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Archiv für 2. Juli 2008

ZPÜ sieht Angebot von BITKOM als “schallende Ohrfeige”

Die ZPÜ hat auf die Stellungnahme des BITKOM von gestern reagiert und kritisiert das bisherige Angebot der Industrie zur Urheberrechtsabgabe scharf.

Das Angebot des BITKOM sei demnach eine Mogelpackung. Angeboten werden zwar EUR 6,00 pro PC, tatsächlich sollen jedoch nur EUR 4,80 bezahlt werden, da der BITKOM sich einseitig einen Rabatt von 20% als Gesamtvertragsnachlass abziehen wolle.

Die Behauptung, die Verwertungsgesellschaften hätten eine Abgabe von EUR 60,00 gefordert, so dass PCs sich dadurch inklusive Mehrwertsteuer um mehr als EUR 70,00 verteuern würden, sei falsch. Tatsächlich liegt die Gesamtforderung einschließlich Mehrwertsteuer noch unter EUR 60,00. Im Hinblick auf die mit einem PC verbundenen unbegrenzten Möglichkeiten zur Herstellung privater Kopien von Musik, Film, Text und Bild halten die Rechteinhaber einen solchen Betrag für angemessen und im Übrigen – bei Endverbraucherpreisen für PCs von teilweise über EUR 1.000 – auch für verhältnismäßig.

Der BITKOM verschweige einen wesentlichen, für die Rechteinhaber nachteiligen Bestandteil seines Angebots. So liegt die angebotene Vergütung noch unterhalb der Zahlungsansprüche, die den Rechteinhabern schon derzeit zustehen, denn mit den EUR 4,80 soll auch die Vergütung für CD- und DVD-Brenner abgegolten sein. Aufgrund der noch bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage haben die Rechteinhaber jedoch allein für CD-Brenner einen Zahlungsanspruch von EUR 6,00 und für DVD-Brenner von EUR 7,37.

Der BITKOM negiere die Vorgabe des Gesetzgebers, dass bei der Bestimmung der Vergütungshöhe die Speicherkapazität von Speichermedien zu berücksichtigen ist. Stattdessen wolle der BITKOM für einen PC mit einer Festplatte von 160 GB und einen PC mit einer Festplatte von 1000 GB dieselbe niedrige Vergütung bezahlen.

žDas vorliegende Angebot des BITKOMœ, so Prof. Dr. Jürgen Becker, Vorstand der für die Geschäftsführung der ZPÜ zuständigen GEMA, žist eine schallende Ohrfeige für die Rechteinhaber und Ausdruck einer Missachtung ihres kreativen Schaffens. Trotz massiver Zunahme der privaten Vervielfältigung von geschützten Inhalten, die ohne PC nicht denkbar wäre, wird den Rechteinhabern hier nach über sechs Monaten intensiver Verhandlungen ein Almosen angeboten, das in seiner Höhe noch hinter der ohnehin geschuldeten Vergütung für Brenner zurückbleibt. Es tritt jetzt das ein, worauf die Rechteinhaber schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Korb hingewiesen haben: kein Geld für die Rechteinhaber, sondern jahrelange kostspielige Rechtsstreitigkeiten.œ

Unrichtig sei auch, dass sich die ZPÜ weiteren Gesprächen verweigert. Ganz im Gegenteil ist die ZPÜ zu derartigen Gesprächen weiterhin bereit, sofern ihr ein seriöses Angebot vorgelegt wird. Ungeachtet dessen ist die ZPÜ jedoch gezwungen, unverzüglich den Weg zur Schiedsstelle zu beschreiten, da der BITKOM die Rechtsauffassung vertritt, dass für Produkte, für die am 31.12.2007 noch keine Vergütungsregelung bestand, eine Vergütung erst ab dem Zeitpunkt bezahlt werden muss, in dem die Verwertungsgesellschaften einen Tarif aufgestellt haben. Die Aufstellung eines Tarifs sei jedoch nur nach Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens möglich.

Sabine Christiansen beim Einkaufen steht nicht im öffentlichen Interesse

Ich bin persönlich bin schon lange kein Freund der ganzen Boulevard-Blätter. Was interessiert es mich, was Promi XY zum Frühstück verspeist? Der Bundesgerichtshof hat es jetzt zum Glück ähnlich gesehen und entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau nicht im öffentlichen Interesse der Bevölkerung ist und daher das Recht am Bild der bekannten Politiktalkerin verletzt.

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift “Bild der Frau” ein Foto, welches Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift “Was jetzt los ist auf Mallorca”. Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: “ARD-Talkerin ¦ beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx.”

Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben.

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.

Das beanstandete Bild zeigt – worauf der Begleittext selbst hinweist – die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat laut dem BGH keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit daher nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.

Stellt sich die Frage, ob Brad Pitt und Angelina Jolie nach dem Urteil vielleicht aus Südfrankreich doch nach Deutschland kommen, um ihre Zwillinge auf die Welt zu bringen? Die Temperaturen stimmen zumindest in Berlin schon einmal.