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Archiv für Juni, 2008

ESL-Betreiber Turtle Entertainment klärt Eltern über eSport auf

Wie ich finde eine gute Aktion hat der Betreiber der eSport-Liga ESL gestartet. Unter www.esl.eu/de/eltern wurde eine Informationseite ins Internet gestellt, die sich ausschließlich Eltern von Computerspielern widmet. Betreiberin Turtle Entertainment will damit  ihr Engagement im Jugendschutz erweitern. Die Elternseite bietet leicht verständliche Informationen zu den Themen eSport und Gaming. Sie stellt Produkte und Kosten der Electronic Sports League vor. Weiterführende Links zu Ratgebern, Studien und Webseiten Dritter zu speziellen Aspekten des Jugendschutzes runden das Informationsangebot ab.

Viele unserer jugendlichen Mitglieder stoßen immer wieder auf Unverständnis ihrer Eltern gegenüber ihrem Hobby. Hier wollen wir Aufklärungsarbeit leisten und interessierten Eltern eine Anlaufstelle bieten, sich über die Electronic Sports League und Gaming zu informieren

sagt Ibrahim Mazari, Jugendschutzbeauftragter bei Turtle Entertainment. Verbesserung der Medienkompetenz der Eltern, so etwas brauchen wir öfters!

Datenschutz bei Web 2.0 Netzwerken

Web 2.0 Netzwerke sind weiterhin voll im Trend und gehören in sämtlichen Erscheinungsformen zu den Großen im Internetbusiness. Wie der Herstellers des Browsers Opera bekannt gab, belegen
Social Networks bei der mobilen Nutzung sogar die Topplätze. Was die Bedenken von Datenschützern angeht, sind diese nicht erst aufgekommen, seit beispielsweise Facebook seine Plattform/Daten für externe Nutzer/Programmierer geöffnet hat.

Aber auch die Datenschützer sind nicht inaktiv und so gibt es diesbezüglich jetzt einen Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, der dabei Mindesanforderungen entsprechend deutschem Datenschutzrecht formuliert. Für Foren/Communities sind diese Anforderungen weitgehend die Gleichen:

- Anbieter sozialer Netzwerke müssen ihre Nutzer umfassend gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten unterrichten. Das betrifft auch Risiken für die Privatsphäre, die mit der Veröffentlichung von Daten in Nutzerprofilen verbunden sind. Darüber hinaus haben die Anbieter ihre Nutzer aufzuklären, wie diese mit personenbezogenen Daten Dritter zu verfahren haben.

- Die Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) eine Verwendung von personenbezogenen Nutzungsdaten für Werbezwecke nur zulässig ist, soweit die Betroffenen wirksam darin eingewilligt haben. Bei Werbemaßnahmen aufgrund von Profildaten müssen die Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mindestens eine Widerspruchsmöglichkeit haben. Die Aufsichtsbehörden empfehlen, dass die Anbieter die Nutzer selbst darüber entscheiden lassen, ob “ und wenn ja, welche “ Profil- oder Nutzungsdaten zur zielgerichteten Werbung durch den Anbieter genutzt werden.

- Die Aufsichtsbehörden erinnern weiterhin daran, dass eine Speicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus ohne Einwilligung der Nutzer nur gestattet ist, soweit die Daten zu Abrechnungszwecken gegenüber dem Nutzer erforderlich sind.

- Für eine vorauseilende Speicherung von Daten über die Nutzung sozialer Netzwerke (wie auch anderer Internet-Dienste) für eventuelle zukünftige Strafverfolgung besteht keine Rechtsgrundlage. Sie wird insbesondere auch nicht durch die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben.

- Schließlich weisen die Aufsichtsbehörden darauf hin, dass das TMG die Anbieter dazu verpflichtet, das Handeln in sozialen Netzwerken anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Nutzer sich gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks mit seinen Echtdaten identifizieren muss.

- Die Anbieter sind verpflichtet, die erforderlichen technisch-organisatorischen Maß-nahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Sie müssen insbesondere einen systematischen oder massenhaften Export oder Download von Profildaten aus dem sozialen Netzwerk verhindern.

- Bei der datenschutzfreundlichen Gestaltung von sozialen Netzwerken kommt den Standardeinstellungen “ z. B. für die Verfügbarkeit von Profildaten für Dritte “ eine zentrale Bedeutung zu. Die Aufsichtsbehörden fordern die Anbieter sozialer Netzwerke auf, datenschutzfreundliche Standardeinstellungen für ihre Dienste zu wählen, durch die die Privatsphäre der Nutzer möglichst umfassend geschützt wird. Diese Standardeinstellungen müssen besonders restriktiv gefasst werden, wenn sich das Portal an Kinder richtet. Der Zugriff durch Suchmaschinen darf jedenfalls nur vorgesehen werden, soweit der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat.

- Der Nutzer muss die Möglichkeit erhalten, sein Profil auf einfache Weise selbst zu löschen. Schließlich sollten die Anbieter sozialer Netzwerkdienste die Einführung von Verfallsdaten oder zumindest automatische Sperrungen erwägen, die von den Nutzern selbst festgelegt werden können.

AG Berlin Mitte entscheidet über Double-Opt-In Verfahren; Nur Opt-In = unzumutbare Belästigung

Das Amtsgericht Mitte hat über das Double-Opt-In Verfahren entschieden und dies für zulässig erklärt bzw. eine unzumutbare Belästigung im Sinne von $$ 823, 1004 BGB abgelehnt. Gleichzeitig hat es aber klargestellt, dass eine E-Mail die dem Empfänger mitteilt, persönliche Zugangsdaten für ein Internetangebot freischalten zu können und Hinweise zu einem dann möglichen Login gibt, ohne das ein Hinweis enthalten ist, dass es sich um eine E-Mail als Bestätigung zu einer vorangegangenen Anmeldung) handelt, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und somit eine Haftung $ 823 BGB auslösen kann.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass nicht sie, sondern ein oder mehrere Dritte die Versendung der streitgegenständlichen E-Mails veranlasst haben.

Die Haftung des Inhabers einer Website auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrecht Anderer bzw. der Rechte Anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entfällt nicht ohne Weiteres, wenn nicht der Inhaber der Internetseite, sondern ein Dritte die Versendung einer Werbe-EMails veranlasst hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Seite als Mitstörer haftet, weil er die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind (vgl. KG a.a.O.). Dabei reicht es grundsätzlich für die Haftung als mittelbarer Störer aus, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Als Mitwirkung gilt dabei auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern nur der in Anspruch genommene Mitwirkende die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung des Dritten hatte. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war (vgl. BGH NJW 1997, 2180; NJW 2004, 3102 (3105)).

Nicht ganz so überzeugend wird das Gericht darauffolgend:

Die Beklagten haben hier als Versender von Werbe-E-Mails das Risiko zu tragen, entsprechende Nachrichten an E-Mail-Adressen zu versenden, deren Inhaber dem nicht zugestimmt haben. Deshalb besteht für die Beklagten die Pflicht, geeignete Maßnahmen dafür zu treffen, dass auch tatsächlich nur Nachrichten an Adressen versandt werden, deren Inhaber hierin eingewilligt haben. [...]

Die Beklagten haben offenbar keine Vorkehrungen getroffen, um die missbräuchliche Versendung von EMails durch Dritte unter Ausnutzung der Internetportale der Beklagten zu verhindern. Soweit die Beklagten geltend machen, es gebe für sie keine Möglichkeit zur Überprüfung, ob es sich bei der angemeldeten Person tatsächlich um den Inhaber der genannten E-Mail-Adressen handelt, ist dieser Einwand nicht überzeugend und kann nicht zur Erfüllung ihrer Pflicht führen, den von ihnen eröffneten E-Mail-Verkehr über die Internetportale gegen Missbrauch zu sichern. Eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung dieses Missbrauchs wäre zum Beispiel gewesen, E-Mail-Sendungen nur an solche Interessenten zu schicken, die selbst eine EMail in einem standardisierten Verfahren mit der Bitte, einen Jahreszugang zu den Internetseiten zu erhalten, n die Beklagte gesandt haben. So hätte zumindest sichergestellt werden können, dass Dritte nicht eine fremde oder falsche Adresse angeben (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 631). Die streitigen E-Mails zeigen nach Auffassung des Gerichts, dass die Beklagten ein automatisiertes und standardisiertes Anmeldeverfahren betreiben und vorhalten, dass aufgrund fehlender Vorkehrungen das Risiko mit sich bringt, im Streitfall die konkrete Urheberschaft des tatsächlich Antragenden und seine Existenz nicht lückenlos offen legen zu können.

Ohne zumutbaren technischen Aufwand hätten die Beklagten zum Beispiel durch Einbau eines Filters
überprüfen lassen können, ob ein und dieselbe E-Mail-Adresse bei dem Besuch der diversen Internetseiten der Beklagten mit verschiedenen Namensangaben gekoppelt wurden oder nicht. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung hätte dann mit zumutbarem Aufwand nur in den auffälligen Fällen zu einer weiteren Überprüfung führen können.

Das Urteil “fängt” sich sodann aber wieder und ist damit eine schöne Zusammenstellung, dass ein Verfahren, welches lediglich “Opt-In” nutzt eine schlechte Idee ist, wohingegen ein Verfahren, welches “Double-Opt-In” nutzt, im Moment nicht zu beanstanden ist.

Ebenso wenig überzeugt dass Argument der Beklagten, bei den streitgegenständlichen E-Mails handle es sich um Bestätigungs-Mails, die im Ergebnis nicht anders zu behandeln seien wie sogenannte žopt-inœEMails, mit denen eine E-Mail-Adresse validiert werde. Das Gericht geht insoweit von folgenden Begrifflichkeiten aus: Das opt-in-Verfahren ist vom double-opt-in-Verfahren zu unterscheiden. Bei dem erstgenannten Verfahren trägt der Internetnutzer seine Datsen in ein vorbereitetes Web-Formular ein und schickt sie durch Aktivieren des Sendebuttons ab (žopt-inœ). Der Adressat erteilt damit seine Zustimmung, Newsletter oder anderer elektronische Post zu empfangen. Beim žconfirmed-opt-inœ wird nach dem Absenden per Button eine automatische Bestätigungsnachricht an den Nutzer versandt. Beide Verfahren können nicht verhindern, dass der Empfänger ungewollt E-Mails bekommt. Beide Verfahren schließen den Missbrauch durch Unbefugte welche die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht aus. Beim double-opt-in-Verfahren erhält der Interessent hingegen nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung, einen Link anzuklicken. Erst durch die Bestätigung dieser Begrüßungs-E-Mail wird der Empfang elektronischer Post aktiviert. Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Reagiert der Empfänger gar nicht, wirkt dies als Ablehnung. Nach Auffassung des Gerichts ist es anerkannt, dass das sogenannte double-opt-in-Verfahren geeignet und ausreichend ist, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und keine unzumutbare Belästigung im Sinne von $$ 823, 1004 BGB darstellt (vgl. AG München, GRUR-RR 2007, 128). Zwar erhält der Empfänger auch bei diesem Verfahren jedenfalls eine ungewollte E-Mail, diese sogenannte Begrüßungsmail ist aber jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich so neutral gestaltet ist, dass ein werbender
Charakter entfällt, hinzunehmen. Insoweit folgt das Gericht der grundsätzlichen Überlegung der Beklagten, dass jemand, der bereit ist, am E-Mail- und Internetverkehr teilzunehmen, auch bereit sein muss, ein nicht mehr zu reduzierendes Restrisiko im Zusammenhang mit diesem Kommunikationssystem zu akzeptieren.

Die von den Beklagten versendeten Bestätigungsmails sind jedoch aus mehreren Gründen nicht mit den im Rahmen des als zulässig erachteten double-opt-in-Verfahrens verschickten Begrüßungsmails vergleichbar.

Zum einen geht aus den E-Mails nicht hervor, dass mit dieser Mail lediglich überprüft werden soll, ob die angemeldete Person mit dem Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse identisch ist. Nach den AGB der Beklagten (auf Bl. 81 d.A.) sollen diese Bestätigungs-E-Mails vielmehr zugleich vertragsbegründende Annahmeerklärungen sein.

Zum anderen “ und das hält das Gericht für entscheidend “ ermöglichen die Bestätigungs-E-Mails der Beklagten der Klägerin nicht, den Zugang weiterer E-Mails durch einfaches Nichtstun zu verhindern, wie dies bei einem echten double-opt-in-Verfahren der Fall gewesen wäre. Wie die weiteren Rechnungs-E-Mails vom 12. und 13.09.2007 zeigten, folgen bei dem von den Beklagten betriebenen System den ersten E-Mails zeitnah weitere nach, wenn der Empfänger der ersten E-Mail nichts unternimmt.

Diese Überlegung zeigen, dass die Beklagten durch das Außerachtlassen jeglicher  Sicherheitsvorkehrungen und durch die Wahl des konkreten opt-in-Verfahrens den unbekannten Dritten die Möglichkeit eröffnet haben, die streitgegenständlichen Störungen und Eingriffe vorzunehmen. Da die Beklagten die zumutbare Möglichkeit gehabt hätten, hier solchen Missbrauch zu erschweren, ohne ihr Geschäftsmodell aufgeben zu müssen, sieht das Gericht jedenfalls als Mitstörer an.

LG München: PC ist gefährlicher Gegenstand, Eltern haften für Kinder

Ein spektakuläres neues Urteil erreicht uns gerade vom Landgericht München. Während der österreichische Bundesgerichtshof gerade noch entschieden hat, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihre Kinder nicht zu haften haben, ist das Landgericht München jetzt offenbar anderer Meinung. Die  7. Zivilkammer entschied am 19. Juni, dass Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.

Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.

Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre Tochter sei “ was das Internet betreffe “ versierter als sie. Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.

Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.

Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer Belehrungspflicht nachgekommen zu sein.

Wörtlich heißt es dazu:

Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine žFlat-Rateœ vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem žgefährlichen Gegenstandœ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.

Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen.

Auch aus dem von der Beklagten zu 3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.

Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.

Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt .

Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. [¦]

Hightech- Unternehmen überwiegend zuversichtlich

Die Stimmung in der Hightech-Branche ist überwiegend zuversichtlich. 62 Prozent der Unternehmen erwarten im Jahr 2008 steigende Umsätze, nur 15 Prozent rechnen mit einem Rückgang. Das hat die aktuelle Quartalsbefragung des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) in der ITK-Branche ergeben. Dabei hat die Dynamik nach einem erfreulichen Jahresauftakt in einigen Marktsegmenten leicht nachgelassen. Parallel zum Ifo-Konjunkturindex geht der BITKOM-Branchenindex im zweiten Quartal um vier Punkte auf 36 Punkte zurück. žDie Nachfrage nach Informations- und Kommunikationstechnologie ist weiterhin hochœ, sagte BITKOM-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer. Wirtschaft und öffentliche Hand investieren kräftig in die Modernisierung ihrer Hightech-Systeme. Stark zulegen werden im laufenden Jahr Anbieter von Software und IT-Dienstleistungen, die Unternehmen und öffentliche Verwaltungen bei der Einführung und dem Betrieb von IT-Systemen unterstützen. 72 Prozent der befragten Unternehmen erwarten in diesem Segment im Jahr 2008 ein Umsatzplus und mehr als die Hälfte wollen zusätzliche Mitarbeiter einstellen.

Etwas schwieriger ist die Lage bei den Herstellern von IT-Geräten. Zwar erwartet fast die Hälfte der Hersteller von Computern und digitaler Bürotechnik trotz des scharfen Preiswettbewerbs im laufenden Jahr ein Umsatzplus. 38 Prozent der Firmen rechnen mit stabilen Erlösen und nur 16 Prozent mit sinkenden Umsätzen. Allerdings gingen im Vorquartal noch zwei Drittel von einem Umsatzplus im Jahr 2008 aus. žVollwertige Notebooks haben die untere Preisschranke von 500 Euro durchbrochenœ, sagte Scheer. Mit den neuen Mini-Notebooks, die ab 200 Euro kosten, hat sich zudem ein neues Marktsegment etabliert. žDie Kunden können im Sommergeschäft mit vielen attraktiven Angeboten rechnenœ, sagte Scheer. Angespannt bleibt die Situation bei den Herstellern von Kommunikationstechnik, zu denen Endgerätehersteller und Produzenten von Netzwerktechnik für Telefon- und Datennetze zählen. 38 Prozent dieser Unternehmen rechnen mit einem Umsatzplus, jeder dritte mit einem Umsatzminus.

Das größte Hemmnis der Branche ist trotz der Anspannung in einigen Marktsegmenten weiterhin der Mangel an qualifiziertem Personal. 58 Prozent aller Unternehmen geben an, dass der Expertenmangel ihre Geschäfte bremst. Trotz leicht steigender Erstsemesterzahlen in den technischen Studienfächern und einem Plus bei den Anfängern in IT-Berufen hat sich das Problem nicht entschärft. žAlarmierend ist der anhaltend geringe Frauenanteil in den wichtigsten Qualifizierungswegenœ, sagte Scheer. Nur 17 Prozent der Studienanfänger in der Informatik und nur 9 Prozent der neuen IT-Auszubildenden sind Frauen. Der BITKOM unterstützt daher die Initiative der Bundesregierung, mehr junge Frauen für technische Themen zu begeistern und fordert, Informatik als Pflichtfach an den Schulen einzuführen. žDas Interesse an einem Informatikstudium steigt, wenn die Schülerinnen und Schüler das Fach in der Schule in interessanter Form kennengelernt habenœ, sagte Scheer.

Dabei müsse man sich von der Vorstellung lösen, eine Verbesserung des Bildungssystems sei ohne zusätzliche Finanzmittel zu leisten. Scheer: žBildung gibt es nicht zum Nulltarif.œ Steigende Steuereinnahmen sollten aus Sicht des BITKOM nicht nur zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, sondern ebenso für Zukunftsinvestitionen verwendet werden. Das sind an erster Stelle Investitionen in das Bildungssystem und für Forschung und Entwicklung. žDie öffentlichen Haushalte müssen ausgeglichen werden, damit der gigantische Schuldenberg abgebaut werden kannœ, sagte Scheer. Nur so könne die Politik finanzpolitische Spielräume zurückgewinnen. žGleichzeitig aber braucht Deutschland Steuerentlastungen und Investitionen, wo sie direkt die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts stärken und damit zu mehr Wachstum und Beschäftigung führenœ, sagte Scheer. Ein anerkanntes Instrument ist die steuerliche Förderung von Investitionen in Forschung und Entwicklung. Nach den Erfahrungen in den USA, Japan oder Frankreich führt eine steuerliche Förderung zu unmittelbar steigenden F&E-Ausgaben in der Wirtschaft. Scheer: žAngesichts der unsicheren Konjunkturaussichten und des Vorsprungs anderer FuE-Standorte ist Deutschland auf diese neuen Impulse dringend angewiesen.œ

US-Kabelnetzbetreiber weigert sich den Datenverkehr der Nutzer zu überwachen

Wie die Washington Post meldet, weigert sich Charter Communications, der 4. größte Kabelnetzbetreiber der USA seine Kunden via Deep Packat Inspection “abzuhören” und den Datenverkehr somit zu überwachen. Pläne für die Installation einer personalisierten Werbevermarktung sind aufgrund der Datenschutzbedenken des Provider damit laut Unternehmensangaben vom Tisch.

Leider ist Charter Communications damit jedoch eine Ausnahme, denn zahlreiche weitere Provider haben dabei wohl weniger Skrupel und bedenkt man, dass Internet’s Liebling Google Inc. darauf fast sein ganzes Business Konzept beruhen läßt und keine Email an ein Googlemail Account unüberwacht bleibt, sollte man ob seiner persönlichen Daten im Internet besonders vorsichtig sein oder – so es einem nicht stört – die Situation hinnehmen, wie sie nun einmal ist.

Physische Distribution ein Auslaufmodell?

Geht es nach Sony, besser gesagt dessen Präsidenten David Reeves, ist die physische Distribution von Entertainmentinhalten ein Auslaufmodell, denn bereits in fünf Jahren soll demnach mit dem digitalen Vertrieb höhere Erlöse erzielt werden werden als mit physischen Datenträgern.

Reeves stützt sich dabei vor allem auf Erfahrung durch das Anbieten von Spielen via Playstation 3, bei der bereits jetzt 40 Prozent aller Besitzer Spiele über Downloads kaufen würden. Auch Microsoft agiert mit der Xbox 360 entsprechend und bietet über sein Marketplace auch in Europa ein großes Sortiment an Spielen und Videoinhalten aller großen Studios und Spielhersteller an.

Aber auch – wenn nicht sogar erst recht – die Musikindustrie ist betroffen. Erst kürzlich gab Apple bekannt, einen neuen Meilenstein erreicht zu haben und über den Itunes-Shop bereits 5 Millarden Songs verkauft zu haben.

ARD Doku zum Thema Sucht nach Onlinespiele

24. Juni 2008 Marian Härtel 1 Kommentar

Morgen um 23:30 sendet die ARD eine Dokumentation von den Autoren Sonia Mayr, Anja Reschke und Henning Rütten, die einen Schüler ein Jahr lang begleiteten, der intensiv der Sucht nach World of Warcraft verfallen ist. Man darf gespannt sein, ob die Sendung sich wirklich dem Thema ernsthaft hingibt oder zu einem weiteren Verdammen von Computerspielen verkommt.

Aus dem Inhalt der Sendung:

Wenn Marc-Oliver am Nachmittag von der Schule nach Hause kommt, hat er nur ein Ziel: seinen Computer. Mindestens sechs Stunden spielt er täglich, am Wochenende auch mal Nächte durch. Marc-Oliver ist süchtig – nach Computerspielen. Wegen seiner Spielsucht hat er das Gymnasium geschmissen und nur mit Mühe einen Hauptschulabschluss geschafft. Immer war der Computer ihm wichtiger. Es ist eine Sucht, die seine Mutter nicht versteht und gegen die sie hilflos ist. “Wir haben alles versucht, um ihn vom Bildschirm wegzuholen. Wir haben mit ihm über die Spiele gesprochen, haben gedroht und den Computer schließlich abgeschaltet. Es hat alles nichts genützt.”
Die Dokumentation “Spielen, spielen, spielen … wenn der Computer süchtig macht” gibt Einblicke in den täglichen Kampf von Familien gegen die Computerspielsucht ihrer Kinder. Wie der 17-jährige Marc-Oliver verlieren sich immer mehr Jugendliche in den virtuellen Welten. Bis zu zehn Prozent aller Spieler sollen laut Studien suchtgefährdet sein. Über ein Jahr lang hat das Autorenteam Marc-Oliver und seine Familie begleitet – ein Jahr im Leben eines Spielsüchtigen. Es wird gezeigt, was an den Online-Rollenspielen begeistert und gleichzeitig so gefährlich ist. “Spielen, spielen, spielen … wenn der Computer süchtig macht” zeigt die Auswirkungen der Computerspielsucht sowie die Hilflosigkeit der Eltern und nähert sich diesem neuen Krankheitsbild auch aus Sicht von Neurologen und Psychiatern. Außerdem sprechen die Autoren mit einem jungen Mann, der gerade ein Therapie gegen Computerspielsucht macht. Er hat alles verloren, Job, Freundin und Wohnung, und sucht einen Weg zurück aus der virtuellen in die reale Welt.

Fehlende Nennung des Urhebers bei unberechtiger Bildernutzung führt zu 100% Aufschlag

Obwohl vor allem gewerblichen Händlern bei Ebay klar sein sollte, dass das unauthorisierte Übernehmen von Bildern aus fremden Auktionen in die eigene Auktion keine gute Idee ist, kommt es ständig vor.  Der Händler, dem vor Kurzem vor dem Landgericht die Rechtslage dargelegt wurde, durfte sich aber über einen weiteren 100% Aufschlag auf die übliche Vergütung nach den Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing freuen.

Er hatte nämlich nicht nur keine Genehmigung zur Verwendung der Bilder, er gab – oh Wunder – natürlich auch den Urheber nicht an, was das Landgericht zu dem Aufschlag mit der folgenden Begründung bewegte:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß $ 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von $ 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen.

Diese weitere Summe konnte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

Priormart – gewerblicher Rechtschutz über das Internet

Einen Song in Hitqualität geschrieben? Gerade dabei an einem Roman zu schreiben? Oder Erfinder und auf der Suche Feedback? Dann könnte eventuell ein neuer Service names Priormart behilflich sein, der laut eigenen Aussagen die schnellen Wege des Internets mit den bewährten Konzepten des Rechtswesens vereinen will.

Erreich werden soll dies, indem PriorMart es ermöglicht, das geistige Eigentum durch die Hinterlegung
bei einem staatlich geprüften Notar abzusichern. PriorMart ist dabei der Dienstleister zwischen dem Urheber/Erfinder und dem Notar und möchte die notarielle Hinterlegung einfacher gestalten. Der Vorteil dabei, nach Angaben von Priormart werden die Urkunden eines deutschen Notars in 69 Ländern der Welt, darunter China und die USA, anerkannt. Urkunden deutscher Notariate kommen seit Jahrzehnten weltweit zum Einsatz.

Für seine Leistungen berechnet Priormart einen Pauschalpreis von €49,- und will dadurch den Basisschutz gewährleisten. Eine richtige Marken/Patentanmeldung bleibt einem dadurch natürlich nicht erspart. Für jede hinterlegte Datei erhält man desweiteren ein Schutzsiegel, das man laut Priormart in das eigene Werk oder die Webseite einfügen und damit sein Risiko senken kann.