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Fehlende Nennung des Urhebers bei unberechtiger Bildernutzung führt zu 100% Aufschlag

Obwohl vor allem gewerblichen Händlern bei Ebay klar sein sollte, dass das unauthorisierte Übernehmen von Bildern aus fremden Auktionen in die eigene Auktion keine gute Idee ist, kommt es ständig vor.  Der Händler, dem vor Kurzem vor dem Landgericht die Rechtslage dargelegt wurde, durfte sich aber über einen weiteren 100% Aufschlag auf die übliche Vergütung nach den Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing freuen.

Er hatte nämlich nicht nur keine Genehmigung zur Verwendung der Bilder, er gab – oh Wunder – natürlich auch den Urheber nicht an, was das Landgericht zu dem Aufschlag mit der folgenden Begründung bewegte:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß $ 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von $ 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen.

Diese weitere Summe konnte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

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  1. 22. Juli 2008, 13:08 | #1

    Hallo,
    trotzdem werden doch aber im Internet zahlreiche Bilder publiziert, bei denen der Urheber nicht genannt wird, nur die Quelle, z.b. bei Bildern von der dpa.

    Ist es also nicht zwingeng notwendig, das unter jedem Bild der Fotograf steht.
    Kann man auch Bilder von einem Dritten (Anbieter) kaufen, der die Nutzungsrecht vom Urheber übertragen bekommen hat und ist man dann von der Nennung des Urhebers bei der Publizierung auf der eigenen Seite befreit – Wenn der Anbieter das in seinen Nutzungsbedingungen zusichert?

    jg

  2. Marian Härtel
    22. Juli 2008, 13:12 | #2

    Das Recht, als Urheber genannt zu werden, ist vertraglich zwischen dem Urheber und dem Nutzer abdingbar

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