar, so dass das Forum dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfalle. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie “guter Unterricht”, “fachlich kompetent”, “motiviert”, “faire Noten”, “faire Prüfungen” und “gut vorbereitet” gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Bei seiner Abwägung hat der Senat erneut berücksichtigt, dass auf “spickmich.de” gerade kein “uneingeschränkt öffentliches” Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen und Bewertungen der Lehrer könnten nicht über Internet-Suchmaschinen ermittelt werden, sondern würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgerufen werden dürften. Die Gefahr von Manipulationen der Bewertung erachtet der Senat angesichts der Zugangskriterien und weiterer Sicherungen als gering. Auch die mehr personenbezogenen Bewertungen zu den Kriterien “cool und witzig”, “menschlich”, “beliebt” und “vorbildliches Auftreten” seien letztlich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal “cool”, dem der Begriff “peinlich” gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium des Internets immanent. Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen ebenfalls den Schutz des Art. 5 des Grundgesetzes. Auch im schulischen Bereich liege aufgrund des Über- Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler nahe, dass letztere bei Veröffentlichung ihres Klarnamens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung verzichten würden, was der Freiheit des durchaus wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zuwiderlaufe.

Auch die – korrekte – Einstellung von Zitaten der Lehrerin im Bewertungsmodul sei ähnlich wie deren Wiedergabe in Schülerzeitungen erlaubt. Zitate der bewerteten Lehrer würden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handele sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen seien.

Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Es handele sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders sensible Daten; diese seien zudem aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule entnommen worden.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung für erforderlich hält.

Wellington Partners investiert bei Game Duell

Die Berlin Plattform für Onlinespiele GameDuell hat mit Wellinton Partners einen neuen Investor gefunden. Stattliche 11 Millionen Euro investiert das paneuropäische Venture-Capital-Unternehmen, das beispielsweise auch an der Businessplattform Xing beteilt ist, somit in die Gamebranche.

Das Geld soll nach Unternehmensangaben in die internationale Expansion investiert werden.

Die bereits 10 Millionen Mitglieder von GameDuell messen sich online in Turnieren bei Geschicklichkeitsspielen wie Solitaire, Skat, Quiz, Sudoku, Billard und Dart. Die Spiele sowie die Community-Platform werden von GameDuell selbst entwickelt und mit sämtlichen Funktionalitäten betrieben. Derzeit gewährleisten rund 80 Mitarbeiter des Berliner Unternehmens einen reibungslosen Spielbetrieb, wobei eine Verdoppelung der Mitarbeiterzahl in den nächsten Monaten geplant ist.

In einer ersten Finanzierungsrunde beteiligten sich 2004 übrigens schon Holtzbrinck Ventures sowie Burda Digital Ventures an GameDuell.

Verfassungsbeschwerde gegen das neue Urhebergesetz

Wie der Kollege Dr. Bahr meldet haben die Filmschaffenden, Andres Veiel und Rolf Schübel, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben, um gegen das neue Urhebergesetz vorzugehen, welches nach ihrer Meinung massive Nachteile für alle Kreativen mit sich bringe. Vertreten werden sie dabei von Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts aus der Kanzlei Dr. Bahr.

Inbesondere greifen die beiden Beschwerdeführer $ 31 IV UrhG a.F. an wodurch mit $ 31a UrhG die vertragliche Einräumung neuer, unbekannter Nutzungsarten möglich wird, worin ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG gesehen wird.

Zu dem aktuellen Stand der Verfassungsbeschwerde, gibt es auch ein Blog unter /www.freiheit-fuer-kreative.de.Die gesamte Verfassungsbeschwerde kann man hier herunterladen, so der Server wieder funktioniert.

Onlinehändler ist für Preise in Preissuchmaschine verantwortlich

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Onlinehändler für die Preise in einer Preissuchmachine verantwortlich ist und bei diesem “Werben” insbesondere an die Vorgaben der Preisangabenverordnung gebunden ist. Der Werbende ist insoweit voll verantwortlich dafür, dass seine Werbung bzw. Angebote den rechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt vor allem auch für die korrekte Angabe von Versandkosten, zu deren Angabe der Händler nach $ 1 II PAngV verpflichtet ist. Versandkosten müssen dabei bereits dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein. Eine Angabe erst nach Einlegen der Ware in den “virtuellen Warenkorb” genügt den Anforderungen des $ 1 Abs. 6 PAngV nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht.

Folgerichtig entschied das OLG, dass eine irreführende Werbung i.S.v. $$ 5, 3 UWG vorläge, wenn es aufgrund einer nachträglichen Preisänderung durch den Werbenden zu einer Abweichung des tatsächlichen von dem in einer Preissuchmaschine angegeben Preis kommt. Insbesondere liegt die Verantwortlichkeit nach $ 8 Abs. 2 UWG vor. Wird eine Preisangabe ohne Liefer- und Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so sei die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nämlich nicht gewährleistet.

Ein begrüßenswertes Urteil, nimmt doch die Flut an Preissuchmaschinen ständig zu. Spannend könnte es jedoch in Zukunft werden, wenn die Preissuchmaschine nicht mit Daten der Händler gefüttert werden, sondern diese sich die Daten selber sucht, der Händler nach einer Preisänderung aber Kenntnis davon hat, dass eine Suchmaschine jetzt falsche Preise listet.

Caroline Prinzessin von Hannover scheitert beim BGH

Caroline Prinzessin von Hannover hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte  Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Klage abgewiesen. Als Ergebnis der gebotenen erneuten Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aufgestellten Grundsätzen müsse das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandete Artikel befasse sich – wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt habe – damit, dass auch “die Reichen und Schönen” ein gewandeltes Konsumverhalten zeigten und nicht genutzte Immobilien vermieteten, hier für 1.000 US-Dollar täglich. Das könne zu einer Debatte von öffentlichem Interesse führen. Dies gestatte die Beifügung des Fotos der Klägerin auch ohne deren Einwilligung.

adTunes: Kostenloser Musikdienst – durch Werbung finanziert

Eines der weltweit ersten Musikportale, das legale und kostenfreie Musik für den Nutzer zur Verfügung stellen will, startet in Deutschland in die Private Beta Phase. Die ersten 100.000 Nutzer erhalten jetzt über www.adtunes.de Zugang. Der Dienst will schon sehr bald die erste, wirklich attraktive Alternative zur illegalen Tauschbörse bieten, denn die durch Werbebuchungen finanzierte Musik ermöglicht dem User eine gänzlich kostenfreie Nutzung des Portals.

Das 2007 gegründete Unternehmen adTunes GmbH & Co.KG zeichnet sich als Initiator und Betreiber des adTunes Portals verantwortlich. Bei adTunes erhalten die Nutzer hochwertige Premium-Inhalte, weitreichende Interaktionsmöglichkeiten und eine hohe Streaming Qualität von 320 kbps.

adTunes “pick’n'play” funktioniert wie ein digitaler Music Download Store, jedoch ohne Warenkorb und ohne Kasse. Jeder Musiktitel im Portal kann einzeln in voller Länge abgespielt werden. Nutzer können in jeder Sektion eigene Playlisten (sogenannte Channels) erstellen, diese mit beliebig vielen Songs auffüllen und vollumfänglich verwalten. In diesem Sinne übernimmt adTunes die Rolle einer lokalen Musiksammlung, mit dem Unterschied, dass die adTunes Channels deutschlandweit abgerufen werden können.

adTunes lädt zum Stöbern ein und regt mit der direkten Abspielfunktion zum Entdecken von neuer Musik an. Die Erstellung individueller Channels erfolgt ohne nennenswerten Zeitaufwand, komplette Alben können sogar mit nur einem Klick in einen Channel aufgenommen werden.

Die finanzielle Tragfähigkeit des Konzeptes konnte im letzten Jahr in enger Abstimmung mit verschiedenen Beteiligten kontinuierlich verfeinert werden. Dazu gehören diverse Major Labels, eine Vielzahl von bedeutsamen Aggregatoren und Independent Labels, Online Vermarkter, Medienagenturen sowie auch Werbetreibende. Die große Schwierigkeit bestand letztlich darin, die Finanzierungswünsche der Musikindustrie in Einklang mit den Möglichkeiten des Online Werbemarktes zu bringen: den Nutzer nicht mit Werbung zu überschütten, aber dennoch für den Werbetreibenden die gewünschte Aufmerksamkeit zu gewähren.

Während andere Portale sich auf Werbung in der Nähe eines Players konzentrieren, sichern im adTunes Portal eine ausgefeilte Navigationsstruktur und ein umfassendes Werbekonzept aus Online-, Audio- und Video-Werbung mit Responseelementen die Finanzierung des Dienstes. Altbewährte sowie neue, innovative Werbeformen werden dabei erfolgreich und attraktiv eingebunden.

Hightech-Unternehmen spüren Finanzkrise

Die Finanzkrise erschwert laut BITKOM die Finanzierung vieler Hightech-Unternehmen in Deutschland. Das hat eine Umfrage in der ITK-Branche ergeben. Danach beobachten 42 Prozent der befragten Unternehmen, dass Finanzinstitute restriktiver Kredite an Firmen vergeben als vor dem Beginn der Krise. žDie Kapitalversorgung verschlechtert sich insbesondere für kleine und mittlere Unternehmenœ, sagte BITKOM-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer. 18 Prozent der Firmen geben an, dass sich für sie die Konditionen von Finanzierungen verschlechtert haben. Das betrifft die Höhe der Zinssätze, die verlangten Sicherheiten sowie die Anforderungen an Dokumentation und Offenlegung des Geschäftsverlaufs. Bei 11 Prozent der Unternehmen ist in Folge der Finanzkrise sogar der Umsatz gesunken. žDie langfristigen Auswirkungen auf die IT-Nachfrage in Deutschland sind heute noch nicht absehbarœ, sagte Scheer.

Gute Finanzierungsbedingungen sind eine wichtige Voraussetzung für eine florierende Hightech-Industrie. Das gilt ganz besonders für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Betriebe in der Gründungsphase. Scheitert eine Gründung, ist in zwei Drittel der Fälle fehlendes Kapital die wichtigste Ursache. Das hat eine BITKOM-Umfrage unter 307 Jungunternehmern aus dem Hightech-Sektor ergeben. 87 Prozent der tatsächlich gegründeten Unternehmen starten mit Eigenmitteln der Gründer. Ein Drittel der Start-ups kann auf öffentliche Mittel zurückgreifen, zum Beispiel von Gründerfonds und Förderbanken. An dritter Stelle der Geldgeber stehen Verwandte und Freunde, auf die 22 Prozent zurückgreifen, gefolgt von Banken mit 17 Prozent. Risikokapitalgeber spielen nur bei 6 Prozent der Gründer eine Rolle. žEs gibt in Deutschland viel zu wenige Wagniskapitalgeberœ, sagte Scheer. Wer Geld brauche, müsse sich deshalb oft in angelsächsischen Ländern umsehen. Der BITKOM fordert daher, die Rahmenbedingungen für privates Beteiligungskapital zu verbessern. Vor allem steuerliche Anreize sind Scheer zufolge nötig, um Investitionen in Start-ups attraktiver zu machen.