Das Amtsgericht Mitte hat über das Double-Opt-In Verfahren entschieden und dies für zulässig erklärt bzw. eine unzumutbare Belästigung im Sinne von $$ 823, 1004 BGB abgelehnt. Gleichzeitig hat es aber klargestellt, dass eine E-Mail die dem Empfänger mitteilt, persönliche Zugangsdaten für ein Internetangebot freischalten zu können und Hinweise zu einem dann möglichen Login gibt, ohne das ein Hinweis enthalten ist, dass es sich um eine E-Mail als Bestätigung zu einer vorangegangenen Anmeldung) handelt, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und somit eine Haftung $ 823 BGB auslösen kann.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass nicht sie, sondern ein oder mehrere Dritte die Versendung der streitgegenständlichen E-Mails veranlasst haben.
Die Haftung des Inhabers einer Website auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrecht Anderer bzw. der Rechte Anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entfällt nicht ohne Weiteres, wenn nicht der Inhaber der Internetseite, sondern ein Dritte die Versendung einer Werbe-EMails veranlasst hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Seite als Mitstörer haftet, weil er die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind (vgl. KG a.a.O.). Dabei reicht es grundsätzlich für die Haftung als mittelbarer Störer aus, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Als Mitwirkung gilt dabei auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern nur der in Anspruch genommene Mitwirkende die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung des Dritten hatte. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war (vgl. BGH NJW 1997, 2180; NJW 2004, 3102 (3105)).
Nicht ganz so überzeugend wird das Gericht darauffolgend:
Die Beklagten haben hier als Versender von Werbe-E-Mails das Risiko zu tragen, entsprechende Nachrichten an E-Mail-Adressen zu versenden, deren Inhaber dem nicht zugestimmt haben. Deshalb besteht für die Beklagten die Pflicht, geeignete Maßnahmen dafür zu treffen, dass auch tatsächlich nur Nachrichten an Adressen versandt werden, deren Inhaber hierin eingewilligt haben. [...]
Die Beklagten haben offenbar keine Vorkehrungen getroffen, um die missbräuchliche Versendung von EMails durch Dritte unter Ausnutzung der Internetportale der Beklagten zu verhindern. Soweit die Beklagten geltend machen, es gebe für sie keine Möglichkeit zur Überprüfung, ob es sich bei der angemeldeten Person tatsächlich um den Inhaber der genannten E-Mail-Adressen handelt, ist dieser Einwand nicht überzeugend und kann nicht zur Erfüllung ihrer Pflicht führen, den von ihnen eröffneten E-Mail-Verkehr über die Internetportale gegen Missbrauch zu sichern. Eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung dieses Missbrauchs wäre zum Beispiel gewesen, E-Mail-Sendungen nur an solche Interessenten zu schicken, die selbst eine EMail in einem standardisierten Verfahren mit der Bitte, einen Jahreszugang zu den Internetseiten zu erhalten, n die Beklagte gesandt haben. So hätte zumindest sichergestellt werden können, dass Dritte nicht eine fremde oder falsche Adresse angeben (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 631). Die streitigen E-Mails zeigen nach Auffassung des Gerichts, dass die Beklagten ein automatisiertes und standardisiertes Anmeldeverfahren betreiben und vorhalten, dass aufgrund fehlender Vorkehrungen das Risiko mit sich bringt, im Streitfall die konkrete Urheberschaft des tatsächlich Antragenden und seine Existenz nicht lückenlos offen legen zu können.
Ohne zumutbaren technischen Aufwand hätten die Beklagten zum Beispiel durch Einbau eines Filters
überprüfen lassen können, ob ein und dieselbe E-Mail-Adresse bei dem Besuch der diversen Internetseiten der Beklagten mit verschiedenen Namensangaben gekoppelt wurden oder nicht. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung hätte dann mit zumutbarem Aufwand nur in den auffälligen Fällen zu einer weiteren Überprüfung führen können.
Das Urteil “fängt” sich sodann aber wieder und ist damit eine schöne Zusammenstellung, dass ein Verfahren, welches lediglich “Opt-In” nutzt eine schlechte Idee ist, wohingegen ein Verfahren, welches “Double-Opt-In” nutzt, im Moment nicht zu beanstanden ist.
Ebenso wenig überzeugt dass Argument der Beklagten, bei den streitgegenständlichen E-Mails handle es sich um Bestätigungs-Mails, die im Ergebnis nicht anders zu behandeln seien wie sogenannte žopt-inœEMails, mit denen eine E-Mail-Adresse validiert werde. Das Gericht geht insoweit von folgenden Begrifflichkeiten aus: Das opt-in-Verfahren ist vom double-opt-in-Verfahren zu unterscheiden. Bei dem erstgenannten Verfahren trägt der Internetnutzer seine Datsen in ein vorbereitetes Web-Formular ein und schickt sie durch Aktivieren des Sendebuttons ab (žopt-inœ). Der Adressat erteilt damit seine Zustimmung, Newsletter oder anderer elektronische Post zu empfangen. Beim žconfirmed-opt-inœ wird nach dem Absenden per Button eine automatische Bestätigungsnachricht an den Nutzer versandt. Beide Verfahren können nicht verhindern, dass der Empfänger ungewollt E-Mails bekommt. Beide Verfahren schließen den Missbrauch durch Unbefugte welche die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht aus. Beim double-opt-in-Verfahren erhält der Interessent hingegen nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung, einen Link anzuklicken. Erst durch die Bestätigung dieser Begrüßungs-E-Mail wird der Empfang elektronischer Post aktiviert. Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Reagiert der Empfänger gar nicht, wirkt dies als Ablehnung. Nach Auffassung des Gerichts ist es anerkannt, dass das sogenannte double-opt-in-Verfahren geeignet und ausreichend ist, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und keine unzumutbare Belästigung im Sinne von $$ 823, 1004 BGB darstellt (vgl. AG München, GRUR-RR 2007, 128). Zwar erhält der Empfänger auch bei diesem Verfahren jedenfalls eine ungewollte E-Mail, diese sogenannte Begrüßungsmail ist aber jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich so neutral gestaltet ist, dass ein werbender
Charakter entfällt, hinzunehmen. Insoweit folgt das Gericht der grundsätzlichen Überlegung der Beklagten, dass jemand, der bereit ist, am E-Mail- und Internetverkehr teilzunehmen, auch bereit sein muss, ein nicht mehr zu reduzierendes Restrisiko im Zusammenhang mit diesem Kommunikationssystem zu akzeptieren.
Die von den Beklagten versendeten Bestätigungsmails sind jedoch aus mehreren Gründen nicht mit den im Rahmen des als zulässig erachteten double-opt-in-Verfahrens verschickten Begrüßungsmails vergleichbar.
Zum einen geht aus den E-Mails nicht hervor, dass mit dieser Mail lediglich überprüft werden soll, ob die angemeldete Person mit dem Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse identisch ist. Nach den AGB der Beklagten (auf Bl. 81 d.A.) sollen diese Bestätigungs-E-Mails vielmehr zugleich vertragsbegründende Annahmeerklärungen sein.
Zum anderen “ und das hält das Gericht für entscheidend “ ermöglichen die Bestätigungs-E-Mails der Beklagten der Klägerin nicht, den Zugang weiterer E-Mails durch einfaches Nichtstun zu verhindern, wie dies bei einem echten double-opt-in-Verfahren der Fall gewesen wäre. Wie die weiteren Rechnungs-E-Mails vom 12. und 13.09.2007 zeigten, folgen bei dem von den Beklagten betriebenen System den ersten E-Mails zeitnah weitere nach, wenn der Empfänger der ersten E-Mail nichts unternimmt.
Diese Überlegung zeigen, dass die Beklagten durch das Außerachtlassen jeglicher Sicherheitsvorkehrungen und durch die Wahl des konkreten opt-in-Verfahrens den unbekannten Dritten die Möglichkeit eröffnet haben, die streitgegenständlichen Störungen und Eingriffe vorzunehmen. Da die Beklagten die zumutbare Möglichkeit gehabt hätten, hier solchen Missbrauch zu erschweren, ohne ihr Geschäftsmodell aufgeben zu müssen, sieht das Gericht jedenfalls als Mitstörer an.