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Archiv für Mai, 2008

BGH: Einzugsverfahren in AGB zulässig, Abbuchungsauftragsverfahren nicht!

Vorgestern hat der BGH eine auch viele Onlinedienste betreffende Entscheidung betreffend der Wirksamkeit von AGB’s zum Lastschrifteinzug entschieden.

Folgende AGB ist demnach als nach $ 307 I , $ 307 II Abs. 1 BGB wirksam zu beurteilen:

Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.

Der Grund ist, dass nach der Auslegung es sich bei der Klausel um eine Vereinbarung zum Einzugsverfahren handelt, welches – im Gegensatz zum Abbuchungsauftragsverfahren, den Verbraucher nicht unangemessen belastet.

Der BGH führt dazu aus:

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist. Dabei kann jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die – wie vorliegend – regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers – Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die von der Beklagten verwendete Klausel auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung dahin zu verstehen, dass nur das Einziehungsermächtigungsverfahren gemeint ist, also die Klausel keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des $ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält.

Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort œBankeinzug verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Praxis weit verbreiteten und bekannteren Lastschriftverfahrens hindeuten. In diesem Zusammenhang war weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende – insoweit abschließende – Willenserklärung gegenüber dem Verwender abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Willenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert.

Quelle: Jur-Blog.de

Jesus macht Rechte am eigenen Bild geltend!

Oder so ähnlich jedenfalls. Auch wenn der Beitrag der Kollegen von Law-Blog.de schon vom Ostersonntag herrührt und damit eigentlich fast genauso in Leinen gehüllt werden sollte, wie der Protagonist des Beitrages selber, so hat ihn Kollege Simon Möller von Telemedicus ausgegraben und möchte ich ebenfalls ein wenig Weihrauch verbreiten, um die recht lustige Abhandlung zur Frage, ob das Aufhängen eines Jesusbildes nicht ein Problem mit $ 22 KUG (Kunsturhebergesetz) darstellen könnte, ein wenig auf den Altar der Witze aller Medienrechtler zu hiefen.

Schade, dass die Kollegen nicht noch ein wenig ausgeholt haben, aber die Frage, ob Jesus beispielsweise ein Bildnis der Zeitgeschichte nach $ 23 KUG ist oder ob 13 Mann und ein Leib Brot schon eine Versammlung sein könnten, waren ihnen dann wohl doch zu heiß. So nun aber genug geschwafelt, denn eigentlich ist es in Berlin auch um diese Zeit noch viel zu heiß, um etwas wirklich sinnvolles zu tippen!

[...] Andererseits – und jetzt wird der Fall komplex – ist Jesus bekanntermaßen am dritten Tag (der eigentlich nach juristischer Fristberechnung der zweite ist, $ 187 I BGB, aber zur Sicherheit haben wir ja Ostermontag) von den Toten auferstanden, was er später durchaus mit Körpereinsatz selbst dem ungläubigen Thomas nachwies. Zumindest in den 40 auf die Auferstehung folgenden Tagen wäre er also für Anfragen nach Einwilligungen greifbar gewesen. Dann ist er aufgefahren, was wir heute noch – dankenswerterweise immer brückentagsfähig – feiern. Das Auffahren ist – richtig interpretiert – wohl ganz das Gegenteil von Sterben: der Beginn ewigen Lebens, wenn auch irgendwo ganz anders und für Rückfragen nur mittelbar greifbar. [...]

UWG: 6 Beispiele aus der kommenden “Schwarzen Liste”

Nicht nur die 100 Euro Abmahnung steht auf der Roadmap der Bundesregierung bei Anpassung des UWG, auch eine Verschärfung des UWG, basierend auf einer EU-Richtlinie, soll beispielsweise Onlinehändler zu mehr Sorgfalt anhalten, indem eine Liste von insgesamt dreißig aggressiven Geschäftspraktiken aufgenommen wird, die als unlauter anzusehen sind. Desweiteren weisen die Kollegen Langenhan von Handakte WebLAWg darauf hin, dass der Anwendungsbereich des UWG sodann auf Handlungen während und nach Vertragsschluss ausgedehnt werden soll.

Die Kollegen von der Computerwoche listen schon einal 6 Praktiken auf. Demnach sind mit der Änderung

  • Irreführung über Räumungsverkauf
  • Werbung mit Rechnung
  • Widerrufsbelehrung als Werbung
  • Händler gibt sich als Verbraucher aus
  • Gratis-SMS
  • und

  • “Nur noch kurze Zeit” – psychologischer Kaufzwang

neben 24 weiteren als explizit unlauter anzusehen. Dinge die freilich mitunter diskutabel sind, aber eigentlich bislang schon nicht anders beurteilt werden. Neben dem “Verschärfungs-Charakter” dürfte sich aber vor alle eine erhöhte Rechtssicherheit wiederum positiv für Unternehmen auswirken.

Geschädigte der New Media AG bekommen Geld wieder

Das ist doch einmal eine gute Nachricht. Verbraucher, die Rechnungen zum Beispiel für die Nutzung der Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de bezahlt haben, haben nun die Chance ihr Geld zurück zu bekommen “ meldet die Verbraucherzentrale Hessen in einer Pressemeldung. Geschädigte sollen sich direkt an den Insolvenzverwalter wenden. Die Verbraucherzentrale Hessen stellt auf ihrer Homepage unter www.verbraucher.de ein entsprechendes Formular bereit.

Der Verbraucherzentrale Hessen ist bekannt geworden, dass über das Vermögen von Herrn Michael Corvers (Inhaber der Softwareberatungsfirma žNew Ad Mediaœ), Wallauer Straße 9, 65239 Hochheim das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Verbraucher können, sofern sie Ansprüche gegen diese Firma haben, diese beim Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Thomas Illy, Thierhoff Illy & Partner, Taunusanlage 17, 60325 Frankfurt am Main anmelden. Die Firma New Ad Media hat bis zum Jahr 2006 unter anderem die Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de betrieben. Alle Verbraucher, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internetseiten Geld an die Firma New Ad Media gezahlt haben, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben, können diesen Schaden als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Der Anmeldung sollte ein Nachweis über die erfolgte Zahlung sowie eine Kopie der Rechnung oder der Mahnung beigefügt werden. Der erste Prüfungstermin wurde auf den 14.10.2008 vertagt.

Zur Anmeldung ihrer Forderungen haben die Geschädigten folgende Möglichkeiten:

1. auf dem Postweg mit unter www.verbraucher.de veröffentlichtem Formular für die Forderungsanmeldung.
2. über die Internetseite www.thierhoffilly.com. Wer seine Forderung online anmelden möchte, muss bei der PIN-Abfrage des Hilfsassistenten den Button žweiterœ drücken, ohne eine PIN-Nummer einzugeben.

Internetkriminalität wächst beständig weiter

Den weiter anhaltenden Erfolg des kommerziellen Internets kann man auch an der Internetkriminalität erkennen. Die vor kurzem erschienene Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2007 weist einen Anstieg um satte 8 Prozentpunkte auf 179.026 Straftaten aus, wohl gemerkt nur die, die polizeilich registriert wurden.

Eigentlich schon bedenklich genug, wäre nicht der Anstieg der IuK-Kriminalität im engeren Sinne (spezifisch im StGB geregeltes Computerstrafrecht, etwa $$ 202a ff. StGB) mit ganzen 61,5 Prozent noch deutlich höher.

Noch ein trifftiger Grund, keine Tauschbörsen zu nutzen

Gestern konnte ich ja bereits auf die möglichen Kosten hinweisen, wenn man urheberrechtlich geschütztes Material illegal über Tauschbörsen verbreitet, heute wird man dank des bekannten Blogs Lawblog.de von Kollege Vetter an noch einen Grund erinnert. Wie er berichtet braucht die Polizei in Berlin bis zu vier Jahre, bis ein beschlagnahmter PC untersucht und wieder zurückgegeben wird.

Um sich danach wieder neue PC-Spiele oder Kinofilme für Umme zu besorgen, wird wohl der Gang in den Media Markt fällig, und nach vier Jahren kann man sich, wie auch ein geneigter Kommentar bei Lawblog, wirklich die Frage stellen, ob die Polizei nicht gleich den Elektronikschrott entsorgen könnte.

Da macht der bekannte Media Markt Werbeslogan plötzlich wieder Sinn, oder?

30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: “Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?”. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten “Sehr teuer!”.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.

ISFE mit neuer Studie über Computerspieler / Gutachten zum geplanten $ 131a StGB

Der europäische Dachverbaner der Spielepublisher hat eine neue Studie über Computerspieler veröffentlicht, die den europäischen Durchschnitts-Gamer zwischen 16 und 49 in 15 Mitgliedsstaaten untersucht hat. Das Ergebnis wird freiwillig Kritiker der Spielebranche (Stichwort Killerspieldebatte) nicht allzu sehr erfreuen, hat doch Zeit, die mit Videospielen verbracht wird it der von Fernsehen oder Freunden gleichzogen. 40 Prozent investierten zwischen sechs und 14 Stunden pro Woche für interaktive Unterhaltung. Über 80 Prozent der Eltern spielten nach der Studie gemeinsam mit ihren Kindern.

Sind Computerspiele also inzwischen gesellschaftlich voll akzeptiert? Zu hoffen wäre es.

In diese Zusammenhang möchte ich gleich noch einmal mit Gutachten zum im letzten Jahr avisierten Killerspielparagraphen, $ 131a StGB, neu veröffentlichen, da dieses auf RechtMedial noch nicht vorhanden ist, der Inhalte aber, trotzdem er aus dem letzten Jahr stammt, aber nicht wirklich veraltet ist.

Online-Handelsplattform trifft Prüfungspflicht für rechtswidrige Inhalte erst nach Kenntnisnahme

Ein schier endloses Thema im Bereich des Internet-Recht ist inzwischen die Frage ob und vor allem wann man für fremde, rechtswidrige Inhalte haftet. Auf RechtMedial wurde das Thema schon in einigen Konstellationen angesprochen, jetzt folgt eine weitere Entscheidung des Landgericht Düsseldorf zu einer Handelsplatform, wenn auch nicht zu Ebay, die die bisherige BGH Rechtsprechung insbesondere auch für B2B Plattformen bestätigt.

Auf eine Abmahnung hin, löschte die Handelsplattform das streitbefangene Angebot betreffend 11 Paar Schuhe, lehnt jedoch die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung ab.

Sie war der Meinung, bei den gerügten Angeboten habe es sich nicht um eigene Produkte oder Informationen gehandelt, sondern um Inhalte, die sie für Dritte gespeichert habe. Sie halte lediglich für Dritte eine technische Plattform bereit. Sie ist daher der Ansicht, sie könne weder Täter noch Teilnehmer einer Markenverletzung sein. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da sie nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Informationen zu überprüfen.

Sie erhob daraufhin Feststellungsklage und verlangte die Erstattung der Kosten ihrer Rechtsverteidigung.

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation an und erklärte die Abmahnung der Rechtsinhaberin als unzulässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entsprechend $ 823 II BGB. Der Rechteinhaberin stand danach im Zeitpunkt der Abmahnung jedenfalls kein Unterlassungsanspruch gem. $ 14 II Nr. 1, V MarkenG zu, da ihr weder die Eigenschaft einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zukam.

Entsprechend der aktuellen BGH Rechtsprechung kommt eine Störerhaftung daher erst in Betracht, wenn der Anbieter der technischen Plattform positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter ihrer Internetdomain erhält. Der Umstand, dass bei Ebay, zu der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, nicht nur gewerbliche, sondern auch private Anbieter Angebote einstellen können, hingegen im vorliegenden Fall nur gewerblich tätige Mitglieder agieren, begründet laut dem Landgericht Düsseldorf keinen Unterscheid, der die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung hindert.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechnung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen, weist aber auf die Ausnahme hin, dass dem Betreiber eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, falls ein gleichartiger Verstoß in der Vergangenheit bereits einmal erfolgte.

Neue rechtliche Gefahr bei Onlinebanking?

Heute läßt sich die bekannte Newsseite Heise Online (www.heise.de) fast auf Bildniveau herab, indem sie titeln: “Neues Risiko bei Online-Überweisungen”. Hintergrund für diese Meldung ist ein neues Urteil des Amtsgericht München, wonach die Bank bei einer beleglosen Überweisung via Onlinebanking nicht verpflichtet ist, Name und Kontonummer des Empfängers abzugleichen und dadurch Irrtümer zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde via Onlinebanking 1800 Euro an eine andere Person gezahlt, die das Geld sofort verbrauchte und diese auch kaum zurückzahlen kann.

Die Kläger nahm die eigene Bank in Anspruch und unterlag.

Fassen wir also zusammen: Jemand ist unvorsichtig und gibt eine falsche Kontonummer ein, hat auch noch das Pech dass diese falsche Kontonummer vergeben ist, die Empfängerin zahlungsunfähig…und wir haben ein NEUES Risiko beim Onlinebanking!

Das ganze mutet seltsam an oder nicht? Davon, dass der arme Tropf numal selber einen Fehler gemacht hat, so ein Onlinekonto in der Regel auch noch kostenlos ist, eben weil man es nur online nutzt und das Urteil von einem einzigen Gericht in erster Instanz gefällt wurde, verliert Heise natürlich kein Wort. Schon klar, hätte auch nicht zum Bildzeitungs-Stil gepaßt.

Wer das Urteil nachlesen möchte, findet es hier.