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Archiv für 10. Juni 2008

Dämpfer für Filesharing-Abmahner? US Studie bestätigt Zweifel an der Beweisführung via IPs

Ein Ansatzpunkt für Anwälte, die potentielle Nutzer von Filesharing-Diensten vertreten, ist in letzter Zeit, die Beweisführung der Rechteinhaber, basierend auf der IP-Adresse des angeblichen Rechteverletzers, anzuzweifeln. Eine neue Studie der Universität Washington zeigt jetzt, dass diese Zweifel nicht nur hilflose Versuche der Anwälte sind, sondern durchaus berechtigt sein können. Die Studie zeigt, dass jederzeit Beschuldigungen und somit Abmahnungen erfolgen können, obwohl die betreffende Person weder Daten heruntergeladen noch getauscht hat. Gleichzeitig weißt die Studien nach, dass die IP-Adresse manipuliert werden kann. Die Studie findet man hier.

Die Entwicklung der Rechtsprechung dürfte daher in Deutschland spannend bleibend. Bereits im März hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass die von der Firma proMedia gefertigten Ausdrucke hinsichtlich der IP-Adresse kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen seien.

Verstoss gegen Verpackungsverordnung = doch nicht abmahnfähig?

Ein interessantes Urteil vom Landgericht Lübeck lieferte gerade Gesprächsstoff in der Kanzlei. Danach sei ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung nur eine Beeinflussung marginaler Art und daher nicht abmahnfähig. Grund für den Gesprächsstoff ist dabei die Entscheidung des BGH vom 29.6.2006, wonach die Verpackungsverordnung eine Marktverhaltensregelung darstelle und Verstöße dagegen also nach $$ 8 Absatz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Damals vermuteten allerdings schon Kommentatoren, dass unter Versandhändler eine andere Bewertung angebracht sein könnte und auch möglich wäre, da die BGH-Entscheidung im Verhältnis unter Versorgern erging.

Das Landgericht dazu:

Die Verstöße des Verfügungsbeklagten gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sowie gegen die Verpackungsordnung begründen ebenfalls keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Es handelt sich bei diesen Verstößen um bloße Bagatellverstöße im Sinne von $ 3 UWG. Die Schwere einer unlauteren Handlung ist, wenn man darunter die Intensität des Eingriffes in geschützte Interessen bestimmter Marktteilnehmer versteht, ein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein unerheblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Vorliegend ist nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware sowie eines Hinweises auf Rücknahmepflichten von Verpackungsmaterial bei einem Ebay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung maginaler Art, unerheblich und hat keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung zur Folge.

Schlicht zur Vermeidung von unnötigen Rechtsstreitigkeiten, sollten man jetzt aber doch nicht freudig erregt entsprechende Klauseln wieder entfernen. Schaden werden sie jedenfalls nicht. Ob weitere grundlegende Entscheidungen folgen, ist sowie zweifelhaft, denn die Änderung der Verpackungsordnung steht vor der Tür. Die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen die bei privaten Endverbrauchern landen, werden künftig verpflichtet, sich am flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen und dementsprechende Verpackungen müssen dann bei einem angeschlossenen System lizenziert werden. Die Wahlmöglichkeit, Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück zu nehmen oder sich an einem dualen System zu beteiligen, entfällt künftig.